In dem Uniform Rapid Suspension (URS)-Streit von Philip Morris um die Domain hiqosuae.xyz führte ein klitzekleiner Digital-Fehler zu einer zwingenden Entscheidung.
Die schweizer Philip Morris Products S.A. ging wegen einer Markenrechtsverletzung ihrer Marke »IQOS« gegen den Inhaber der Domain hiqosuae.xyz vor. Sie wählte dabei kein UDRP-Verfahren, sondern das noch schnellere URS-Verfahren, das allerdings nur zur Suspendierung der im Streit stehenden Domain führt. URS-Verfahren sind heikel: Sie sind schneller und einfacher gegenüber UDRP-Verfahren. Aber sie verlangen auch eine klare, einfache Argumentation mit den entsprechenden Belegen für die vorgetragenen Behauptungen. Dass es nicht einfach ist, mit einem »clear cut case« die Suspendierung einer Domain für die aktuelle Registrierungsperiode zu erlangen, musste die Philip Morris S.A., die wegen ihrer „IQOS“-Marke sehr viele UDRP- und USR-Verfahren führt, jetzt feststellen. Ihr unterlief ein blöder Schnitzer, der den eingesetzten Prüfer Charles A. Kuechenmeister dazu zwang, die Beschwerde abzuweisen (NAF Claim Number: FA2008001907576).
Beim URS-Verfahren muss die Beschwerdeführerin wie beim UDRP-Verfahren belegen, dass Domain und Marke ähnlich oder identisch sind (wobei sie einen Markennachweis hinsichtlich des Bestehens und der Nutzung der Marke vorlegen muss), dass der Domain-Inhaber nicht berechtigt ist, den Domain-Namen zu nutzen, und dass die Domain bösgläubig registriert und genutzt wird. Kuechenmeister stellte im Streit um die Domain hiqosuae.xyz fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 Inhaberin der Marke »IQOS« ist und diese auch – was Voraussetzung für ein URS-Verfahren ist – beim Trademark Clearinghouse angemeldet hat. Doch sei das Beweisstück B, welches die Nutzung der Marke belegen sollte, unleserlich und bestehe aus drei Blättern mit com-putercodierten »Hieroglyphen«. Weitere Beweise der Beschwerdeführerin für die Benutzung ihrer »IQOS«-Marke lägen ihm nicht vor, weshalb er feststellen müsse, dass die Beschwerdeführerin das erste in den URS-Verfahren geforderte Element nicht nachgewiesen habe. Da das URS-Verfahren von der Beschwerdeführerin verlange, jedes einzelne der drei aufgeführten Elemente nachzuweisen, müsse er ihre Beschwerde an dieser Stelle zurückweisen. Damit wies er die URS-Beschwerde auch tatsächlich ab.
Kuechenmeister ist die Entscheidung sicher nicht leicht gefallen. Dass die Marke »IQOS« genutzt wird, steht außer Zweifel, und dürfte auch Kuechenmeister bestens bekannt sein. Doch müssen in einem Verfahren die Formalien nunmal eingehalten werden, um Rechtssicherheit zu gewähren. Die Frage, die sich stellt, ist, welche Quelle für die unleserlichen Daten verantwortlich ist. Möglicherweise war die Datei für die Beschwerdeführerin problemlos lesbar, während bei der Übertragung oder beim Aufruf der Datei von Kuechenmeister ein Darstellungsfehler auftrat. Wie auch immer: Beschwerdeführer sollten bei einem URS-Verfahren auch auf solche Details achten, um das Risiko eines solchen Darstellungsfehlers zu vermeiden.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.