KG Berlin

Like-Button nicht wettbewerbswidrig

Das Kammergericht in Berlin überprüfte die Entscheidung des Landgerichts Berlins zur Frage, ob der Einsatz des Like-Button von Facebook wettbewerbswidrig ist. Das Landgericht in Berlin hatte das verneint. Das KG Berlin sah die Sache nunmehr ebenso (KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11).

Die Parteien bieten im Internet so genannte Sterntaufen an. Der Antragsgegner hat auf seiner Webseite einen Facebook „Gefällt-mir-Button“ installiert. Aufgrund der Nutzung des Buttons werden Daten von Besuchern des Angebots des Antragsgegners an Facebook weitergegeben. Die Antragstellerin monierte, dass die Benutzer dieser Webseite nicht ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook informiert werden; darin sieht sie einen Wettbewerbsverstoß (§ 13 Abs. 1 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin es zu unterlassen, unter ihrem Internetangebot zugleich Sternentaufen anzubieten und den Facebook Like-Button einzusetzen. Das Landgericht Berlin wies den Antrag mit der Begründung zurück, § 13 Abs. 1 TMG diene dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11). Die Antragstellerin legte Rechtsmittel ein und wandte sich an das Kammergericht Berlin.

Das Kammergericht wies den Antrag ebenfalls und aus den gleichen Gründen zurück. Im Kern ging es um die Frage, ob § 13 TMG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Das verneinte das Kammergericht. Freilich sieht es, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Besuchern ihres Angebots keine Angaben zur Datenübertragung an Facebook macht, diese aber machen müsste. Dieser Verstoß gehe aber dem Marktverhalten voraus und entfaltet keine Außenwirkung im Wettbewerb. § 13 TMG will dem Nutzer Überblick über den Umgang einzelner Anbieter mit seinen Daten verschaffen. Das ist eine ganz auf das Individuum gerichtete Regelung, sie zielt nicht auf den Markt und den Wettbewerb. Auswirkungen auf den Markt ergäben sich allenfalls, wenn nach der Datenverarbeitung durch Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners erscheinen. Aber selbst da liegt keine Wettbewerbsverletzung vor, denn für die Betroffenen ist die Werbung nicht unerwünscht: Wird in der Folge Facebook-Mitgliedern beim Besuch der Seite entsprechende Werbung angezeigt, so ist dies von den Facebook-Freunden gewollt. Facebook-Mitglieder erklären sich damit einverstanden, Nachrichten und Empfehlungen von Facebook-Freunden auf Webangeboten Dritter angezeigt zu bekommen.

Die Nutzung eines Facebook Like-Buttons ist datenschutzrechtlich relevant. Korrekterweise müssten Nutzer, die auf Seiten mit dem Like-Button gehen, zuvor davon in Kenntnis gesetzt werden, dass zahlreiche Daten des Nutzers an Facebook übertragen werden. Doch dieser Datentransfer mit der in der Folge sich ergebenden Anzeige von Empfehlung eigener Facebook-Freunde, dergestalt, dass angezeigt wird, dass einem Facebook-Freund die Seite gefällt, stellt keine wettbewerbswidrige Handlung dar.

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