mitwohnzentrale.de ­ Die Entscheidungsgründe des BGH

In dem seit 1996 anhängigen Domain-Rechtsstreit mitwohnzentrale.de, über den der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 216/99) bereits am 17.5.2001 entschieden hat, liegen nun die Entscheidungsgründe vor. Wie bereits in einer Presseerklärung des BGH vom 18.05.2001 mitgeteilt, sind danach Gattungsbegriffe als Domain-Namen „grundsätzlich“ zulässig.

Was bedeutet die BGH-Entscheidung für das Domain-Recht und was hat das OLG Hamburg, an das das Verfahren vom BGH zurückverswiesen wurde, eigentlich falsch gemacht?

Zuallererst aber, worum geht es überhaupt?
Um die Domain mitwohnzentrale.de streiten sich ein Verband von 40 Mitwohnzentralen in Deutschland mit einem konkurrierenden Verband von rund 25 Mitgliedern und dessen Vorsitzenden. Das OLG Hamburg hatte die Berufung des beklagten Verbandes, der Inhaber der Domain ist und sie nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hamburg hätte abgeben müssen, zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es im Urteil des OLG Hamburg:

„Die Verwendung der angegriffenen Domainbezeichnung führt zu einer unlauteren Absatzbehinderung der Kläger durch ein „Abfangen“ von (potentiellen) Kunden, die sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das Leistungsangebot im Segment „Mitwohnzentralen“ im Internet erschließen wollen, durch Eingabe der Gattungsbezeichnung (zufällig) auf die Homepage der Beklagten gelangen und sodann die Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen.“

Zudem meinte das OLG Hamburg, der Domain-Name mitwohnzentrale.de sei als Gattungsbezeichnung freihaltebedürftig. Damit zieht das OLG eine Parallele zum Markenrecht, um eine Regelungslücke zu füllen. Derzeit gibt es kein Domainrechtsgesetz, sondern alleine die Registrierungsregeln der DENIC eG. Diese sehen eine besondere Regelung für Gattungsbegriffsdomains nicht vor, es gilt vielmehr der Grundsatz „first come, first served“.

Und was hat das OLG falsch gemacht?

Der BGH war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, er hielt die Argumentation des OLG für nicht stichhaltig. Zudem war das OLG der Frage ausgewichen, inwieweit ein Fall der Irreführung wegen Alleinstellungsbehauptung (§ 3 UWG) seitens des Domain-Inhabers vorliegt. Im Rahmen seiner Entscheidung war das OLG zu dieser Frage nicht gekommen, weil es bereits vorher den Anspruch des klagenden Vereins bestätigen konnte.

Der BGH wies das Verfahren an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück. Er sieht eine wettbewerbswidrige Nutzung der Domain-Bezeichnung jedenfalls nicht darin, dass mit der Internetadresse potentielle Kunden vom Angebot eines Konkurrenten abgehalten werden. Die Gattungsdomain mitwohnzentrale.de ist vielmehr ein hinlenken auf das eigene Angebot und das könne einem Anbieter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Unlauter wäre es, wenn der Werbende sich gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stelle, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen.

„Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden. Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne daß auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden in unlauterer Weise eingewirkt würde.“

Weiter bestehe nach Ansicht des BGH im Domain-Recht kein Freihaltebedürfnis für Gattungsbegriffe wie es im Markenrecht vorgesehen ist, da mit Registrierung einer Domain kein Ausschließlichkeitsrecht einhergeht: „Denn mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet.“ Und schließlich kenne die Denic keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe, weshalb das durchaus gerechte Prinzip des „first come, first served“ bei Gattungsbegriffen greife.

Allerdings differenziert der BGH zwischen den unterschiedlichen Gattungsbegriffen, denn die Zulässigkeit von Gattungsbegriffsdomain ist nur grundsätzlich gegeben. Hier muss aber juristischen Laien klar sein, dass „grundsätzlich“ meint, es gibt Ausnahmen, die zu beachten sind. Und diese Ausnahmen sind keineswegs selten anzutreffen, sondern vielmehr die Regel. Bei www.rechtsanwaelte.de und www.autovermietung.com sei klar, so der BGH, dass man es nicht mit dem einzigen Anbieter zu tun habe; anders verhalte es sich mit www.mitwohnzentrale.de. Bei diesem Domain-Namen müsse eine Irreführungsgefahr genauer geprüft werden.

