Gattungsbezeichnung als Domainname

Durch das Urteil des OLG Hamm zu der Domain sauna.de ist zur Klärung der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung als Internetdomain genutzt werden kann, ein positiver Schritt getan.

In dem Verfahren versuchte der Kläger, ein Saunahersteller und Konkurrent des Inhabers der Domain „sauna.de“, diesem die Nutzung dieser Domain untersagen zu lassen. Zur Begründung führte der Kläger aus, er werde durch die Nutzung einer solchen Gattungsbezeichnungs-Domain unrechtmäßig behindert. Die Gerichte wiesen in beiden Instanzen die Klage ab. Die Domain kann vom ursprünglichen Inhaber weiter genutzt werden.

Wie für das gesamte Domainrecht im allgemeinen typisch, zeichnet sich die Frage der Nutzung von Gattungsbezeichnungen als Domains juristisch dadurch aus, dass sie zum einen konkret gesetzlich nicht geregelt und zum anderen auch richterrechtliche Rechtssicherheit nicht gegeben ist. Insbesondere liegen richtungweisende höchstgerichtliche Entscheidungen, also Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, aufgrund der Neuheit des Mediums und der Sachfrage derzeit noch nicht vor.

Bei der Frage nach der Nutzung von Gattungsbezeichnugs-Domains werden im wesentlichen die beiden folgenden Ansatzpunkte diskutiert:

Die Nutzung der Gattungsbegriff-Domain könnte eine Täuschung darstellen, was rechtlich natürlich problematisch wäre. Weiterhin könnte in der Nutzung einer Gattungsbezeichnung als Domain die Behinderung des Wettbewerbers liegen oder die wettbewerbswidrige Kanalisierung von Kundenströmen bewirkt werden. Im einzelnen:

Täuschung des Verkehrs

Eine Täuschung durch Nutzung der Domain “sauna.de³ lag im vorliegenden Fall aus der Sicht der Gerichte nicht vor, da in der Tat die Domain auf eine Internetseite verwies, unter der auch tatsächlich Saunen angeboten wurden. Eine Täuschung über das Produkt und eine dementsprechende Irreführung der Nutzer konnte also verneint werden.

Eine Täuschung wurde auch im Hinblick darauf verneint, als der Kunde nach Aufruf der Domain ganz offensichtlich erkennen musste, dass es sich um das eigene Angebot eines einzelnen Unternehmens handelte und hier nicht etwa einer Zusammenstellung mehrerer oder gar sämtlicher Saunahersteller vorgenommen oder dies auch nur suggeriert wurde, wie dies etwa im Fall „Mitwohnzentrale“ (OLG Hamburg) angesprochen worden war. Das Gericht führte aus: “gerade derjenige, der eine repräsentative Marktübersicht erwartet, wird dann nicht bei dem Angebot eines einzelnen Herstellers verbleiben, sondern seine Suche auf anderen Wegen, etwa über Suchmaschinen fortsetzen.

Das OLG schloß die Annahme aus, der User glaube bei der Gattungsbezeichnung “Sauna³ als Domain, es handele sich dabei um das einzige entsprechende Internetangebot. Ebenso zutreffend wie lakonisch heißt es in der Entscheidung: “Der verständige Sauna-Interessent weiß, dass es mehrere Anbieter auf diesem Markt gibt. (Š) er wird sich nicht abhalten lassen, sich auch anderweitig zu informieren, z.B. über eine Suchmaschine.³ Dem ist nichts hinzuzufügen

Behinderung des Wettbewerbs

Auch eine Behinderung des Wettbewerbs konnte das OLG Hamm in der Nutzung einer Gattungsbezeichnung als Domain nicht erkennen.

Dies wurde insbesondere im Hinblick auf die markenrechtlichen Regelungen verneint. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG können Gattungsbezeichnungen deshalb grundsätzlich nicht als Marken eingetragen werden, weil dies gegen das sogenannte Freihaltungsbedürfnis verstößt. Da nämlich nach Eintragung eines Zeichens als Marke der Markeninhaber Dritten die Nutzung eines identischen bzw. ähnlichen Zeichens untersagen kann, erfolgt durch eine Markeneintragung gleichsam eine Monopolisierung des Zeichens. Daher wurde im Markengesetz festgelegt, dass allgemein verwendete Begriffe, wie etwa Gattungsbegriffe, nicht eingetragen, sondern freigehalten werden müssen. So kann deshalb das allgemein gebräuchliche Wort “Sauna³ nicht als Marke eines Saunaherstellers zur Markeneintragung angemeldet werden.

