Das OLG Frankfurt/M beschäftigte sich im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens nach einer einstweiligen Verfügung mit der Frage, ob eine Domain-Weiterleitung mit einer Domain erfolgen darf, deren Benutzung aufgrund der einstweiligen Verfügung untersagt wurde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es auf die Umstände ankommt (Beschluss vom 05.08.2013, Az.: 6 W 67/13).
Die Antragstellerin hatte eine einstweiligen Verfügung erwirkt, aufgrund derer der Gegnerin untersagt wurde, eine geschäftliche Bezeichnung als Domain-Namen zur Kennzeichnung ihres eigenen Geschäftsbetriebs zu verwenden. Diese nutzte die fragliche Domain aber weiter, und leitete auf eine andere Domain mit deutlich abweichendem Namen weiter, unter der ihr Angebot nach wie vor zur Verfügung stand. Zudem nutzte die Gegnerin zur Verpackung von Champagnerflaschen unverändert das Klebeband mit der geschäftlichen Bezeichnung, deren Nutzung ihr ebenfalls untersagt war. Die Antragstellerin machte von der einstweiligen Verfügung Gebrauch und erwirkte beim Landgericht Frankfurt/M die Zahlung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung. Dagegen legte die Gegnerin Beschwerde zum OLG Frankfurt/M ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/M gab der Antragsgegnerin überwiegend Recht, hob den Beschluss des Landgericht Frankfurt teilweise auf und setzte ein geringeres Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung an (Beschluss vom 05. August 2013, Az.: 6 W 67/13). Bei der Frage nach einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Nutzung des Unternehmenskennzeichens in der Domain setzte das OLG Frankfurt auf die Gesamtumstände des Falles. Aus Sicht des Oberlandesgerichts war der Titel der einstweiligen Verfügung zu unbestimmt, um einfach die Nutzung der Domain zur Weiterleitung zu verbieten und ein Ordnungsgeld zu veranlassen. Denn der Titel untersagt alle Möglichkeiten der Nutzung des Unternehmenskennzeichens in einer Domain. Das aber sei zu unbestimmt und eine Vollstreckung nicht ohne weiteres rechtens. Darum müsse man genau hinschauen, aus welchem konkreten Grund die einstweilige Verfügung erging, und ob die jetzige Nutzung der Domain davon umfasst ist. Die Antragstellerin hatte sich erfolgreich über die Nutzung der Domain als klassisches Unternehmenskennzeichen des Internetauftritts der Antragsgegnerin beklagt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Weiterleitung aber ein anderer Fall. Man könne in der Nutzung der Domain zur Weiterleitung zwar auch eine unternehmenskennzeichnende Benutzung sehen, aber das sei nicht selbstverständlich und bedürfe einer eigenen rechtlichen Beurteilung, die freilich nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem eigenen Erkenntnisverfahren erfolgen müsse.
Im Hinblick auf die Nutzung des Klebematerials mit geschäftlicher Bezeichnung für die Verpackung von Champagnerflaschen bestätigte das OLG Frankfurt den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Frankfurt. Die Gegnerin hatte sich zuletzt darauf berufen, das Klebeband sei von einer Aushilfskraft ohne ihr Wissen verwendet worden, die nicht gewusst habe, dass damit gegen eine gerichtliche Entscheidung verstoßen werden könnte. Darin sah das OLG Frankfurt ein erhebliches Organisationsverschulden der Antragsgegnerin, weil sie in ihren Geschäftsräumen noch Verpackungsmaterial mit der verbotenen Kennzeichnung aufbewahrte, ohne ihr Personal anzuweisen, dieses Material nicht mehr zu benutzen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M sollte nun kein Aufatmen unter Domain-Inhabern nach sich ziehen, die problematische Domains lediglich zur Weiterleitung nutzen. Letzten Endes sagt das Oberlandesgericht nur, dass genau der Titel nicht ausreicht, um das Ordnungsgeld wegen Nutzung der Domain zur Weiterleitung durchzusetzen. Es spricht aber nicht davon, dass die Verfügungsgegnerin nicht doch eine Rechtsverletzung begeht, indem sie die Domain zur Weiterleitung nutzt. Letzteres müsste in einem eigenen Verfahren geklärt werden.
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