Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klärte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit, welche Anforderung an Google-Anzeigen zu stellen ist, bei denen mit Marken geworben wird. Der suchende Verbraucher soll überwiegend bekommen, was er sucht.
Die Antragstellerin ging wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens im Weg einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin vor. Letztere hatte eine Google-Anzeige geschaltet, in der sie für Büroprodukte eines bekannten Herstellers warb, aber auf der verlinkten Seite weit mehr vergleichbare Produkte anderer Hersteller anbot. Die Werbeanzeige der Antragsgegnerin erschien als einer von mehreren Treffern, wenn ein Interessent bei der Suchmaschine Google nach Post-It-Werbeartikel suchte. Die Werbeanzeige der Antragsgegnerin beinhaltete die gesuchte Marke mehrfach. Sie war auch in der »Subdomain« ihrer Google-Anzeige enthalten, getrennt durch einen »Backslash«. Tatsächlich bot die Antragsgegnerin über die durch die »Subdomain« verlinkte Internetseite lediglich fünf Artikel der genannten Marke an, während sie dort zugleich 55 weitere Haftzettel anderer Fabrikate zum Verkauf bereit hielt. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin kurz nach Kenntnis von der Verletzungshandlung mit Anwaltsschreiben vom 04. Mai 2016 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin reagierte auf das Schreiben nicht. Am 08. Juni 2016 beantragte die Antragstellerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht entschied zu ihren Gunsten (Urteil vom 13.09.2016, Az.: 3-6 O 43/16). Die Antragsgegnerin ging in Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, wonach die Werbung der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16). Das Oberlandesgericht sah die Werbung der Antragsgegnerin als geeignet an, bei dem angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des über diesen Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Das Publikum erwarte aufgrund der Präsentation der Werbung und der angezeigten „Subdomain“, auf der über den Link erreichbaren Internetseite ein Angebot zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, aus den beworbenen Produkten bestehend zu finden. Das sei unstreitig nicht der Fall. Verbraucher, die auf Google nach genau diesem Produkt suchen, erwarten dort Informationen und Angebote zu diesem Produkt zu finden. Diese Erwartungshaltung verstärke die Antragsgegnerin durch ihre Werbung. Sie stelle sich für Verbraucher so dar, dass die Werbende eine über den Link zu erreichende Seite eingerichtet habe, auf der ausschließlich oder zumindest überwiegend Artikel der beworbenen Marke zu finden seien. Die Erwartungshaltung verstärke sich noch dadurch, dass auch andere Anbieter Werbung zu Werbeartikeln dieser Marke geschaltet haben. Folge man deren Links, finden sich auch entsprechende Angebote der Marke. Dagegen machen andere Anbieter, die auf der Trefferliste auftauchen und keinen Artikel der gesuchten Marke anbieten, dies in ihren Anzeigen jeweils hinreichend kenntlich. Die beim Verbraucher aufgebaute Erwartung könne die Antragsgegnerin nicht erfüllen, da sie nur fünf Artikel der gesuchten Marke anbietet, während sie zugleich 55 Artikel anderer Fabrikate zum Verkauf bereit hält. Damit sei die Werbung der Antragsgegnerin irreführend und geeignet, Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten Internetseite und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Das OLG Frankfurt bringt damit eine Variante zu den Google-Adverts-Entscheidungen, dass auch der Inhalt der »Subdomain« mit berücksichtigt werden muss. Zudem klärt das Gericht auch, wann die aufgebaute Erwartung des Verbrauchers erfüllt wird: wenn gesuchte Markenprodukte überwiegend auf der verlinkten Seite vorhanden sind. Und überwiegend meint über 50 Prozent.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.