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IBM reicht erste URS-Klage ein

Das US-amerikanische IT-Unternehmen IBM macht unmittelbar nach Beginn der allgemeinen Registrierungsphase für einige neue Domain-Endungen das erste URS-Streitbeilegungsverfahren anhängig. Aus diesem Anlass wollen wir Ihnen das URS-Verfahren nochmals kurz vorstellen.

Am 05. Februar 2014 eröffneten die ersten neuen Domain-Endungen die allgemeine Registrierung. Einen Tag später war das erste Streitbeilegungsverfahren anhängig: IBM startete ein Verfahren nach der Uniform Rapid Suspension (URS) gegen die Domains ibm.guru und ibm.ventures, für die eine Person mit Sitz in Jersey City in New Jersey (USA) als Inhaber eingetragen ist (Fall 1542313). Es handelt sich dabei um das erste Verfahren gegen Domains unter neuen Domain-Endungen. Ein früheres Verfahren nach der URS war bereits gegen facebook.pw anhängig. Das Kürzel .pw steht für die Länderendung des kleinen Inselstaates Palau, der beim Neustart Mitte 2013 als erste Registry die URS übernommen hatte.

Das neue URS-Verfahren wird in Kürze ein gewohntes Bild werden, wie das von UDRP-Verfahren, die es seit knapp 15 Jahren gibt. Bei dem URS-Verfahren von IBM ist nur wenige Tage nach Beginn des Verfahrens noch nichts bekannt. URS-Verfahren sollen noch schneller als UDRP-Verfahren abgewickelt werden, aber ganz so schnell gehts nun auch wieder nicht. Mit Einreichen der elektronischen Antragsschrift beim National Arbitration Forum (NAF), einem von zwei akkreditierten URS-Streitbeilegungsinstitutionen, zahlt der Antragsteller auch die anfallende Verfahrensgebühr, die beim NAF bei bis zu 14 streitigen Domain-Namen US$ 375,– beträgt. Streitet man um mehr Domains, steigt die Gebühr an. In seiner Antragsschrift muss der Antragsteller nachweisen, dass die umstrittenen Domain-Namen identisch oder zum Verwechseln ähnlich seiner Marke sind, der Domain-Inhaber nicht berechtigt ist und die Registrierung bösgläubig vorgenommen hat. Da die URS ausschließlich in eindeutigen Fällen Anwendung findet, ergeht eine Entscheidung gegen den Antragsteller, wenn sich Zweifel ergeben. Es reichen aber schon Fehler bei einfachen Angaben, die zur Abweisung des Antrags führen; es gibt für die Parteien keine Möglichkeit, ihre Angaben zu korrigieren. Macht der Antragsteller einen Fehler und wird sein Antrag aufgrund dessen zurückgewiesen, muss er ein neues Verfahren starten. Die Gebühren des ersten Verfahrens erhält er nicht erstattet.

Dem Antragsgegner stehen 2.500 Zeichen zu Gebote, sich gegen den Antrag zu verteidigen. Ist seine Entgegnung eingegangen, wird die Akte unverzüglich an einen Experten weitergereicht, der sie auswertet und entscheidet. Das Reglement macht deutlich, dass der Handel mit Domains, ein großes Domain-Portfolio oder Domain-Parking nicht per se dafür spricht, dass der Domain-Inhaber in »bad faith« agiert. Sollte der Domain-Inhaber nicht innerhalb der ihm gesetzten 14-Tage-Frist nach Zustellung der Antragsschrift reagieren, wird die Domain dekonnektiert; der Inhaber hat keinen Zugriff mehr auf die Domain und kann das WHOIS nicht ändern. Die URS spricht dann von einem Default-Fall, die Domain befindet sich in der »Default Period«. Dem Inhaber bleibt jedoch die Möglichkeit, binnen sechs Monaten einen Antrag auf erneute Prüfung zu stellen und seine Entgegnung vorzubringen. Sollte er obsiegen, wird die Domain wieder konnektiert und er hat wieder vollen Zugriff auf die Domain. Sollte es bei der Dekonnektierung bleiben, wird die Domain nach Ablauf der Registrierungsperiode wieder frei.

Welche Endentscheidung zuletzt auch immer im URS-Verfahren ergeht, den Parteien eröffnet sich das Rechtsmittel der Beschwerde (Appeal), in deren Rahmen die Sach- und Rechtslage nochmals geprüft wird. Darüber hinaus können die Parteien nationale Gerichte anrufen oder einfach ein UDRP-Verfahren anstrengen. Das URS-Reglement macht klar, dass die URS-Entscheidung für andere Verfahren nicht bindend ist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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