UDRP

Zwei deutsche GmbHs scheitern im jeweiligen Streit um eine Domain

Nachdem wir vergangene Woche ein sehr erfolgreiches UDRP-Verfahren eines deutschen Unternehmens besprochen haben, zeigen wir kurz zwei deutsche Unternehmen, die kürzlich im UDRP-Verfahren scheiterten.

hydacservice.com – (WIPO Case No. D2024-4947)
Die 1963 gegründete HYDAC Technology GmbH führte ein UDRP-Verfahren vor der WIPO gegen die indische Digital Motive Inc. (Rabbani Hussain) um die Domain hydacservice.com. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Marke »HYDAC«, die 1989 beim indischen Markenamt eingetragen wurde. Die Gegnerin, ein in der indischen Stadt Hyderabad angesiedeltes Unternehmen, registrierte die Domain hydacservice.com im März 2022 und bietet unter ihr ähnliche Dienste wie die Beschwerdeführerin an. Sie trug in einer inoffiziellen eMail unter anderem vor, der Domain-Name setze sich aus »HYD«, als Abkürzung für Hyderabad, und »AC«, die Abkürzung für »air conditioning«, zusammen. Entsprechend biete sie ausschließlich Dienstleistungen zur Reparatur von Klimaanlagen an. Die Marke der Beschwerdeführerin sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie sei aber durchaus bereit, die Domain an die Beschwerdeführerin zum Marktwert zu verkaufen, um ihre Aufwände auszugleichen.

Als Panelist wurde die griechische Juristin Marina Perraki berufen, die die Beschwerde abwies (WIPO Case No. D2024-4947). Die Ähnlichkeit von Marke und Domain bestätigte sie. Das Verfahren scheiterte für die Beschwerdeführerin aber, weil die Gegnerin nachvollziehbar und glaubwürdig ihre Rechte und berechtigten Interessen vortrug, indem sie die Wahl der Domain erklärte und zeigte, dass sie ein ordentliches Geschäft unter der Domain betreibt. Diese Darstellung griff auch bei der Frage einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain hydacservice.com. Nichts sprach dafür, dass sie auf die Beschwerdeführerin zielte, um von ihrer Marke oder ihrem Namen zu profitieren. Die Erklärung, dass sie die Domain für ihre Klimaanlagenreparaturdienste in Hyderabad registriert hat und auch nutzt, überzeugte Perraki. Auch der Umstand, dass sie sich im Rahmen des Verfahrens bereit erklärte, die Domain zu einem marktangemessenen Preis an die Beschwerdeführerin zu verkaufen, spreche – im Lichte der Erklärung zur Wahl der Domain seitens der Gegnerin – nicht gegen sie. Perraki wies die Beschwerde zurück.

gopa.com – (WIPO Case No. D2024-5008)
Die deutsche, im Jahr 1965 gegründete GOPA Gesellschaft für Organisation, Planung und Ausbildung mbH wandte sich wegen der Domain gopa.com gegen deren US-amerikanischen Inhaber Tony Peppler, StartupCapital.com. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO trug die Beschwerdeführerin vor, seit 2009 Inhaberin verschiedener Marken »GOPA« zu sein. Aber bereits im Januar 2000 habe sie die Domain gopa.de registriert und ab 2001 ihre Dienstleistung unter der »service mark« (Dienstleistungsmarke) GOPA angeboten. Im April 2006 habe sie die Domains gopa.eu und gopa-group.eu sowie im Juli 2006 die Domain gopa-group.com registriert, während die Domain gopa.com vom Gegner erst 2007 registriert wurde und jetzt für den Mindestpreis von US$ 25.000,– angeboten werde. Der Gegner hielt entgegen, dass es sich bei »Gopa« um einen populären Nach- und Vornamen insbesondere in Indien handele, es gleichzeitig ein religiöser Begriff sei und »Gopa« zudem vielfach als Akronym genutzt werde. Es gäbe auch zahlreiche Marken »GOPA« Dritter und Domain-Registrierungen unter verschiedenen Top Level Domains, die von unterschiedlichen Unternehmen genutzt werden. Er habe die Domain 2007 für US$ 6.200,– im Rahmen einer DropCatch-Auktion gekauft und sie seitdem nie dazu genutzt, Kapital aus der Marke oder dem Namen der Beschwerdeführerin zu schlagen.

Ein Dreiergremium entschied über die Beschwerde, wies diese ab, stellte aber auch kein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2024-5008). Die Identität zwischen Domain und den eingetragenen Marken der Beschwerdeführerin bestätigte das Gremium noch. Eine »service mark« seit 2001 auf Seiten der Beschwerdeführerin bestätigte es jedoch nicht: Die vielfache Nutzung des Begriffs »Gopa« als Name, Marke und Akronym sprach dagegen. Hier fehlte es am Vortrag und entsprechender Nachweise, dass die Marke der Beschwerdeführerin demgegenüber Unterscheidungskraft erlangt hat. Weiter erkannte das Gremium an, dass der Gegner als Domain-Investor die Domain berechtigterweise nutzt. Zudem hatte er sie 2007 erworben, während die Beschwerdeführerin registrierte Marken erst ab 2008 aufweisen könne. Aus diesen Gründen fand das Gremium auch für eine Bösgläubigkeit des Gegners keine Hinweise. Ergänzend prüfte das Gremium noch ein mögliches RDNH seitens der Beschwerdeführerin, was es aber nicht bestätigt sah: Die Beschwerdeführerin wusste eigentlich, dass sie zum Zeitpunkt des Domain-Erwerbs durch den Gegner keine Marken hatte, womit die Feststellung einer bösgläubigen Registrierung kaum möglich war. Sie bezieht sich auf ihre seit 2001 genutzte »service mark«. Das Gremium erwog, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich, als sie erkannte, dass die registrierte Domain gopa.com ihre Marke enthält und zum Verkauf angeboten wird, ihre zu diesem Zeitpunkt bereits registrierte Marke, verteidigen und schützen wollte. Unter diesen Umständen war es nicht gänzlich unvernünftig, dass sie davon ausging, der Domain-Inhaber habe die Domain mit der Absicht registriert, sie an sie zu verkaufen. Nehme man all das zusammen, war die Beschwerdeführerin vielleicht etwas überoptimistisch, als sie das UDRP-Verfahren anstrengte; aber das heiße nicht, dass sie bösgläubig agierte oder den Gegner schikaniert oder schikanieren wollte. Im Hinblick darauf schloss das Gremium ein RDNH aus, wies aber die Beschwerde zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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