Wie bei Ansprüchen aus dem Markenrecht, so setzen Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht voraus, dass die rechtsverletzend benutzte Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird.
Zwei für das Domain-Recht relevante Anspruchsgrundlagen bietet das Wettbewerbsrecht: § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und § 3 UWG. § 1 UWG greift bei wettbewerbswidriger Behinderung, § 3 UWG greift bei Irreführung des Internetnutzers durch Herkunftstäuschung.
In diesem Teil wenden wir uns, nachdem wir zunächst den Anspruch aus § 1 UWG besprochen hatten, dem Anspruch wegen Irreführung aus § 3 UWG zu. Die Norm lautet:
§ 3 UWG
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
§ 3 UWG wird nicht isoliert angewendet, sondern zusammen mit § 1 UWG. Der Anspruch auf Unterlassung wegen Irreführung ergibt sich aus §§ 1, 3 UWG. Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst die Nutzung der umstrittenen Domain im geschäftlichen Verkehr und das Vorhandensein eines geschützten Kennzeichens (beispielsweise einer Marke). Alsdann stellt sich die Frage, wann irreführende Angaben vorliegen, die natürlich ebenfalls Voraussetzung sind, um den Anspruch zu begründen.
Ein paar Domain-Entscheidungen geben hier Aufschluss; wobei der Wortlaut von § 3 UWG durchaus konkret und verständlich genug ist. Aber als problematisch erweisen sich die unterschiedlichen Vorstellungen darüber, welche Informationen beim Gebrauch einer Allgemeinbegriffs- bzw. Gattungsbegriffs-Domain auf der Webseite zu finden sein müssen.
In der Entscheidung „sauna.de“ des OLG Hamm (Urteil vom 2.11.2000, Az.: 4 U 95/00) hatten die Parteien (beide Hersteller von Einbau- und Gartensaunen sowie Zubehör) sich darüber gestritten, ob der Inhalt unter der Domain nicht den Internetnutzer irreführt. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass die Antragsgegnerin als alleinige Nutzerin der Domain damit dem Internetnutzer suggeriere, sie sei der einzige Saunaanbieter. Man spricht von der Alleinstellungsbehauptung.
Das Oberlandgericht hat dazu, nachdem bereits das LG Münster in der Vorinstanz den Antrag zurückgewiesen hatte, ausgeführt:
„Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin macht mit der Verwendung der Gattungsbezeichnung „Sauna“ ohne weitere Zusätze als Internet-Domain keine irreführende Angabe über ihre geschäftlichen Verhältnisse oder ihr Warenangebot. Mit dem Begriff „Sauna“ ist das Leistungsangebot der Antragsgegnerin vielmehr thematisch zutreffend beschrieben. Sie bietet tatsächlich Produkte aus dem Saunabereich an. […]
Zumindest fehlt es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer möglicherweise eingetretenen Irreführung. Selbst wenn ein Internet-Nutzer die von der Antragstellerin behauptete Vorstellung haben sollte, wird er seinen Irrtum bei einem Zugriff auf die Seiten der Antragsgegnerin sofort erkennen. Gerade derjenige, der eine repräsentative Marktübersicht erwartet, wird dann nicht bei dem Angebot eines einzelnen Herstellers verbleiben, sondern seine Suche auf anderen Wegen, etwa über Suchmaschinen, fortsetzen. Die etwaige Fehlvorstellung wird die Kaufentschließung eines potentiellen Kunden danach letztlich nicht beeinflussen.“
Das OLG Hamm gesteht der Domain-Inhaberin zu, tatsächlich ersteinmal, aufgrund des Domain-Namens und der daraus sich ergebenden möglichen Vorstellungen, den Internetnutzer irre zu führen. Denn in der Tat kann ein Internetnutzer erwarten, dass er unter „sauna.de“ einen Überblick über Saunaanbieter erhält. Aber das Gericht sieht auch, dass der Internetnutzer, wenn er die Seite vor Augen hat, sogleich erkennt, dass er es mit lediglich einem Anbieter zu tun hat. Die Domain-Inhaber macht letztlich auf ihrer Seite keine irreführenden Angaben über den eigenen Geschäftsbetrieb.