Da also der Gesetzgeber u.a. hinsichtlich Gattungsbegriffen eine solche Monopolisierung durch das Markenrecht verhindern wollte, wurde durch analoge Anwendung dieses Markenrechtsgedankens auf das Domainrecht z.B. vom LG Köln die Registrierung einer Gattungsbezeichnung als Domain als wettbewerbswidrig angesehen.

dieser ansicht ist das OLG Hamm in seiner Entscheidung entgegengetreten. Denn es handelt sich hier gerade nicht um vergleichbare Regelungsbereiche. Bei der Markeneintragung durchläuft der Eintragungsantrag zum einen die Prüfung durch eine staatliche Behörde. Zum anderen wird dem Markeninhaber das oben beschriebene weitreichende Ausschließungsrecht gewährt, mittels dessen er Dritten die Nutzung gleicher Zeichen untersagen kann.

Ganz anders verhält es sich beim Domaineintrag. Zum einen ist dieser nicht gesetzlich dem Markenrecht vergleichbar geregelt. So ist insbesondere keine staatliche Stelle mit der Prüfung des Antrags beauftragt. Zum anderen verleiht die Domaininhaberschaft gerade nicht das Recht, Dritten die Verwendung des bei der denic registrierten Domainbegriffs zu untersagen. Denn der Domaininhaber kann völlig unstreitig – bezogen etwa auf den entschieden OLG-Fall – Konkurrenzunternehmen nicht die Verwendung des Zeichens “sauna³ untersagen.

Diese signifikanten Unterschiede zwischen Markeneintrag und Domaineintrag, so hält das OLG Hamm in seiner Entscheidung fest, verbieten es Regelungsinhalte des Markenrechts auf den Domaineintrag und hier insbesondere auf den Eintrag von Gattungsbezeichnungen auszudehnen.

Kanalisierung von Kundenströmen

Einer der wichtigsten Hinweis des Gerichts liegt jedoch in der klaren Absage an die Kanalisierungswirkung, die von der Verwendung einer Gattungsbezeichnung einer Domain ausgehen soll und die geeignet sein soll, in der Verwendung als Domain-Name allein schon einen Wettbewerbsverstoß zu sehen.

Zunächst ist in diesem Bereich schon die empirisch noch ungeklärte Frage zu beantworten, ob denn angesichts der Vielzahl und Beliebtheit von Suchmaschinen und Portalen usw. tatsächlich bei der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain eine Kanalisierung von Kundenströmen eintritt. Erhebung hierzu liegen nicht vor.

Unabhängig hiervon ist aber das an anderer Stelle der Entscheidung berücksichtigte Argument heranzuziehen, wonach “der verständige Interessent³ sehr wohl weiß, dass es mehrere Anbieter auf dem Markt gibt. Ein Saunainteressent wird also – selbst wenn eine Kanalisierung durch die Gattungsbegriff-Domain rein faktisch gegeben wäre – nicht deswegen seine Sauna beim Domain-Inhaber kaufen, weil dieser der erste Anbieter ist, auf den er im Internet trifft. Selbstverständlich wird der Kunde auch noch weitere Angebote anderer Anbieter einholen. Gerade bei hochwertigen Gütern wie Sauna, Auto, Uhren Schmuck, Kunst usw. ist die von einigen Gerichten vertreten Ansicht der grundsätzlichen Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung einer Gattungsbegriff-Domain allzu weit hergeholt.

Darüber hinaus ist aber auch noch zu berücksichtigen, dass eine etwaige Kanalisierung letztlich auf einer wettbewerbskonformen Vorgehensweise beruhen würde. Denn wie das OLG Hamm hervorhebt, ist im Leistungswettbewerb der Vorteil des ersten Zugriffs nicht nur zulässig, sondern eine normale Erscheinung des Wettbewerbs. Der Vorteil der in der Nutzung einer solchen Domain liegt, ist also nicht durch wettbewerbswidriges Vorgehen erreicht, sondern durch die ansonsten unbeanstandete erste Nutzung einer Marktchance.

Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass selbst der Gesetzgeber den Mechanismus des ersten Zugriffs als Entscheidungskriterium anerkennt. Denn in verschiedenen Regelungszusammenhängen, so etwa im Markenrecht, wird gerade vom sog. Prioritätsgedanke Gebrauch gemacht. So entscheidet sich etwa im Markenrecht im Zweifelsfall die Rechtsinhaberschaft danach, wer zuerst das Recht behaupten konnte, d.h. wessen Recht zeitlichen Vorrang, also Priorität genießt.

Fazit

Auch wenn wie dargelegt nicht unbesehen markenrechtliche Grundsätze aus dem Markenrecht auf das Domainrecht übertragen werden dürfen, zeigt sich doch, dass der Vorteil des ersten Zugriffs von der Markt- und Rechtsordnung anerkannt ist und auch im Domainrecht zu gelten hat, wenn nicht besondere, eine Wettbewerbswidrigkeit erst begründende Umstände hinzutreten. Die Verwendung eines Gattungsbegriff als Domain ist kein die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstand. Dies hat das OLG Hamm überzeugend darlegt.

Rechtsanwalt Dr. jur. Bruno Dix, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln
© 2001 RA Dr. jur. Bruno Dix

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