EHUG

die erste Abmahnwelle rollt

Letzte Woche hatten wir an dieser Stelle noch gewarnt, schon kurze Zeit später kam die Abmahnwelle ins Rollen: die in Gießen ansässige IgluSoft Medien GmbH hat mehrere deutsche Webhoster wegen fehlender Pflichtangaben nach dem EHUG in eMails abgemahnt.

Seit dem 1. Januar 2007 gilt in Deutschland das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG), das diverse EU-Richtlinien und Verordnungen umsetzt. In diesem Rahmen wurden auch die Vorgaben für Geschäftsbriefe geändert. So enthalten die §§ 37a HGB, 35a GmbHG und 80 AktG Regelungen darüber, welche Inhalte Geschäftsbriefe aufweisen müssen. Neben der Firma und dem zuständigen Registergericht müssen beispielsweise GmbHs mit Aufsichtsrat über dessen Vorsitzenden namentlich informieren, ebenso AGs über alle Vorstandsmitglieder und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen. Dies gilt für Geschäftsbriefe „gleich welcher Form“. Damit wird klargestellt, dass auch eMails diese Angaben zum Unternehmen, wie sie auf papierner Geschäftspost üblich ist, enthalten sollen. Wer also zum Beispiel mit seinen Kunden per eMail korrespondiert, und sei es nur über Kontaktformulare im Internet, der muss in seinen Mails den gesetzlichen Vorgaben folgen.

Die Gießener IgluSoft Medien GmbH hat die Gesetzesänderung offenkundig zum Anlass genommen, Webhoster, die in ihren Geschäftsbriefen den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, wegen Verstosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abzumahnen. In den von einem „Rechtsassessor“ unterschriebenen und per Fax versandten Schreiben fordert IgluSoft zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine „pauschale Aufwandsentschädigung“ von EUR 137,– zuzüglich Mehrwertsteuer; als Betreiber des Angebots starnames.de – dort kann man Domains ab EUR 3,52 zuzüglich einer einmaligen Setup-Gebühr von EUR 379,95 registrieren – sei man Mitbewerber und so abmahnberechtigt.

Ob ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften jedoch zur Abmahnung berechtigt, ist – noch zur alten Rechtslage – unter Juristen jedoch umstritten. Prof. Dr. Ulrich Noack von der juristischen Fakultät der Uni Düsseldorf weist darauf hin, dass der Verstoß gegen die Vorschrift alleine nicht genügt, um eine Abmahnung zu begründen. Denn eine Abmahnung setzt nach § 3 UWG voraus, dass die Handlung „den Wettbewerb zum Nachteil der [?] Marktteilnehmer nicht nur unerheblich“ beeinträchtigt.“ Da es sich bei den geänderten Vorschriften lediglich um reine Ordnungsvorschriften handelt, kommt eine Abmahnung regelmäßig nicht in Betracht. Darüber hinaus dürfte bei Abmahnwellen noch die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG zu bedenken sein. Eine Ahndung durch das Registergericht bleibt aber möglich.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte seine Korrespondenz den geänderten Regelungen anpassen. Die Abmahnungen von Iglu-Soft dürften darüber hinaus Anlass geben, die Sache gerichtlich zu klären; in mindestens einem Fall hat ein Registrar bereits eine Gegenabmahnung ausgesprochen.

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