Deutlich wird an der Entscheidung auch, dass dem Internetnutzer ohne weiteres zugetraut wird, dass er erkennt, der Domain-Inhaber ist nicht der einzige Anbieter auf dem Markt für Saunen. Dieses selbstbewußte Nutzerverhalten sehen nicht alle Gerichte so, wobei es tatsächlich auch Grenzfälle gibt wie beispielsweise bei der Domain „mitwohnzentrale.de“.
In seiner Entscheidung „kueche.de“ sah das LG Darmstadt (Urteil vom 17.04.2001 Az.: 16 O 501/00) die Sache genauso und geht auch näher auf die Position des Internetnutzers ein, der nicht unbedarft ist:
„Die Beklagte zu 1) macht durch die Verwendung ihrer Domain „www.kueche.de“, nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben (§ 3 UWG). Die Benutzung dieser Gattungsbezeichnung beinhaltet keine Alleinstellungswerbung, mit der die Beklagte zu 1) eine alleinige Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt. Bei der Beurteilung ist von dem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblichen Leitbild des „umsichtigen, kritisch prüfenden und verständigen Verbrauchers“ auszugehen. Maßstab für eine Irreführung kann demzufolge nicht der von der Klägerin herangezogene unerfahrene Internetbenutzer sein, der sich über Struktur und Funktionsweise, Größe und Organisation des Internets keine oder nur begrenzte Vorstellungen macht. Vielmehr erschließt sich dem durchschnittlich erfahrenen, aufgeklärten Verbraucher und Internetbenutzer, der sich in das Internet-Portal der Beklagten zu 1) einklickt, daß es sich bei den Anbietern nur um einen Teil der Wettbewerber auf dem Küchenmarkt handelt, denn es wird deutlich auf einzelne Firmen mit ihren Markenbezeichnungen hingewiesen.“
Zur Frage der Irreführung durch den Domain-Namen selbst stellt das LG Darmstadt fest:
„Die Verwendung eines generischen Begriffes als Internetbezeichnung, der möglicherweise zunächst unzutreffende Vorstellungen bei dem Kunden hervorruft, kann erst dann als wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung angesehen werde, wenn durch die Präsentation im Internet diese falsche Vorstellung aufrechterhalten wird.“
Und ob dies der Fall bei der Domain „mitwohnzentrale.de“ ist, wollte der BGH (Urteil vom 17.5.2001 Az.: I ZR 216/99) nicht entscheiden, da dies eigentlich Aufgabe der Vorinstanz war, weshalb der Rechtsstreit zunächst an diese zurückverwiesen wurde:
„Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. Denn es liegt nicht fern, daß Internet-Nutzer, die auf die Website der Beklagten im Internet stoßen, annehmen werden, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um den einzigen oder doch den größten Verband von Mitwohnzentralen handelt, und deswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das Berufungsgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das ist nachzuholen. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kläger mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der Beklagten unter der Domain-Bezeichnung „Mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftigen Zusatz untersagt wissen möchte. Zwar kann der Kläger ein derart weitgehendes Verbot nicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen „Mitwohnzentrale.de“ zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Beklagten darauf hingewiesen wird, daß es noch weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem weitergehenden Unterlassungsantrag umfaßt ist.“
Zur Erinnerung: Um die Domain mitwohnzentrale.de streiten sich ein Verband von 40 Mitwohnzentralen in Deutschland mit einem konkurrierenden Verband von rund 25 Mitgliedern und dessen Vorsitzenden. Da kann ein Internetnutzer von den 25 Mitglieder, die sich unter „mitwohnzentrale.de“ zusammengefunden haben, schon meinen, das sind sämtliche Mitwohnzentralen in der Bundesrepublik.
Mehr zur BGH-Entscheidung finden Sie bei Domain-Recht von RA Dr. jur. Bruno Dix und von RA Daniel Dingeldey.
Abschließend weisen wir auf das hin, was ganz zu Anfang dieser Serie angesprochen wurde: Im Rahmen von Domain-Rechtsstreiten wird in der Regel vom Anspruchsteller nicht nur ein Anspruch geltend gemacht, sondern mehrere und nicht nur aus einem Rechtsgrund, sondern aus mehreren. Und wenn eine Anspruchsgrundlage nicht greift, so doch vielleicht eine andere. In diesem Sinne können wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 1 UWG und § 3 UWG nebeneinander stehen und zugleich begründet sein. Denn in der Regel gehen Irreführung und unlauterer Wettbewerb Hand in Hand.