UDRP

Ernster Streit um 32 Ernsting’s family-Domains

Die Ernsting’s family GmbH & Co. KG hat in einem umfangreichen UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) gleich 32 Fakeshop-Domains erstritten. Die Gegner blieben stumm.

Das deutsche Textileinzelhandelsunternehmen Ernsting’s family GmbH & Co. KG sah seine Marken durch zahlreiche Domains wie ernstingsfamilyoutlet-eu.shop, ernstingsfamily-de.shop oder ernstings-family.store verletzt und startete gegen alle dahinter stehenden Parteien ein UDRP-Verfahren. Die Domains, die – bis auf fünf Fälle – jeweils auf Fake-Shop-Seiten weiterleiteten, die denen von Ernsting’s family glichen und auf denen das Markenlogo der Ernsting’s family zu finden war, sind auf Inhaber wie »eee qeqe, dasdhuighjbvhjbhjb«, »zhang snge«, »zhang san«, »xiao lin«, aber auch »Marco A Little« und »Anna Vancini Vancini« eingetragen. Die Gegner des Verfahrens nahmen nicht zur Sache Stellung. Deanna Wong Wai Man, neuseeländische Juristin und Biologin mit Sitz in Hong Kong, wurde zur Entscheiderin bestimmt.

Wong Wai Man prüfte zunächst zwei Vorfragen, ehe sie der Beschwerde stattgab (WIPO Case No. D2024-5167). Als erstes klärte Wong Wai Man, ob bei den zahlreichen unterschiedlichen Gegnern ein einheitliches Verfahren möglich ist. Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, dass die Domains alle zwischen dem 01. März 2024 und dem 14. Dezember 2024 registriert wurden, die meisten identische oder sehr ähnliche e-Shop-Kopien mit dem prominenten Markenlogo der Beschwerdeführerin aufwiesen und so deutlich einheitliche Kontrolle an den Tag legten. Lediglich fünf Domains zeigten sich noch ungenutzt. Alle Domains wiesen aber das gleiche Namensschema auf, wobei alle die Marke, gegebenenfalls in kleinen Abwandlungen, aufwiesen, ergänzt um geographische Kennzeichnungen wie »de«, »es« oder »eu« oder Wörterbuchbegriffe wie »sale« oder »deal«. Weiter erwiesen sich die Inhabernamen als offensichtlich falsch oder bestanden aus nichtexistenten Namen, bestehend aus zufälligen Buchstabenfolgen und Zahlen. Für Wong Wai Man war das, zusammen mit dem Umstand, dass sich keiner der Gegner zum Verfahren gemeldet hatte, ausreichend und für die Gegner nicht unfair, um hier ein einheitliches Verfahren zu bestätigen.

Der nächste Punkt war die Frage der Verfahrenssprache. Auch hier reichten Wong Wai Man die Argumente der Beschwerdeführerin aus: Lediglich für zwei der streitigen Domains lag ein chinesischer Registrierungsvertrag vor, alle anderen waren in englischer Sprache über englischsprachige Registrare registriert. Die Domains waren alle in ASCII-Zeichen registriert und enthielten das englische Wort »family«. Hinzu kam die Nutzung für Fake-e-Shops mit ähnlichen Inhalten. Zudem waren auf den nicht genutzten Domains der Eintrag »The website is under maintenance« wiedergegeben. Das alles sprach dafür, das Verfahren in englischer Sprache zu führen, so dass Wong Wai Man schließlich mit der eigentlichen Prüfung beginnen konnte.

Sie bestätigte, dass die Domains alle die Marke der Beschwerdeführerin beinhalteten, womit sie ihr zum Verwechseln ähnlich waren. Wong Wai Man bestätigte auch den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Anscheinsbeweis, wonach die Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains haben, und sah keinen Widerspruch seitens der Gegner. Die Domains würden für Fake-e-Shops genutzt und es gäbe keine Hinweise darauf, dass die Gegner angemessene und nachweisbare Vorbereitungen getroffen hätten, die Domains in Verbindung mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Vielmehr zeigten die Domain-Namen die Absicht der Domain-Inhaber, Internetnutzer in die Irre zu führen, um ihrerseits Vorteile aus der Bekanntheit und der Reputation der Beschwerdeführerin zu ziehen. Hinsichtlich der fünf Domains, die nicht auf einen Fake-e-Shop weiterleiteten, sah Wong Wai Man unter den Umständen dieses Falles keinen Raum für die Doktrin des rechtmäßigen passiven Haltens einer Domain.

Bei der Frage zur Bösgläubigkeit der Gegner bei Registrierung und Nutzung der Domains konnte Wong Wai Man der Beschwerdeführerin ebenfalls Recht gegeben. Die Domains sind alle der Marke der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich. Die Marken der Beschwerdeführerin wurden Jahre vor Registrierung der Domains angemeldet. Die Gegner kannten oder hätten zumindest die Marken kennen müssen. Dass sie die Domains bösgläubig registrierten, zeige sich daran, dass sie die Marken für die Domains und das Markenlogo in ihren Webshops nutzten. Die Nutzung des Markenlogos in den Webshops bestätigte zudem die bösgläubige Nutzung der Domains. Im Hinblick auf die fünf ungenutzten Domains stellte Wong Wai Man fest, dass das Argument einer passiven Nutzung der Domains die Feststellung der Bösgläubigkeit nicht hindere: der hohe Bekanntheitsgrad der Marken der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass die Domains die Marken enthalten und weil es unwahrscheinlich ist, dass die Gegner die Domains auf redliche Art nutzen werden, sprächen für sich. Damit bestätigte Wong Wai Man die Beschwerde und entschied auf Übertragung aller Domains auf die Beschwerdeführerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top