mitwohnzentrale.de II

Irrtum ausgeschlossen

Das hanseatische Oberlandesgericht hat bereits im März die Entscheidung mitwohnzentrale II (Urteil vom 06.03.2003, Az.: 5 U 186/01) getroffen, nachdem das erste Urteil vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen wurde. Das Gericht hat die Klage eines Vereins von Mitwohnzentralen gegen einen anderen Verein von Mitwohnzentralen, der Inhaber der Domain mitwohnzentrale.de ist, nun auch im Hinblick auf eine Irreführung zurückgewiesen.

Bei seiner ersten Entscheidung vom 13.7.1999 (Az.: 3 U 58/98) hatte das hOLG Hamburg der Klage der Klägerin statt gegeben. Das Gericht sah seinerzeit eine wettbewerbswidrige Kanalisierung der Kundenströme durch die Nutzung der Domain mitwohnzentrale.de gegeben.

Mit dieser Ansicht löste das hOLG Hamburg eine Entscheidungswelle aus, die insbesondere vom LG Köln bei den Entscheidungen zwangsversteigerungen.de / versteigerungskalender.de aufgegriffen wurde. Andere Gerichte liessen sich nicht irritieren und nahmen den Umgang mit Gattungsbegriffsdomains entspannter wie etwa das LG München I (autovermietung.com) und das OLG Hamm (sauna.de). Wobei gesehen werden muss, dass die einzelnen Sachverhalte im Detail von einander abweichen und Einzelfallentscheidungen getroffen wurden.

Die erste Entscheidung des hOLG Hamburg wurde mit Urteil des BGH vom 17.05.2001 (Az.: I ZR 216/99) aufgehoben und zurückverwiesen. Der BGH sah hier keine Kanalisierung der Kundenströme durch die Domain-Inhaberin. Und da das hOLG die Frage der Wettbewerbswidrigkeit aufgrund eventueller Irreführung von Internetnutzer nicht geprüft hatte und auch gar nicht prüfen musste, weil es der Klage aus anderen Gründen bereits statt gegeben hatte, musste das hOLG Hamburg nochmals die Sach- und Rechtslage prüfen – insbesondere im Hinblick auf die Irreführung von Internetnutzern.

Die Entscheidung, die auf den 06.03.2003 datiert, liegt nun vor. Bei der Beurteilung der Kanalisierung von Kundenströmen hielt sich das hOLG Hamburg an die Vorgaben des BGH:

»Soweit der Kläger seinen Anspruch insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines Behinderungswettbewerbs durch unlauteres Abfangen bzw. Umleiten von Kunden auf § 1 UWG sowie auf sein Namensrecht aus § 12 BGB gestützt hatte, steht aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2001 bindend fest, dass ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht.«
Zu prüfen war nun nur noch die Frage der Irreführung von Internetnutzern aufgrund einer Alleinstellungsbehauptung, die von der Nutzung des Domain-Namen mitwohnzentrale.de ausgeht. Das Gericht hält die Klage in diesem Punkt für unbegründet,
»soweit der Kläger sie unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung als irreführende Werbung gem. § 3 UWG angreift.«
Das Gericht macht deutlich, dass es bei der Beurteilung einer Irreführung nach § 3 UWG nicht alleine auf den Domain-Namen ankommt, sondern auch auf die auf der Website hinterlegten Inhalte. Damit übernimmt es die Meinung des BGH, die nicht jedes Gericht übernommen hat. So gehen das OLG München (rechtsanwaelte-dachau.de) und vor kurzem auch das OLG Hamm (tauchschule-dortmund.de) davon aus, dass es alleine auf den Domain-Namen ankomme, liege in dem eine Alleinstellungsbehauptung, so komme es auf Inhalte auf der Website nicht an.

Bei seiner Entscheidung betont das hOLG Hamburg aber, dass es auf die Sachlage am Tage der Entscheidung ankomme (wie es das Gesetz vorsieht) und sich mittlerweile auf der Seite der Hinweis befindet

»Auf dieser Seite werden nur Mitglieder des Rings europäischer Mitwohnzentralen e.V. aufgeführt.«
Mit diesem unmissverständlichen Hinweis räume die Beklagte alles Zweifel über eine Alleinstellungsbehauptung aus.

Es ist zu wünschen, dass die Beurteilung der Alleinstellungsbehauptung, wie jetzt vom hOLG Hamburg entschieden, unter Einbeziehung auch des Inhalts der Website vorgenommen wird, damit Urteile wie beispielsweise rechtsanwaelte-dachau.de des OLG München und tauchschule-dortmund.de des OLG Hamm, die Domain-Inhaber verunsichern und Internetnutzer unterschätzen, obsolet werden. Dabei bleibt noch genügend Spielraum, zu überprüfen, was Domain-Name und Website mitbringen müssen, um eine Alleinstellungsbehauptung zu vermeiden.

Weiterführende Lektüre

Artikel zur BGH-Entscheidung mitwohnzentrale.de:

Artikel zur Entscheidung autovermietung.vom:

Artikel über die Entscheidung tauchschule-dortmund.de:

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