URS

Lufthansa bremst lufthansa.koeln

Auch die Lufthansa AG wird von Cybersquatting nicht verschont. Ein Kölner hatte sich die Domain lufthansa.koeln registriert. Lufthansa ging im Rahmen eines URS-Verfahrens dagegen vor: erfolgreich.

Der Kölner hatte die Domain am 20. April 2015 registriert. Bereits am 21. April 2015 reichte Lufthansa ihre Beschwerde beim National Arbitration Forum (NAF) ein. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass, soweit – wie hier – die Marke im Trademark Clearinghouse eingetragen ist, nicht nur der Registrierende auf den Markeneintrag hingewiesen wird, bevor er die Domain-Registrierung zuende bringt, sondern nach Abschluss der Registrierung der Markeninhaber automatisiert davon informiert wird (sogenannter Claims Service). Der Domain-Inhaber reagierte am 22. April 2015: er nahm nicht zu den Vorwürfen gegenüber NAF Stellung, doch, wie der Registrar der Domain NAF mitteilte, hatte der Domain-Inhaber ihm gegenüber die unverzügliche Kündigung der Domain erklärt.

Gleichwohl musste Prüferin Antonina Pakharenko-Anderson das URS-Verfahren in allen Einzelheiten durchexerzieren und kam schließlich zum Ergebnis, dass die Domain lufthansa.koeln zu suspendieren sei (Claim Number: FA1504001615525). Klar war, dass der Domain-Name und die Marke, abgesehen von der Endung .koeln, die in einem solchen Fall nicht ins Gewicht fällt, identisch sind. Die Lufthansa konnte auch den Anscheinsbeweis führen, dass der Domain-Inhaber kein recht und kein legitimes Interesse an der Domain lufthansa.koeln hat. Er ist nicht unter dem Namen Lufthansa bekannt, es besteht keine Verbindung zur Lufthansa AG und er ist weder Lizenznehmer noch hat er sonst die Erlaubnis, die Marke als Domain-Namen zu nutzen. Vielmehr leitete die Domain auf ein Webangebot des Beschlussgegners weiter, unter dem er eigene Dienste anbietet. Das aber ist keine gutgläubige Nutzung der Domain und weist nicht auf ein legitimes Interesse oder Recht des Gegners. Schließlich konnte Antonina Pakharenko-Anderson auch die Bösgläubigkeit des Gegners feststellen, da die Domain-Endung .koeln auf die sehr bekannte deutsche Stadt Köln verweist, in der die Lufthansa auch ein eigenes Büro unterhält. In der Folge steht zu erwarten das Nutzer, die lufthansa.koeln eingeben und dort eine Lufthansa-Webseite erwarten, aber auf eine Seite des Beschwerdegegners gelangen, irregeführt werden. Unter diesen Umständen ging die Prüferin von der Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers aus und bestätigte am 08. Mai 2015 die Suspendierung der Domain.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Uniform Rapid Suspension (URS) ist der Eintrag der eigenen Marke ins Trademark Clearinghouse. Da man als Markeninhaber im Falle einer Registrierung unverzüglich informiert wird, kann man, wie die Lufthansa AG zeigt, binnen 24 Stunden reagieren. Nun kann man darüber diskutieren, ob die URS, die lediglich die Suspendierung der Domain zur Folge hat, das adäquate Mittel ist, um gegen eine solche Registrierung vorzugehen. Es bleibt aber auch immer ein Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy, die man ergänzend oder statt dessen angehen kann und in dessen Folge auch die Möglichkeit besteht, die markenverletzende Domain auf sich übertragen zu lassen. In beiden Fällen ist der Eintrag ins Trademark Clearinghouse nützlich, wenn auch der daraus folgende so genannte Claim Service, über den man über eine Domain-Registrierung informiert wird, in der Regel nur mindestens 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Allgemeinen Registrierung besteht.

Ihre Marken können Sie beispielsweise bei dem Starnberger Domain-Spezialisten united-domains GmbH, dessen Projekt domain-recht.de ist, in das Trademark Clearinghouse eintragen lassen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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