LAG Hamm

Keine Konkurrenzgeschäfte während bestehendem Arbeitsverhältnis

Dass man während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Wettbewerb zum Arbeitgeber betreiben sollte, hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem einstweiligen Verfügungsverfahren betont (Urteil vom 12.08.2019, Az. 18 SaGa 45/19). Auch die Registrierung von Domains kann dabei schädlich sein.

Die Klägerin ist im Geschäftsbereich Spedition und Logistik tätig. Die Beklagte war seit dem 01. September 2008 als Sachbearbeiterin für die Klägerin tätig. Der Arbeitsvertrag sah bei einem zehnjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses eine beiderseitige Kündigungsfrist von vier Monaten vor. Der Ehemann der Beklagten arbeitete als Prokurist ebenfalls für die Klägerin. Mit Schreiben vom 14. April 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis; zudem schloss sie am 15. April 2019 einen Aufhebungsvertrag zum 30. April 2019 ab, wobei die Klägerin durch den Ehemann der Beklagten vertreten wurde. Am 07. Mai 2019 gründete die Beklagte eine GmbH & Co KG, um Dienstleistungen im Bereich Spedition und Logistik zu erbringen; für diese nutzte sie die Domain »h«.world, die am 10. April 2019 registriert worden war. Mit Ausnahme einer sich im Erziehungsurlaub befindenden Arbeitnehmerin wechselten sodann zahlreiche weitere Mitarbeiter der Klägerin zu der von der Beklagten gegründeten Gesellschaft, wobei der Ehemann der Beklagten auch hier teilweise Aufhebungsverträge für die Klägerin abschloss. Er selbst kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. November 2019. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Aufhebungsvertrages mit der Beklagten vom 15. April 2019 wegen arglistiger Täuschung und verlangte vor dem Arbeitsgericht Hagen die Unterlassung von Wettbewerb durch die Beklagte bis zum 31. August 2019, blieb aber erfolglos. In der Berufungsinstanz musste nun das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden.

Das LAG gab dieser Berufung statt und verurteilte die Beklagte, Wettbewerbshandlungen bis zum 31. August 2019 zu unterlassen (Urteil vom 12.08.2019, Az. 18 SaGa 45/19). Die Verpflichtung ergebe sich aus § 60 Abs. 1 HGB, wobei unbestritten war, dass die Beklagte Handlungsgehilfin im Sinne des § 59 HGB war und über die von ihr gegründete GmbH & Co KG auch im Handelszweig der Klägerin Geschäfte machte. Bereits der Eintritt als Gesellschafter in die Kapitalgesellschaft einer Wettbewerberin stelle das »Betreiben eines Handelsgewerbes« und das »Geschäftemachen« im »Handelszweig des Prinzipals« im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB dar. An der Unzulässigkeit des Wettbewerbs ändere sich dabei auch durch den Aufhebungsvertrag vom 15. April 2019 nichts, denn diesen hielt das Gericht für glatt sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB. So habe die Beklagte keine Angaben dazu gemacht, wie und auf wessen Veranlassung es bereits am 10. April 2019 zur Registrierung der Domain kam. Auch die Gründung der GmbH & Co KG habe einer Vorbereitungszeit bedurft, die die Beklagte nicht erklären konnte. Hinzu käme, dass die Eigenkündigung vom 14. April 2019 ohne nachvollziehbares Motiv erfolgt sei. Ihr Vortrag, sie sei »schwer enttäuscht« davon gewesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin angesichts ihrer Krankheitszeiten über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachdachte, und habe deswegen selbst gekündigt, widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beklagten um die Konkurrenztätigkeit wusste, denn dass die Gründung einer Gesellschaft durch einen Ehepartner ohne vorherige Absprache der Eheleute erfolgt, widerspräche aller Lebenserfahrung und wäre ganz ungewöhnlich. Dabei sei auch davon auszugehen, dass der Ehemann der Beklagten deren Konkurrenztätigkeit hatte begünstigen wollen, zumal für ihn eine eMail-Adresse im Format »i@h«.world eingerichtet worden war.

Damit endete das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grundlage der Kündigung vom 14. April 2019 erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. August 2018, so dass die Beklagte es bis dahin zu unterlassen hatte, Wettbewerb zur Klägerin zu betreiben. Keinerlei Zweifel hatte das LAG auch am Vorliegen des Verfügungsgrundes. Aufgrund des Zeitablaufs wäre effektiver Rechtsschutz für die Klägerin im regulären Verfahren nicht zu erreichen gewesen.

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