Der BGH hat auch Ausnahmen zu der „grundsätzlich zulässigen“ Registrierung von Gattungsbegriffdomains in seiner Entscheidung näher beschrieben. So kann die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann mißbräuchlich sein, wenn z.B. der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, indem er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top Level Domain oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top Level Domains für sich registrieren läßt.

Auch den Gedanken, auf einer Portalseite unter einer generischen Begriffsdomain dem Konkurrenten Raum für einen Verweis auf die eigene Seite zu gewähren, griff der BGH auf und lehnt ihn zurecht ab. Denn man könne ja nicht erwarten, dass dieser Hinweis auf die Konkurrenz kostenlos erfolge. Dann aber wird der Streit zwischen Konkurrenten von der Frage der Domain-Registrierung auf die der Höhe des für den Hinweis zu entrichtenden Entgelts verlegt.

Ganz nebenbei hat der BGH sich aber auch zur Methode der Rechtsfindung des OLG geäußert ­ und zwar positiv.

Dass das Berufungsgericht von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist, wurde vom BGH nicht beanstandet. Das OLG hatte sich auf die eigene Sachkunde der Senatsmitglieder berufen und ging davon aus, dass sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach Informationen und interessanten Angeboten im Internet nicht der sogenannten Suchmaschinen bedient, sondern den Zugang durch eine Direkteingabe der Internet-Adresse versucht. Der BGH sah diese Annahme des OLG durch die Beliebtheit von generischen Begriffen als Domain-Namen gestützt. Diese Beliebtheit ergebe sich nämlich aus der erstinstanzlichen (i.d.R. landgerichtlichen) Rechtsprechung. Zudem sei es allgemein anerkannt, dass wegen des vom Berufungsgericht festgestellten Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann.

Überprüft hat beides aber bisher noch niemand. Das OLG Frankfurt/M hatte in seiner Entscheidung über den Domain-Namen „wirtschaft-online.de“ (Beschluß vom 13. Februar 1997, Az. 6 W 5/97) nicht ohne Grund ausgeführt, „ob durch die Wahl eines rein beschreibenden domain names ein Kanalisierungseffekt i. S. einer unzulässigen Beeinflussung der Nutzer eintritt, kann im Eilverfahren ohne Aufklärung der Nutzergewohnheiten im konkreten Fall nicht beantwortet werden.“

Es bedarf also nach Ansicht des OLG Frankfurt/M der Aufklärung für jeden konkreten Fall. Das erscheint jedenfalls nicht ganz abwegig, haben wir es doch immer mit Einzelfallentscheidungen zu tun. Sinnvoll wäre zumindest eine allgemeine und verbindliche Untersuchung dieser Frage.

Keine der bekannten Domain-Rechts-Entscheidungen hat bisher Aufklärung der Nutzergewohnheiten betrieben. Allerdings erkannten die Senatsmitglieder des OLG Hamburg die Komplexität und Unüberschaubarkeit des Internet und damit auch der Nutzergruppen und deren Suchgewohnheiten. Darüber setzt er sich aber hinweg, in dem die Mitglieder des OLG-Senats ihre eigenen Nutzerkompetenzen in Rechnung stellen. Dies kann er, weil es zur Frage eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Domain-Inhabers darauf ankommt, ob ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu Hompages nicht mittels einer Suchmaschine, sondern via Direkteingabe im Internetseitenbetrachter versucht. Daraus folgt zunächst einmal, dass der OLG-Senat selber ein nicht unerheblicher Teil aller Internet-Nutzer ist. Ob das auf eine fünf Mann starke Truppe zutrifft, ist jedoch fraglich.

