OLG Dresden

»International« kann irreführen

Das OLG Dresden hat in einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung unter anderem klar gemacht, dass ein Unternehmen, das lediglich regional tätig ist, in seinem Domain-Namen nicht den Begriff „international“ benutzen darf (Urteil vom 04.05.2010, Az.: 14 U 46/10).

Klägerin ist die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg, Beklagte ein Autoglaserbetrieb nahe der polnischen Grenze. Die Beklagte nutzt im Unternehmensnamen und bei ihren Domain-Namen den Begriff „International“, hat jedoch keine Dependancen im Ausland, sondern ist nur im Inland aktiv. Die Klägerin sieht darin einen Wettbewerbsverstoß und verlangt von der Beklagten unter anderem, es zu unterlassen, den Begriff „International“ in der Firmenbezeichnung und den Domain-Namen zu nutzen. Die Beklagte hält entgegen, man müsse keine Niederlassungen im Ausland haben; es reiche, dass man Autogläser auch von ausländischen Autos austausche.

Das Landgericht Dresden gab der Klägerin Recht (Urteil vom 11. 12.2009, Az.: 44 HKO 187/09). Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein, so dass das Oberlandesgericht Dresden entscheiden musste. Dieses bestätigte die Entscheidung aus erster Instanz und wies die Berufung zurück. Das OLG geht ebenso wie die Vorinstanz davon aus, eine Geschäftsbezeichnung kann irreführen, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen. Dazu gehöre auch der überregionale Zusatz „International“, der grundsätzlich nur von bedeutenden Unternehmen, die aufgrund ihrer Organisation, wirtschaftlichen Stärke und ausländischen Geschäftsbeziehungen einen bedeutenden Teil ihrer Geschäfte außerhalb des Bundesgebiets abwickeln, verwendet werden dürfe.

Nach Ansicht des Gerichts verstehen Nachfrager von Reparatur und Austausch beschädigter Autoglasscheiben unter dem von der Beklagten benutzten Begriff „International“ nicht das Produkt Autoglas oder gar, dass das Produkt Autoglas auch in das Kraftfahrzeug eines ausländischen Herstellers eingebaut werden könne; das setze er bei einem freien Autoglasbetrieb grundsätzlich voraus. Der Nachfrager erwarte auch nicht, dass „International“ für die besonderen Sprachkenntnisse der Mitarbeiter stehe. Vielmehr beziehe er die Bezeichnung auf die Bedeutung des Unternehmens und seine Geschäftstätigkeit im Ausland. Im Unterschied zu anderen, nicht markengebundenen Autoglasfachbetrieben gewinne der Nachfrager aus dem Begriff „International“ die Vorstellung, dass die Beklagte ihre Austausch- und Reparaturleistungen auch im Ausland anbiete und erbringe, und deswegen über eine entsprechende Organisation und wirtschaftliche Stärke verfüge. Da das aber seitens der Beklagten nicht der Fall war, wurde ihr die Nutzung des Begriffs „International“ im Domain-Namen und der Firmierung untersagt.

Die Entscheidung ist nicht die erste ihrer Art. Ähnliche, aber deutlich umstrittene Entscheidungen sind tauchschule-dortmund .de (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03) sowie tipp.ag (OLG Hamburg, Urteil vom 02.06.2004, Az.: 5 U 162/03). Während im Fall tauchschule-dortmund.de von einer wettbewerbswidrigen Alleinstellungs- oder zumindest Spitzenstellungsbehauptung in Dortmund ausgegangen wurde, ging das Gericht bei tipp.ag von einer Irreführung des Verkehrs aus, da dieser davon ausgehen könnte, es handele sich bei der Betreiberin, einer GmbH, um eine Aktiengesellschaft. Rechtlich differieren die Entscheidungen, doch laufen sie alle darauf hinaus, dass sich die Domain-Inhaber mit einem falschen Schein geschmückt haben. So ist bei der Wahl des Domain-Namens nicht nur auf den der Unternehmung angemessenen Domain-Namens-Zusatz zu achten, sondern auch auf die Endung.

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