UDRP

Trump scheitert erneut vor der WIPO im Streit um eine Mar-A-Lago-Domain

Im Dezember 2023 hatten wir vom UDRP-Verfahren um mar-a-lago.com berichtet und dabei auf ein weiteres Verfahren um die Domain maralago.com hingewiesen. Die Entscheidung über diese Domain liegt nun vor und ging ebenfalls zu Gunsten des Domain-Inhabers aus.

Beschwerdeführerin ist wieder die DTTM Operations LLC mit Hauptsitz in New York. Sie ist eine Tochtergesellschaft der »The Trump Organization« und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die im Namen der Gruppe Markenrechte innehat und kontrolliert. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 29. April 1997 eingetragenen US-Marke »THE MAR-A-LAGO CLUB« und der am 01. Dezember 2009 eingetragene US-Marke »MAR-A-LAGO«. Die Waren und Dienstleistungen, die unter den Marken angeboten werden, beziehen sich auf den »Mar-A-Lago Club«, der als »one of a kind luxury property located in the heart of Palm Beach, Florida between the Atlantic Ocean and Lake Worth« beschrieben wird. Der Domain-Inhaber und Beschwerdegegner ist Michael Gargiulo aus den USA, der erklärt, er investiere in die Registrierung und Entwicklung von in sich wertvollen Domain-Namen, die aus einem oder mehreren gebräuchlichen Wörtern, Gattungsbegriffen und kurzen Buchstabenfolgen bestehen. Die Domain maralago.com, die erstmals am 06. Mai 1997 registriert wurde, habe er im April 2021 vom Erstinhaber gekauft. Die Domain bestehe aus einem allgemeinen spanischen Begriff und gebe potentiell den Namen »Mara Lago« wieder. Der Vorinhaber der Domain hatte sie genutzt, um seiner Tiere namens »Mar, A & Lago« zu gedenken. Es gäbe zudem zahlreiche Unternehmungen und Liegenschaften in den USA, die den Begriff »maralago« nutzen.

In der Sache entschied ein Panel bestehend aus drei US-amerikanischen Fachleuten unter dem Vorsitz des Rechtsanwalts und Dozenten Evan D. Brown und den Beisitzenden, dem Rechtsberater Gordon Arnold und der Juristin Diane Thilly Cabell. Das Panel wies die Beschwerde der DTTM Operations LLC zurück, da die Argumente des Gegners bei der Frage von Rechten und berechtigten Interessen jene der Beschwerdeführerin überwogen (WIPO Case No. D2023-4060). Es stellte fest, dass die Domain maralago.com die Marken der Beschwerdeführerin vollständig wiedergibt, weshalb es das erste Element der UDRP erfüllt sah. An der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain scheiterte die Beschwerdeführerin. Das Panel stellte die Argumente der Parteien gegenüber. Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, es gäbe keine aktive Website, der Gegner sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt, man habe ihn nicht berechtigt, die Marke zu nutzen, er mache keinen ordentlichen legalen Gebrauch von der Domain und es entstehe der falsche Eindruck von Zugehörigkeit zur Beschwerdeführerin, der letztlich in Verwechslungen münde. Die Argumente des Gegners, »maralago« sei ein beschreibender allgemeiner Begriff für Grundstücke zwischen einem Meer und einem See und könne auch ein Personenname sein, er betreibe ein ordentliches Domain-Geschäft und das Halten von Domains für sich sei von Panels in UDRP-Verfahren als legal anerkannt, es gäbe zudem keine Hinweise, dass er die Domain mit den Marken der Beschwerdeführerin im Blick registriert habe, und Weiteres überzeugten das Panel. Auch mit nachgetragenen Argumenten war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, überzeugende spezifische Beweise vorzulegen, um die Argumentation des Beschwerdegegners zu widerlegen. So scheiterte die Beschwerdeführerin am 2. Element der UDRP, weil ihr Vortrag keine ausreichenden Beweise für das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen des Gegners an der Domain aufwies. Das Panel sah keine Notwendigkeit, die Frage der Bösgläubigkeit des Gegners noch zu überprüfen.

In den Ausführungen zur »Decision« erklärte das Panel, es würde den Anwendungsbereich der UDRP überschreiten, eine Übertragung der strittigen Domain auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen anzuordnen. Allerdings kritisierte es die Beschwerdeführerin auch nicht darin, hier den Weg eines eng geknüpften und kostengünstigen UDRP-Verfahrens genommen zu haben, um die Domain zu erlangen, und man spekuliere nicht darüber, wie ein Zivilrechtsverfahren ausgehen würde. Damit entschied es, dass die Domain maralago.com beim Gegner verbleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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