Der BGH zeichnet insgesamt ein positives Bild des Internetnutzers. Er geht vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbaucher aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situtation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt. Dieser sei sich auch über die Nachteile der Suchmethode im klaren, wenn er statt der einer Suchmaschine zu nutzen gleich eine Gattungsbegriffsdomain in den Internetseitenbetrachter eingebe. Das hat aber das OLG auch schon nicht anders gesehen. Denn völlig zurecht verwies es auf den Einzelfall, dessen Umstände zu würdigen sei, den es hier aber anders als der BGH gewürdigt hat. Das OLG hat in Rechnung gestellt, dass einige dieser Durchschnitts-Verbraucher eben zu faul sind, weiterzusuchen, wenn sie ersteinmal auf der Seite mitwohnzentrale.de sind.

Soweit also der Inhalt der Entscheidungsgründe. Welchen Nutzen hat aber nun die Internetgemeinde von dieser Entscheidung?

Wahrscheinlich weniger, als man auf den ersten Blick vermutet. Denn der BGH macht einige Gattungsbezeichnungen gleicher als andere. Eine nachvollziehbare Begründung dafür gibt er aber nicht. Bei www.rechtsanwaelte.de, www.autovermietung.com oder www.sauna.de erkennt der Internetnutzer nach Ansicht des BGH von vornherein, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Bei anderen Gattungsbezeichnungen, hier explizit www.mitwohnzentrale.de, kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.

Unter dem Begriff der Irreführung nach § 3 UWG wegen unzutreffender Alleinstellungsbehauptung sei die Rechtslage vom LG Hamburg nochmals zu überprüfen. Es fragt sich allerdings, worin die Alleinstellungsbehauptung zu finden ist. Ist allein die Registrierung der Gattungsbegriffsdomain eine Behauptung? oder entsteht die Behauptung mit Online-Stellung von Inhalten, auch wenn diese nicht explezit darlegen, „wir sind die Einzigen“? Und warum soll das bei rechtsanwaelte.de anders sein? weil nur ein Anwalt unter der Domain zu finden ist? Trifft das auch noch zu, wenn 1.000 oder gar 10.000 Rechtsanwälte unter der Domain zu finden sind? Ist es von Bedeutung, dass es mehr als 110.000 Rechtsanwälte in Deutschland gibt?

Fragwürdig ist auch der vom BGH ausgesprochene Grundsatz, wonach Gattungsbegriffsdomains zulässig sind. Der Grundsatz dürfte eher die Ausnahme bleiben und die Ausnahmen sind einzig von Bedeutung. Sie führen nämlich zwangsläufig zur Trittbrettfahrerei. Der Inhaber von Gattungsbegriffsdomains muss nach Ansicht des BGH der Konkurrenz Raum schaffen. Er darf keine Monopolstellung über die Registrierung mehrerer Domains herstellen. Die Frage der Rufausbeutung, wenn ein Konkurrent die Bindestrichvariante einer Domain aufgreift, ist damit in den Brennpunkt gerückt. Eigentlich muss das sogenannte Trittbrettfahren nicht geduldet werden, das hatte das LG Düsseldorf in dem Rechtsstreit über die Domain klug-suchen.de (Beschluß vom 5. Januar 1999, Az. 34 O 2/99) entschieden. Unter Zugrundelegung solcher Rechtsprechung führt die BGH-Entscheidung mitwohnzentrale.de ins Leere, es sei denn, man interpretiert sie dahingehend, dass Trittbrettfahren von jetzt an erlaubt ist.

All diese Überlegungen machen deutlich, dass die Entscheidung des BGH doch nicht so wegweisend zugunsten von Gattungsbegriffsdomains ist wie die Internetgemeinde das gerne hätte und zunächst auch ­ aufgrund der Presseerklärung vom 18.05.2001 ­ meinte zu haben. Der Raum für Gattungsbegriffsdomains ist eng. Wie die Gerichte zukünftig damit umgehen, wird man sehen. Klar ist, im Bereich des Domain-Rechts ist noch viel zu tun und allzuviel unklar.

Die Entscheidung finden Sie hier.

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