Das Landgericht Aachen stellte in einer aktuellen Entscheidung fest, dass auch der Verpächter einer Domain für ein Fehlverhalten des Pächters haftet. Hier machte der Pächter irreführende Angaben auf einer Werbeseite.
Die Klägerin, eine Verbraucherinteressenvertreterin, mahnte die Beklagte, Inhaberin der Domain slimsticks-abo.de, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab. Auf dem Internetangebot bietet sie Nahrungsergänzungsmittel an und warb damit, dass bei Bestellung einer Testmenge Besteller ein »Slimstick Fitband« gratis dazu erhalten, das sie auf jeden Fall behalten dürften. Auf dem tatsächlichen Bestellformular hieß es dann, das „Slimstick Fitband“ erhalte man, wenn man nicht nur den 14-Tage-Test mache, sondern am 90-Tage-SlimSticks Programm teilnimmt. Auf die Abmahnung reagierte die Beklagte nicht, weshalb die Klägerin Klage auf Unterlassung der irreführenden Werbung einreichte. Die Beklagte hielt entgegen, sie betreibe die Domain nicht, sie habe sie an eine Dritte verpachtet, die für die Inhalte verantwortlich sei.
Das LG Aachen gab der Klage statt, da die Beklagte im Zusammenhang mit der Werbung irreführende Angaben machte, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass Kunden das Band nach der Bestellung des kostenlosen Testpaketes behalten dürften (Urteil vom 27.01.2017, Az.: 42 O 127/16). Aus Sicht des Gerichts sieht es so aus, als sei die Beklagte Betreiberin des Angebots unter der Domain slimsticks-abo.de. Sie ist Inhaberin der Domain und über die Seite wird ausschließlich ihr Produkt vertrieben. Mit ihr würden auch die jeweiligen Verträge geschlossen, und die angegebenen Fax- und Telefonnummern sind ebenfalls von ihr. Das sei aber nicht entscheidend. Auch wenn die Beklagte die Webseite nicht selbst betreibt, sei sie selbst Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung, denn mit der Mahnung hatte die Klägerin sie in Kenntnis über die unlautere Wettbewerbshandlung gesetzt. Mit dieser Kenntnis hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass die Rechtsverstöße in Zukunft unterbleiben. Sie hätte daher entsprechende, ihr zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan: Die Beklagte erklärte, sie habe in Folge der Abmahnung die Betreiberin der Seite aufgefordert, die Abmahnung der Klägerin zu prüfen. Das änderte jedoch nichts, da die wettbewerbswidrige Werbung auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestand. Das Gericht ist der Ansicht, die Beklagte müsse der Betreiberin den Pachtvertrag notfalls kündigen und ihr den Zugriff auf die Webseite entziehen. Solange sie das nicht tue, sei sie selbst für derartige Rechtsverletzungen verantwortlich und zur Unterlassung verpflichtet. Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, bestand auch Wiederholungsgefahr und der Anspruch der Klägerin war begründet.
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