USR

Baur Versand scheitert an baur.xyz

Die Baur Versand GmbH & Co KG scheiterte aktuell in einem Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahren um die Domain baur.xyz. Der Domain-Inhaber hat keine Inhalte auf baur.xyz hinterlegt.

Der Baur Versand sieht seine Rechte durch die Registrierung der Domain baur.yxz durch »wang dongming of nanjing, Jiangsu, International« aus China beeinträchtigt. Im Rahmen eines Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahrens trug der Baur Versand unter anderem vor, dass deren am 24. Januar 2013 registrierte, wohlbekannte Marke durch die Domain-Registrierung verletzt werde, und der Domain-Inhaber neben baur.xyz auch 123 weitere Domains registriert hat, die überwiegend Marken entsprechen, an denen der Domain-Inhaber keine Rechte inne hat. Baur beantragte die Suspendierung der Domain baur.xyz. Die Beschwerdegegnerin und Domain-Inaberin äußerte sich nicht zur Sache.

Als Panelist trat der Anwalt Douglas (Doug) M. Isenberg an und wies die Beschwerde auf Suspendierung der Domain zurück (NAF Claim Number: FA1602001661429). Wie bekannt, ist das URS-Verfahren ein Streitbeilegungsverfahren für einfache, klare Fälle. Und tatsächlich war klar, dass der Domain-Name der Marke der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich ist. Die Beschwerdeführerin konnte Doug Isenberg auch davon überzeugen, dass die Domain-Inhaberin keine eigenen Rechte am Begriff »Baur« hat, und auch kein legitimes Interesse an der Nutzung der Domain besteht: Geht man auf die Seite, wird lediglich der Hinweis »Access denied« angezeigt. Die Inhaberin nutzt ihre Domain also nicht für ein gutgläubiges Geschäft. Die Beschwerdeführerin habe die Gegnerin nicht zur Registrierung und Nutzung der Domain baur.xyz autorisiert, und es bestehe keine geschäftliche Verbindung zu ihr. Eine Marke »Baur«, deren Inhaberin die Gegnerin ist, sei nicht auffindbar. Doch letztlich scheiterte die Beschwerdeführerin an der Frage der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain. Doug Isenberg gesteht zwar zu, dass die fehlende Nutzung einer Domain durchaus, unter bestimmten Umständen, als bösgläubige Nutzung ausgelegt werden kann, doch in diesem Falle greifen diese Umstände nicht. Zu dieser Einschätzung trage der Umstand bei, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Marke »Baur« erst im Januar 2013 registriert wurde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Marke weltweit bekannt ist. Zudem ergab eine Google-Suche, dass die Marke von vielen anderen genutzt werde, die nicht mit der Beschwerdeführerin identisch sind: die Beschwerdeführerin werde nicht allgemein mit der Marke »Baur« in Verbindung gebracht. Außerdem nutze die Beschwerdegegnerin die Domain nicht so, dass man die Beschwerdeführerin mit der Nutzung zwingend in Verbindung brächte; vielmehr nutze die Beschwerdegegner die Domain überhaupt nicht. Deshalb wies Douglas M. Isenberg die Beschwerde des Baur Versand zurück.

Das Scheitern dieses URS-Verfahrens war nicht vorprogrammiert. Ein anderer Panelist hätte sich vielleicht überzeugen lassen. Allerdings sind die Anforderungen des URS-Verfahrens so einfach wie hoch: der Sachverhalt muss klar und eindeutig sein. Bei der Frage der Bekanntheit der Marke »Baur« und deren Zuordnung zur Beschwerdeführerin und der Nutzung der Domain fand der Panelist hier berechtigterweise Grauzonen, welche seine Entscheidung bestimmten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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