In einem aktuellen URS-Verfahren zeigt sich, dass auch Lidl aktiv gegen Domain-Missbrauch vorgeht. Das deutsche Unternehmen sah sich beim Streit um lidl.store mit einem dreisten Inhaber konfrontiert.
Die Lidl Stiftung & Co. KG ging im Wege des Uniform Rapid Suspension-Verfahrens (URS) gegen den saudi-arabischen Inhaber der Domain lidl.store vor. Lidl sah seine zahlreichen Markenrechte verletzt und beantragte die Suspendierung der Domain. Der Domain-Inhaber habe die Marke »Lidl« gekannt oder kennen müssen. Er selbst sei zudem nicht unter dem Begriff »Lidl« bekannt. Die Domain sei identisch mit der Marke. Der Domain-Inhaber habe die Domain geparkt und zum Verkauf angeboten. Dieser hielt im Verfahren entgegen, dass der Domain-Name ein generischer Begriff sei und er sie nur im heimischen Saudi-Arabien nutzen wolle, ohne irgendwelche ersichtlichen Verbindungen zum Geschäft der Beschwerdeführerin. Diese missbrauche das URS-Verfahren: sie solle Beweise erbringen, dass der Inhaber in der Vergangenheit oder Gegenwart irgendwelche Domains missbräuchlich registriert habe.
Die Juristin Eleni Lappa, spezialisiert auf Intellectual Property Rights, bearbeitete das URS-Verfahren und entschied auf Suspendierung der Domain (NAF Claim Number: FA1607001683791). Sie prüfte die drei Voraussetzungen des URS-Verfahrens schnörkellos durch und ventilierte die Frage eines Missbrauchs. Im Hinblick auf die Markenidentität stellte sie fest, dass die Marke nicht generisch, sie vielmehr sehr bekannt sei und die Domain mit ihr identisch ist. Diese Identität könnte bei Nutzern zu Verwechslungen führen. Zu Frage der Berechtigung auf Seiten des Beschwerdegegners verwies Eleni Lappa auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, sie lasse ihre Marken und ihren Unternehmensnamen überwachen und wüsste, wenn der Beschwerdegegner selbst den Begriff »Lidl« prioritätsälter als Marke registriert oder für eine eigene Unternehmung genutzt hätte. Das sei aber nicht der Fall. Da der Gegner seinerseits keinen gegenteiligen Nachweis erbracht hatte, ging Lappa davon aus, dass der Beschwerdeführerin die älteren Rechte zustehen und der Beschwerdegegner keine Rechte habe. Weiter war die Frage der Bösgläubigkeit zu klären. Hier ging die Entscheiderin davon aus, dass die Marke der Beschwerdeführerin weltweit bekannt ist und der Gegner sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, womit er die Domain bösgläubig registriert habe. Darüber hinaus nutzte er sie bösgläubig, indem er sie zum Verkauf angeboten hatte. Seine Behauptung, keine finanziellen Vorteile aus ihr ziehen zu wollen, sondern sie für die heimische Nutzung registriert zu haben, sei nicht stichaltig: Angesichts des belegten Verkaufsangebots seien die Behauptungen des Gegners nicht überzeugend. Schließlich musste sich Lappa noch mit dem Missbrauchsvorwurf von Seiten des Beschwerdegegners auseinandersetzten. Den wies sie zurück, da weder Missbrauch noch falscher Vortrag der Beschwerdeführerin ersichtlich sei. Vielmehr gab diese klare Belege, die sie mit nachvollziehbaren Argumenten vertrat. Die Vorwürfe des Gegners wies sie als unsubstantiiert und unwahr zurück. Danach sprach sie die Suspention der Domain lidl.store aus.
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