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Switch gewinnt Gerichtsstreit um Switchplus

Die schweizer Registry SWITCH hat im Streit um ihre Tochtergesellschaft Switchplus AG einen möglicherweise vorentscheidenden Sieg erzielt: auf eine Beschwerde hin entschied das Bundesgericht in Lausanne, dass SWITCH auf seiner Startseite weiterhin auf Switchplus verlinken darf.

Seit dem Jahr 1987 ist SWITCH für die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen unterhalb der Top Level Domain .ch zuständig. Mit Gründung der Tochtergesellschaft Switchplus AG im Mai 2009 begann SWITCH, über die reine Registry-Leistung hinaus auch im Markt der Domain-Registrare tätig zu werden. Dies führte unter anderem auf Betreiben einer Gruppe von Hosting-Providern, darunter der Hostpoint AG, zu einer Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen; im März 2010 eröffnete zudem das schweizer Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Aufsichtsverfahren, in dessen Folge das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2012 urteilte, dass Switchplus gegenüber anderen Grosshandelspartnern nicht ungerechtfertigt bevorzugt werden dürfe. Gegen diese Entscheidung zog SWITCH nun mit einer Beschwerde vor das Bundesgericht, wobei zuletzt noch das Verbot, Switchplus von werbewirksamen Leistungen von SWITCH profitieren zu lassen, die anderen Grosshandelspartnern nicht zur Verfügung stehen, streitig war. Im Kern stritten die Parteien darum, dass SWITCH unter der Domain switch.ch einen Werbebalken prominent platziert hatte, mittels dem der Nutzer direkt auf die Webseite switchplus.ch gelangte, während ein Hinweis auf andere Grosshandelspartnern fehlte.

Mit Urteil vom 14. August 2012 (Az. 2C 271/2012) hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen und entschieden, dass kein unrechtmäßiger Vorteil vorliegt. Soweit SWITCH gegenüber den Grosshandelspartnern eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, kann sie sich zwar nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen; auch eine Bevorzugung der Tochtergesellschaft gegenüber anderen ist unzulässig. In Bezug auf ihre unter Wettbewerbsbedingungen erbrachte Tätigkeit gilt die Grundrechtsbindung allerdings nicht. Insoweit ist SWITCH den gleichen Regeln unterstellt wie ihre Konkurrentinnen; sie kann sich insoweit wie jede andere privatwirtschaftlich tätige Person auf die Wirtschaftsfreiheit berufen und für ihre Tätigkeit Werbung betreiben. Ebenso steht es ihr frei, eine Tochtergesellschaft zu gründen, welche diese Wettbewerbstätigkeiten ausübt. Etwaige Wettbewerbsverzerrungen, die sich daraus ergeben könnten, dass SWITCH daneben eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ist mit der Trennung der Geschäftsbereiche und wettbewerbsrechtlichen Mitteln zu begegnen, wobei sowohl die Konkurrenten als auch die Konsumentenschutzorganisationen Klage- beziehungsweise Mitwirkungsmöglichkeiten hätten. Es besteht daher kein Rechtsgrund, SWITCH zu untersagen, für die Retail-Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft Werbung zu betreiben.

Ob die streitigen Auseinandersetzungen damit ihr Ende finden, bleibt abzuwarten. So spricht SWITCH in einer Pressemitteilung davon, dass mit dem Entscheid die seit langem andauernden Diskussionen beendet sein »dürften«. Eine öffentliche Stellungnahme der Gruppe von Hosting-Providern liegt hingegen bisher noch nicht vor.

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