URS

Asterix verliert im Kampf um 16 Asterix-Park Domains

Die Inhaberin der Rechte an den Asterix-Büchern scheiterte in einem Streit um 16 Domains, da sie im URS-Verfahren nicht die notwendige Aufmerksamkeit auf die Details ihres Vortrags und der Nachweise eigener Behauptungen aufbrachte.

Les Editions Albert René hält alle Rechte an den Asterix-Büchern und an allen anderen gemeinsamen Werken von Albert Uderzo und René Goscinny. Sie sieht ihre Rechte an der am 15. April 2022 eingetragenen Marke »TOUTATIS PARC ASTERIX« durch insgesamt 16 Domains unter verschiedenen Endungen, die den Begriff »parcasterix« beinhalten, verletzt (z.B. fr-parcasterix.online, fr-parcasterix.fun und parca-sterix.fun). Les Editions Albert René kündigt unter der Domain parcasterix.fr die Eröffnung eines Vergnügungsparks mit dem Namen »parc Asterix Paris« an. Die 16 Domains sind alle über Hosting Ukraine LLC Privacy Protection registriert und leiten auf Webseiten weiter, die einen Freizeitpark namens »ParcAsterixs« bewerben. Les Editions Albert René startete vor The Forum ein Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahren und beantragte die Suspendierung der 16 Domains für die Zeit der aktuellen Registrierungsperiode. Die Gegenseite meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider wurde Rechtsanwalt Peter Müller (pm.legal) aus München eingesetzt.

Müller musste die URS-Beschwerde zurückweisen, da die Beschwerdeführerin die Anforderungen für einen »clear cut case« nicht erfüllte (Forum Claim Number: FA2501002134273). Im Rahmen eines URS-Verfahrens muss der Beschwerdeführer, auch wenn der Gegner sich in der Sache nicht meldet, einen Anscheinsbeweis für jedes der drei Elemente des Verfahrens erbringen, um eine Anordnung zur Sperrung einer Domain zu erwirken. Er muss durch eindeutige und überzeugende Beweise belegen, dass die Domain der eigenen Marke ähnelt oder mit ihr identisch ist, der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat, und er die Domain bösgläubig registriert hat und nutzt.

Das Verfahren scheiterte bereits an der Frage des Markenrechts. Müller stellt im vorliegenden Fall fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Inhaberin »Les Editions Albert Rene SRL« der eingetragenen Marke identisch ist. Die Beschwerdeführerin legte auch keine Beweise für die Benutzung der Marke »TOUTATIS PARC ASTERIX« vor, sondern lediglich Screenshots einer Website, die ein Logo mit den Worten »parc Asterix Paris« zeigt. Weiter belegte sie nicht, dass die Marke früher als die 16 Domains registriert war bzw. machte sie keine Angaben zu den Registrierungsdaten der Domains. Eine Prüfung der Anscheinsbeweise hinsichtlich des Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an den Domains und bezüglich der bösgläubigen Registrierung der Domains sowie deren Nutzung ersparte sich Müller, da es darauf nicht mehr ankam. Da die URS nicht für Verfahren mit offenen Tatsachenfragen gedacht ist, sondern nur für eindeutige Fälle von Markenmissbrauch, stellte Müller fest, dass die Beschwerdeführerin die drei Elemente des URS-Verfahrens nicht erfüllt hat. So wies er die URS-Beschwerde ab.

Es zeigt sich wieder einmal: das einfache und schnelle URS-Verfahren ist keinesfalls locker zu nehmen. Die Anforderung, einfach und knapp zu argumentieren sowie klare Nachweise vorzulegen, sind hoch. Und wie früher andere große Unternehmen und Konzerne, so scheiterte hier auch Les Editions Albert René an den einfachen Kleinigkeiten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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