In einem aktuellen URS-Verfahren um die Domain virginmedia.vip scheiterte der Virgin-Konzern wegen einer Kleinigkeit. Die Anforderungen an das URS-Verfahren sind nicht hoch; allerdings müssen sie auch eingehalten werden, um erfolgreich die Suspendierung einer Domain zu erwirken.
Die »Virgin Enterprise Limited« of London ging im Rahmen eines Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahrens gegen Wang Hong Wei aus China vor, weil der die Domain virginmedia.vip am 09. Mai 2016 registriert hatte. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Markenrechte verletzt und trug entsprechend vor dem National Arbitration Forum (NAF) vor. Sie verwies auf ihre zahlreichen Marken, auf ihre Markeneinträge im Trademark Clearinghouse (TMCH) und reichte das so genannten SMD-File ein, das die im TMCH eingetragenen Daten zur Marke „Virgin Media“ wiedergibt, allerdings nicht den Inhaber ausweist. Vor dem National Arbitration Forum (NAF) beantragte sie die Suspendierung der Domain virginmedia.vip für die Dauer ihrer Registrierung.
Als Entscheider dieser Sache war Rechtsanwalt Peter Müller berufen, der den Antrag auf die Suspendierung der Domain zurückweisen musste, weil die Beschwerdeführerin nicht mit der Markeninhaberin identisch ist (NAF Claim Number: FA1607001683953). Dem Panelist Peter Müller fehlte hier der unmittelbare Nachweis für die Marke auf Seiten der Beschwerdeführerin. Diese hatte eine Liste mit zahlreichen Marken vorgelegt sowie den SMD-File des Trademark Clearinghouse, der allerdings keinen Markeninhaber ausweist. Eine Markenurkunde oder zumindest einen aktuellen Ausdruck der offiziellen Markendatenbank legte sie nicht vor. Keine der vorgelegten Nachweise zeigten die Identität der Antragstellerin »Virgin Enterprise Limited« und Markeninhaberin »Virgin Enterprises Limited«. Rechtsanwalt Peter Müller schaute sich aber auch die Markeneinträge der Beschwerdeführerin an, konnte jedoch keine Marke feststellen, die auf die Beschwerdeführerin „Virgin Enterprise Limited“ registriert ist. Damit lag kein Nachweis Seitens der Beschwerdeführerin vor, Inhaberin der Marke »Virgin Media« zu sein. Es stimmten letztlich Beschwerdeführerin und Markeninhaberin nicht überein. Damit hatte die Beschwerdeführerin es versäumt, eine klaren und überzeugenden Beleg für die Inhaberschaft an einer validen internationalen oder nationalen Marke »Virgin Media« zu erbringen. Danach war die Prüfung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr geboten. Müller wies die Beschwerde auf Suspendierung der Domain virgin media.vip zurück und räumte dem Beschwerdegegner wieder die Kontrolle über seine Domain ein.
Die URS ist ein schnelles und günstiges Verfahren, das keine hohen Ansprüche an die Beschwerdeführer stellt. Die Sachlage muss einfach und klar sein, und der Beschwerdeführer muss korrekte Angaben zum Sachverhalt machen und die notwendigen Unterlagen vorlegen, damit der Entscheider ohne jeden Aufwand eine Entscheidung treffen kann. Anders wäre das Verfahren nicht so schnell und günstig durchzuführen. Doch je einfacher ein Rechtsstreit und -verfahren aussieht, desto leichter lassen sich Fehler machen. Virgin scheiterte hier im Grunde an einem Tippfehler, der den Entscheider bindet. Er kann im Rahmen des Verfahrens nicht nachfragen und um Korrekturen bitten. Das sieht das URS-Verfahren nicht vor. Nach unserer Recherche hat Virgin weder vor dem National Arbitration Forum (NAF) noch vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) ein ergänzendes UDRP-Verfahren hinsichtlich der Domain virginmedia.vip anhängig gemacht, was strategisch sinnvoll gewesen wäre. Bei einem UDRP-Verfahren besteht, anders als beim URS-Verfahren, die Möglichkeit, Korrekturen vorzunehmen.
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