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Anwaltsnotar ist kein "Notariat"

Mit der Frage, ob ein Anwaltsnotar berechtigt ist, in seiner Internetadresse die Bezeichnung „Notariat“ zu führen, musste sich der Bundesgerichtshof befassen. Nach Ansicht des Gerichts ist dabei streng zwischen „Notar“ und „Notariat“ zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 11.07.2005, Az. NotZ 8/05).

Der Antragsteller ist Anwalt und Notar mit Sitz in Offenbach am Main; gemeinsam mit seinen Sozien ist er seit acht Jahren Inhaber der Domain anwaltskanzlei-notariat.de. Auf Veranlassung des OLG Frankfurt forderte der Antragsgegner, dem Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare in seinem Landgerichtsbezirk obliegt, den Antragsteller im Januar 2002 unter anderem auf, die Bezeichnung „Notariat“ nicht mehr in der Internetadresse zu verwenden und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Begründung führte er an, die Justizverwaltung habe diese Bezeichnung nur Behörden vorbehalten; ferner verschaffe sich der Antragssteller einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Notaren, da auch Suchmaschinen auf solche Bezeichnungen zugreifen würden. Der Antragsteller ist dagegen der Ansicht, der Begriff „Notariat“ werde allgemein für Geschäftsstelle und Amt auch des Anwaltsnotars verwendet. Mit Verfügung vom 18. September 2002 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ mit oder ohne Zusatz, insbesondere in seiner Internetadresse. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt den Antrag des Domain-Inhabers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, wandte sich er sich hiergegen mit der sofortigen Beschwerde.

Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung des OLG Frankfurt. Zur Begründung verweist der Senat für Notarsachen auf § 2 S. 2 BNotO; demnach tragen Notare die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Der BGH entnimmt daraus, dass der Notar einen an seine Person gebundenen Beruf ausübt. Dem gegenüber steht somit die vom Antragsteller verwandte, institutsartige Kennzeichnung „Notariat“ im Sinne einer Ablösung von der Person des Notars. Es widerspricht daher den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, wenn der Notar in seine Internetadresse den Begriff „Notariat“ aufnimmt, weil dafür Sorge zu tragen ist, dass Anwaltsnotar und Notar im Hauptberuf in einheitlicher und der personengebunden Natur ihres Amtes entsprechenden Weise gegenüber dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Die an den Antragsteller gerichtete Verhaltensanweisung, die Bezeichnung „Notariat“ nicht mehr zu verwenden, betrifft zudem allein seine äußere Amtsführung und ist nicht geeignet, seine Unabhängigkeit zu berühren. Auch eine Verletzung des Berufsrechts aus Art. 12 GG sieht der BGH nicht, da der Antragsteller nicht gehindert ist, im Internet auf seine Tätigkeit als „Notar“ hinzuweisen.

Die Entscheidung erinnert an die Auseinandersetzungen um Domain-Namen wie rechtsanwalt-kempten.de, anwalt-muehlheim.de oder auch rechtsanwaelte-dachau.de, welche ebenfalls Gegenstand von gerichtlichen Verfahren waren. Die Gerichte kamen überwiegend zu der Auffassung, dass keine Anwaltskanzlei eine der Domains für sich beanspruchen kann, da gegen § 1 UWG a.F. verstossen werde. Mit der im Hinblick auf Suchmaschinenresultate aufgeworfenen Prüfung wettbewerbsrechtlicher Fragen musste sich der Bundesgerichtshof vorliegend allerdings nicht mehr befassen, da er bereits auf Grundlage des § 2 S. 2 BNotO zu dem Ergebnis kam, dass die sofortige Beschwerde unbegründet ist.

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