URS

Marke oder nicht Marke: 2 URS-Entscheidungen

Ein Sturm im Wasserglas ergibt sich aufgrund zweier URS-Entscheidungen vom Frühjahr diesen Jahres: Einem Antrag des Antragstellers gab der URS-Panelist statt, der andere wurde von einem anderen Panelisten zurückgewiesen, da er kein Markenrecht zugunsten des Antragstellers feststellen konnte.

Die Sache ist durchaus ärgerlich und schlägt ein paar Wellen. Entdeckt hatte die widersprüchlichen Entscheidungen Raymond Hackney, der auch beim Branchenblog thedomains.com von Michael Berkens mitschreibt. Im ersten Fall (NAF Claim Number FA1402001543989) vom Februar hatte die Antragstellerin wegen der Domain aeropostale.clothing einen URS-Antrag beim National Arbitration Forum (NAF) eingereicht, den der Panelisten Darryl C. Wilson am 05.03.2014 positiv beschied. Antragstellerin war die Aeropostale Procurement Company, Inc. aus New York, die ihre Marke »Aeropostale« aufgrund der Domain-Registrierung von Yonathan Valles aus Pasadena (Texas, USA) verletzt sah. Für Wilson war die Sache kein Problem: Die Antragstellerin sei Inhaberin der Marke, der Domain-Inhaber habe kein legitimes Interesse an dem Markenbegriff, er registrierte sie bösgläubig (bad faith) und er reagierte nicht auf den Antrag der Antragstellerin. Was die Antragstellerin betrifft, so vermochte der Panelist auch keinen Missbrauch auf ihrer Seite feststellen, also gab er deren Antrag statt und suspendierte die Domain für den Zeitraum der Registrierung. Was der Entscheidung fehlt, sind Details, etwa was unter der Domain aeropostale.clothing zu finden war und woraus sich genau die Bösgläubigkeit ergab.

Im zweiten Fall (NAF Claim Number FA1403001550933) legte die Antragstellerin Ende März 2014 den Antrag auf Suspendierung der Domain aueropostale.uno beim National Arbitration Forum (NAF) ein. Gegner war diesmal Michael Kinsey aus Cypress (Texas, USA). Hier schaute sich der Panelist Alan L. Limbury die Markeneinträge genauer an. Die Antragstellerin Aeropostale Procurement Company, Inc. hatte sieben Markenurkunden vorgelegt. Keine lautete jedoch auf sie, vielmehr lauteten vier auf R. H. Macy & Co., Inc., zwei auf Aeropostale West, Inc. und einer auf Aeropostale, Inc. Inwieweit die Markeninhaber mit der Antragstellerin verbunden sind, hatte diese nicht vorgestragen und konnte der Panelist nicht nachvollziehen. Demnach scheiterte das URS-Verfahren bereits am Bestehen einer Marke der Antragstellerin. Alan L. Limbury wies den Antrag auf Suspendierung der Domain aeropostale.uno zurück und überführte sie wieder der Kontrolle von Domain-Inhaber Michael Kinsey.

Wie bereits erwähnt, ist die Uniform Rapid Suspension (URS) eine heikle Sache. Das gegenüber der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) nochmals beschleunigte Verfahren verlangt einen »clear cut case«. Wer als Antragsteller sich den kleinsten Fehler leistet, ist üblicherweise aus dem Rennen. Soweit wir die Entscheidungsbegründungen verstehen, hat Panelist Limbury sich die Sache einfach genauer angeschaut und nicht feststellen können, inwieweit die Antragstellerin in Verbindung mit den einzelnen Markeninhabern steht. Das sieht nach einem Versagen des Antragstellervertreters aus, der notwendige Unterlagen, die die Verbindung zwischen den Markeninhabern und der Antragstellerin herstellen, nicht eingereicht hat. Im Streit über die Domain aeropostale.clothing hingegen sieht es eher nach einem Versagen des Panelisten aus, der sich die vorgelegten Unterlagen nicht genau genug angeschaut hat. In beiden Fällen war die Antragstellerin von derselben Anwaltskanzlei vertreten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top