Die 3S-Smart Software Solutions GmbH hatte in einem URS-Verfahren die ihre Marke verletzende Domain codesys.xyz suspendieren lassen. Kurze Zeit später legte die Domain-Inhaberin Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Die Sache wurde erneut geprüft.
Die 3S-Smart Software Solutions GmbH aus Kempten hatte ein Problem mit der Domain codesys.xyz, die sich in chinesischer Hand befindet. Unter dem Namen »Codesys« vertreibt 3S-Smart eine Automatisierungssoftware zur Projektierung von Steuerungssystemen. Für dieses Produkt hat sie bereits seit Anfang 2003 eine deutsche Marke und in zahlreichen anderen Ländern Marken eingetragen. In der Registrierung der Domain codesys.xyz sieht sie eine Verletzung ihrer Marken. Sie startete ein Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahren, um die Domain zu suspendieren. Am 09. Juli 2018 erging durch die Expertin Anne M. Wallace, eine in Kanada niedergelassene Juristin, eine URS-Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin. Die chinesische Gegnerin hatte sich zum Verfahren nicht gemeldet, die Domain codesys.xyz wurde suspendiert. Kurze Zeit später legte die Domain-Inhaberin allerdings Rechtsmittel gegen die Suspendierung ein und erklärte, sie habe die Nachricht, dass ein Verfahren anhängig ist, nicht erhalten und man habe ihr so die Möglichkeit einer Stellungnahme genommen. Die URS lässt, anders als die UDRP, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu. Demgemäß wurde das Verfahren nochmals aufgegriffen. Diesmal war der in chinesischer Sprache bewanderte Jurist David J. Kreidler als Fachmann bestellt.
Kreidler prüfte die nun vorgelegten Einwendungen der Gegnerin eingehend, kam aber zu dem Ergebnis, die vorgebrachten Argumente seien völlig wertlos und bestätigte die Suspendierung der Domain codesys.xyz (NAF-Case FA1806001793177). Er stellte nochmals fest, dass Domain und Marke identisch seien, abgesehen von der Endung. Die Beschwerdeführerin habe den Anscheinsbeweis erbracht, dass die Gegnerin nicht Lizenznehmerin sei und unter dem Namen »Codesys« nicht bekannt sei, weshalb sie auch kein Recht oder rechtliches Interesse an der Domain habe. Weiter stellte Kreisler fest, dass die Gegnerin um die Marke der Beschwerdeführerin wusste, da sie bei Registrierung der Domain den Hinweis auf die Marke der Beschwerdeführerin erhalten und das durch Anklicken des »Acknowledge Claim« bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer hat seine Marke im Trademark Clearinghouse eingetragen, welches unter anderem dafür sorgt, dass bei Registrierung einer markenidentischen Domain unter einer der neuen Domain-Endungen ein Hinweis auf den Markeninhaber angezeigt wird. Die Gegnerin wandte im Übrigen ein, die Marke der Beschwerdeführerin unterliege nicht der chinesischen Jurisdiktion und werde dort nicht akzeptiert. Mit der Domain codesys.xyz wolle man eine Plattform aufbauen, auf der Technologie gefördert und ausgetauscht wird. Man lade auf der Seite ein, Codesys-relevante Entwicklungssoftware herunterzuladen und versprach »einen sicheren Hafen in einer lauten Welt«.
Für Kreidler ergab sich daraus, dass die Gegnerin um die Rechte der Beschwerdeführerin an der Marke »Codesys« wusste, als sie die Domain registrierte, und dass sie diese registrierte und nutzte, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu schädigen. Die Gegnerin hatte, um die Unrechtmäßigkeit der Beschwerde nachzuweisen, auch einen unscharfen Screenshot mit unlesbaren chinesischen Zeichen vorgelegt, der einen abgewiesenen Markenantrag für die Marke »Codesys« aus dem Jahr 2010 darstellen soll. Doch Kreidler verwies auf die deutsche Marke, die schon seit 2003 besteht, und weitere Marken der Beschwerdeführerin, die in zahlreichen anderen Ländern eingetragen sind. Die Behauptungen der Gegnerin, die Beschwerdeführerin missbrauche das URS-Verfahren und habe gefälschte Belege vorgelegt, sieht Kreidler als unbegründet an. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die drei Elemente der URS erfüllt; ein Missbrauch ihrerseits sei nicht erkennbar, weshalb er entschied, die Domain codesys.xyz auch weiterhin, bis zum Ablauf der Registrierungsperiode, zu suspendieren. Darüber hinaus merkte Kreidler an, dass die Gegnerin das URS-Verfahren missbrauchte und gefälschtes Material vorgelegt hätte.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.