Rache ist süss, aber vor Gericht manchmal teuer – diese Erfahrung mussten ein Vater und sein Sohn in einem Berufungsverfahren vor dem hanseatischen Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg machen. Das Gericht sah die Registrierung von Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers enthielten und auf eine eigene Website umleiteten, als wettbewerbswidrig an (Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74/04).
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Messgeräte und Mikrowellentechnik geschäftlich tätig. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, die als „AMS Advanced Microwave Systems“ GmbH firmiert, ist ein ehemaliger Mitarbeiter der beiden Antragsgegner, einem Vater und seinem Sohn. Im November 2003 und in der Folge registrierten die Antragsgegner unterhalb der Endungen .de und .com insgesamt zehn Domains, darunter vier Domain-Namen, die sämtlich mit dem Begriff „advanced-microwave-systems“ wesentliche Bestandteile der Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin enthielten, und leiteten Besucher von dort mit einem Link auf ihre eigene Domain weiter. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Unterlassungsanspruch und machte gerichtlich geltend, das Verhalten der Antragsgegner sei marken- und wettbewerbswidrig, weil es darauf angelegt sei, im geschäftlichen Verkehr Verwechslung zwischen den Parteien hervorzurufen. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens folgte das Landgericht Hamburg der Auffassung der Antragstellerin, und verurteilte die Antragsgegner zur Unterlassung, die vier Domains im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Nachdem ein Widerspruch der Antragsgegner erfolglos blieb, legten sie hiergegen Berufung ein.
Doch auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des hOLG Hamburg stellt sich die Anmeldung der vier Domains als vorsätzliche, sittenwidrige Behinderung der Antragstellerin und damit als eine nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unlautere Wettbewerbshandlung dar. Die Steilvorlage hatten die Antragsgegner selbst geliefert, nachdem sie frei zugestanden hatten, dass die Registrierung der vier Domains eine Retourkutsche gewesen sei, nachdem die Antragstellerin Widerspruch gegen ihr europäisches Patent eingelegt hatte. In dem sie alle gängigen Schreibweisen der Geschäftsbezeichnung der Antragstellerin unter den für inländische Verkehrskreise nahe liegenden Top Level Domains .de und .com registriert hatten, nutzten sie das Verhalten im Internet aus, den Internet-Auftritt von Unternehmen durch Eingabe einer vermuteten Second Level-Domain zu suchen, um die Antragstellerin zu behindern. Erschwerend kam hinzu, dass die Antragsgegner im Rahmen der streitigen Auseinandersetzungen noch sechs weitere Domains angemeldet hatten, die im Zusammenhang mit dem Schwesterunternehmen der Antragstellerin standen, also mit dem Begriff „advanced-microwave-systems“ nichts zu tun hatten, um auch dieses Unternehmen zu behindern.
Ernsthafte Zweifel an der wettbewerbsfeindlichen Zielsetzung der Antragsgegner hatte das Gericht schon an dieser Stelle kaum mehr. Jedenfalls die Weiterleitung des Besucherstroms der vier streitgegenständlichen Domains auf die eigene Domain der Antragsgegner zeigt die Unlauterkeit des Handels, da es den Antragsgegnern darum gehe, bei im wesentlichen identischen Personenkreis potentielle Kunden der Antragstellerin in unlauterer Weise überzuleiten. Dem stehen nach Auffassung des Gerichts auch markenrechtliche Einwendungen nicht entgegen, wonach der Begriff „advanced-microwavesystems“ allgemein geläufig wäre. Maßgeblich ist, dass der Gesamtbegriff hinreichend unterscheidungskräftig ist, auch wenn Einzelelemente rein beschreibend blieben.