BGH

Domain-Freiheit für Steuerberater-Werbung

Welche Domain-Namen sind berufsrechtlich gesehen für Steuerberater legitim? Der 5. Senat für die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Bundesgerichtshof schaffte für die Domain steuerberater-suedniedersachsen.de Klarheit, und wies die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des OLG Celle vom 03.12.2009 zurück.

Das Landgericht Hannover sprach gegen einen Steuerberater, der sich seit dem Jahr 2006 unter dem etwas sperrigen Domain-Namen steuerberater-suedniedersachsen.de präsentiert, einen Verweis wegen berufswidriger Werbung aus, § 57 Abs. 1 StBerG. Das Oberlandesgericht in Celle hob dieses Urteil auf die Berufung des Steuerberaters hin auf und sprach ihn frei. Die Staatsanwaltschaft ging in Revision vor den zuständigen Senat des Bundesgerichtshofes, hatte da jedoch keinen Erfolg (BGH StbSt (R) 2/10, Urteil vom 01.09.2010).

Der Bundesgerichtshof schaute sich die Domain genau an und gelangte zu der Ansicht, die Kombination von Gattungsbegriff und Region stellt keine unerlaubte Werbung im Sinn des Berufsrechts der Steuerberater dar. Steuerberatern ist Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist; er darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, solange die Angaben sachlich nachprüfbar und nicht berufswidrig sind. Der BGH konzedierte, dass von Steuerberatern eingerichtete Internet-Domains dazu dienen, Mandanten zu gewinnen, was Werbung im Sinne des Berufsrechts ist. Doch die Werbung des hier betroffenen Steuerberaters sei nicht irreführend und deshalb erlaubt. Der Steuerberater berühme sich mit dem Domain-Namen als solchem keiner Sonderstellung unter den Steuerberatern in der bezeichneten Region. Und dass kein anderer Steuerberater unter dem Domain-Namen für sich werben kann, sei durch das Prioritätsprinzip bei der Domain-Registrierung gedeckt. Zudem erscheine das mit dem Domain-Namen bezeichnete Einzugsgebiet als zu groß, als dass verständige Internetnutzer meinen würden, er sei im südniedersächsischen Raum der einzige Steuerberater. Eine Alleinstellungsbehauptung liege damit nicht vor. Auch die Gefahr einer Kanalisierung der Rechtssuchenden hält der BGH für gering und nicht relevant, da kaum zu erwarten sei, dass Internetnutzer neben dem Begriff Steuerberater auch den regionalen Begriff, der gerade keinen Landkreis bezeichnet, sondern eine weniger präzise Gebietsbezeichnung ist, eingäben. Eine Irreführung der Nutzer ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass man unter der Domain einen Verband oder eine Liste von unterschiedlichen, in der Region tätigen Steuerberatern erwarte. Etwaige Fehlvorstellungen von Nutzern würden durch Kenntnisnahme der Homepage sogleich korrigiert. Eine berufsrechtswidrige Werbung liegt also seitens des Steuerberaters nicht vor, weshalb der BGH die Revision zurückwies und die Entscheidung des OLG Celle bestätigte.

Der Vergleich zu dem schon etwas betagten und nach wie vor umstrittenen Urteil zur Domain tauchschule-dortmund.de stellt sich ein (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03). Das OLG Hamm hatte seinerzeit die Revision nicht zugelassen, der BGH wies den Antrag auf Zulassung der Revision zurück. Die Gerichte kamen damals zu dem Ergebnis, dass der Inhaber des Domain-Namens eine Alleinstellungsbehauptung aufstelle, die allerdings nicht haltbar und deshalb wettbewerbswidrig gegenüber anderen Tauchschulen in Dortmund sei. Mit der neuen Entscheidung des BGH lässt sich fragen, ob diese singuläre Position weiter vertretbar ist. Immerhin gab es schon damals einiges an Rechtsprechung zu Domains, die ebenso aufgebaut sind, bei denen aber keine Alleinstellungsbehauptung festgestellt wurden. Der BGH schließt die alte Rechtsposition des OLG Hamm in der aktuellen Entscheidung jedenfalls nicht ganz aus; man muss weiter mit ihr rechnen.

NB: Das OLG Hamm ist in einer späteren Entscheidung von der Position abgerückt.

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