URS

Erstings family sorgt für die Suspendierung von vier Domains

Die Ernsting’s family GmbH & Co. KG mit Sitz in Coesfeld konnte im selten genutzten Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahren gleich vier Domains aufs Abstellgleis verschieben.

Verfahren nach der Uniform Rapid Suspension (URS) sind immer wieder heikel. Sie sind das schnellere und einfachere Verfahren gegenüber der UDRP. Aber sie verlangen auch eine klare, einfache Argumentationskette mit den entsprechenden Belegen für die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptungen. In einem erfolgreichen URS-Verfahren werden die betroffenen Domains für die Restlaufzeit ihrer Registrierung gesperrt. Nur in einem UDRP-Verfahren können Domains auch dem Antragsteller übertragen werden. Dass es nicht einfach ist, mit »clear and convincing evidence« die Suspendierung einer Domain für die aktuelle Registrierungsperiode zu erlangen, haben bereits zahlreiche Unternehmen und Konzerne wie der Asterix-Herausgeber Les Editions Albert René oder Warner Bros. erfahren müssen. Die Ernsting’s family GmbH & Co. KG war schlau genug, zur Führung ihres Verfahrens Rechtsanwalt Peter Müller (pm.legal) zu wählen, der auch als Entscheider tätig ist und in URS-Verfahren Beschwerden bereits abgewiesen hat.

Das seit 1967 aktive Textileinzelhandelsunternehmen Erstings family sieht seine Markenrechte durch die Domains ernstingse-family.shop, ernstings-family.baby, ernstings-family.vip und ernstings-familyeu.shop verletzt. In dem eingeleiteten URS-Verfahrens beantragte es, die Domains zu suspendieren. Zur Begründung trug das Unternehmen unter anderem vor, dass die Domain-Namen seine Marke enthalten, zu deren Nutzung der Gegner nicht legitimiert sei. Zudem seien unter den Domains ernstings-family.baby und ernstings-family.vip Webseiten geschaltet, die als Online-Shops genutzt werden und auf denen sich das Logo von Erstings family findet. Demnach versuche der Gegner, Internetnutzer zu täuschen und sie Glauben zu machen, die Websites gehörten der Beschwerdeführerin. Das spräche für die Bösgläubigkeit des Gegners. Der Gegner, der einen Privacy-Service nutzt, meldete sich nicht zum Verfahren.

Der als Entscheider eingesetzte türkische Rechtsanwalt Ahmet Akguloglu bestätigte die Beschwerde der Beschwerdeführerin und suspendierte die Domains (Forum Claim Number: FA2507002166307). Er bestätigte die Ähnlichkeit von Marke und Domains, wobei die zusätzlichen Elemente in den Domain-Namen, »eu«, »se«, ».shop«, ».baby« und ».vip«, bei der Beurteilung zu vernachlässigen seien. Es zeigte sich auch kein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an den Domains, der auf den überzeugenden Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin keine Erwiderung vorgebracht hatte. Akguloglu ging auch davon aus, dass der Gegner die Domains mit der Absicht registriert habe, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf die Websites zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit den eingetragenen Marken der Beschwerdeführerin herbeiführte. Dies ergab sich aus den die Marke enthaltenden Domain-Namen und den Webshops mit dem Logo der Beschwerdeführerin unter den Domains. Um die Prüfung abzuschließen, bestätigte Akguloglu, dass die Beschwerde weder missbräuchlich war noch dass sie sachliche Unwahrheiten enthielt. Da alle drei Elemente der URS erfüllt waren, entschied Akguloglu auf Suspendierung der Domains ernstingse-family.shop, ernstings-family.baby, ernstings-family.vip und ernstings-familyeu.shop bis zum Ablauf der Registrierungsperiode.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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