URS

Warner Bros. scheitert im Schnellverfahren an scoobnb-doo.xyz

Der Konzern Warner Bros. ging in einem URS-Verfahren gegen die Domain scoobnb-doo.xyz vor. Das vermeintlich schnelle Verfahren verlangt nach Einhaltung strenger Regeln. Die erfüllte Warner Bros. allerdings nicht.

Die Warner Bros. Entertainment Inc. sieht die Rechte ihrer Unternehmenstocher Hanna-Barbera Productions Inc. an der Marke »Scooby-Doo« durch die Domain scoobnb-doo.xyz verletzt. Um die Angelegenheit kurzerhand zu klären, startete sie ein schnelles URS-Verfahren vor dem Forum (National Arbitration Forum – NAF) und beantragte die Suspendierung der Domain. Sie trug unter anderem vor, dass sie die Marke „Scooby-Doo“ seit 1969 in verschiedenen Medien nutze. Ihr Vortrag umfasste weitere Fakten zur Nutzung der Marke »Scooby-Doo«, die sie aber nicht belegte. Sie verwies allein auf die 2004 eingetragene US-Marke »Scooby-Doo« (U.S. Registration No. 2902799). Der Gegner des Verfahrens ist der Privacy-Service Withheld for Privacy ehf mit Sitz in Reykjavik (Island). Der Inhaber der Domain wurde nicht bekannt.

Mit der Sache betraut wurde der britisch-israelische Rechtsanwalt Jonathan Agmon, der den Antrag der Beschwerdeführerin auf Suspendierung der Domain scoobnb-doo.xyz abwies (NAF Claim Number: FA2110001971029). Agmon verwies auf die Anforderung des USR-Verfahrens, wonach die Beschwerdeführerin in 500 Wörtern einen Fall des ersten Anscheins unter Einreichung klarer und überzeugender Nachweise erbringen muss. Den Nachweis einer bestehenden Marke und der Identität von Domain und Marke habe sie erbracht, so Agmon, doch darüber hinaus habe sie keine Erklärung darüber vorgetragen, dass der Domain-Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain scoobnb-doo.xyz hat. Da die Beschwerdeführerin an der Erfüllung der zweiten Voraussetzung des USR-Verfahrens gescheitert sei, habe sie die Voraussetzungen der URS nicht erfüllt. Und da sie bereits an der zweiten Voraussetzung gescheitert sei, müsse er die dritte Voraussetzung gar nicht erst prüfen. Aufgrund ihres Vortrags, schloss Agmon, habe die Beschwerdeführerin die drei Voraussetzungen der URS nicht erfüllt, weshalb er darauf entschied, die Domain scoobnb-doo.xyz wieder unter die Kontrolle des Gegners zu überweisen.

Die Schwierigkeit des URS-Verfahrens, in einem klaren Fall auf kurzem Weg die Nutzung einer Domain zu stoppen, lässt viele Markeninhaber scheitern. Es ist eben nicht einfach, in kurzer Form und unter Vorlage aller notwendigen Belege, die engen Voraussetzungen des URS-Verfahrens zu erfüllen. Warum hier der Konzern Warner Bros. keine ordentlichen Nachweise vorgelegt hat, kann man nur spekulieren. Nur weil die eigene Marktmacht groß ist und die eigenen Marken bekannt oder gar berühmt sind, bedeutet das nicht, dass man es sich erlauben kann, mit URS- oder UDRP-Verfahren lax umzugehen. Warner Bros. leitete am 28. Oktober 2021 das URS-Verfahren ein, das am Folgetag startete und gut zwei Wochen später am 15. November 2021 mit dem abweisenden Entscheid endete. So schnell kann es gehen.

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