UDRP

Donald Trump verliert Streit um die Domain mar-a-lago.com

Eine dem früheren US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump nahestehende Gesellschaft hat einen UDRP-Streit um die Domain mar-a-lago.com verloren. Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) hatte sich dabei mit einem schillernden Sachverhalt auseinanderzusetzen.

Beschwerdeführerin ist die DTTM Operations LLC mit Hauptsitz in New York. Sie ist nach eigenen Angaben eine Tochtergesellschaft der »The Trump Organization« und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die im Namen der Gruppe Markenrechte innehat und kontrolliert. Dazu gehören Markenregistrierungen in den USA, die ursprünglich von Donald J. Trump entwickelt wurden, »an American real estate developer, businessman, media personality and politician who served as the 45th President of the United States from 2017 to 2021, and is a well-known and/or famous figure«. In oder um 1985 habe Trump das Anwesen »Mar-a-Lago« in Palm Beach (Florida) erworben. Es war in den 1920er Jahren als Haus der Geschäftsfrau Marjorie Merriweather Post erbaut worden. Trump nutzte das Haus bis 1995 als Privatresidenz und begann dann mit dem Bau eines exklusiven »Mar-a-Lago Clubs«, der selbst die Domain maralagoclub.com nutzt. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 29. April 1997 eingetragenen US-Marke »THE MAR-A-LAGO CLUB« und behauptet, dass sie im Mai 1994 erstmals im Handel verwendet wurde; sie ist weiter Inhaberin der am 01. Dezember 2009 eingetragene US-Marke »MAR-A-LAGO«.

Die streitige Domain wurde am 28. März 1997 erstmals registriert. Ihr Inhaber ist Marq Quarius von 1 LLC, der sie dazu nutzt, auf die »Dreamer«-Website c13.org weiterzuleiten. Sie zeigt die Erde aus dem Weltraum und präsentiert eine »Ode an die Erde«. Quarius gibt an, die Phrase »mar-a-lago«, Spanisch für »Meer bis See« (oder Lagune), stünde für viele Plätze weltweit. Er habe die Domain registriert, nachdem drei Haustiere der Familie gestorben waren. »Mar« sei ein Hund gewesen, »A« stünde für die Ente »Alfred« (benannt nach Alfred Hitchcock) und »Lago« sei ein Spitzname für »Lag«, eine langsame Katze, die die Familie gerettet hatte. Die Website sei zu einer »Haustier-Gedenkstätte« geworden, auf der auch andere kostenlos Bilder und Namen ihrer verstorbenen Haustiere einstellen konnten. Bereits 1998 habe Trump versucht, die Domain zu bekommen; Quarius habe im Gegenzug eine Spende für eine wohltätige Organisation in Höhe von US$ 25.000,– gefordert, aber nicht erhalten. Im Mai 2020 habe sich die »The Trump Organization« gemeldet und angeboten, die Domain für die Kosten der Domain-Registrierung zu kaufen. Dem habe Quarius zugestimmt und gebeten, dass diese Entschädigung an die Performing Animal Welfare Society (»PAWS«), im Gedenken an seine Mutter gesendet werden möge. Darauf sei die »The Trump Organization« aber nicht eingegangen. Nun durfte sich Einzelpanelist W. Scott Blackmer mit der Sache befassen.

Blackmer wies die Beschwerde zurück (WIPO Case No. D2023-4147). Die Identität der Domain mar-a-lago.com mit der Marke »THE MAR-A-LAGO CLUB« vermochte er noch zu bestätigen. Selbst einen Anscheinsbeweis, dass dem Beschwerdegegner keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf die Domain zustand, bejahte er. Dieser sei auch nicht widerlegt. Die Erklärung mit den drei verstorbenen Haustieren möge unglaubwürdig klingen, aber es gebe unter anderem über die Wayback-Machine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner tatsächlich eine Website betrieben hat, die dem Andenken an diese Tiere gewidmet war. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des UDRP-Verfahrens sei die Haustier-Gedenk-Website durch die Dreamer-Website ersetzt worden. Blackmer verneinte jedoch das dritte Element der UDRP, wonach die Domain bösgläubig registriert worden sein und verwendet werden muss. Der Beschwerdegegner habe die Domain seit mehr als 25 Jahren für im Wesentlichen nichtkommerzielle Zwecke behalten und verwendet, ohne zu versuchen, sie an die Beschwerdeführerin oder an Dritte zu verkaufen. Selbst als die Beschwerdeführerin versuchte, die Domain zu kaufen, habe er lediglich gebeten, den Erlös einer wohltätigen Einrichtung zukommen zu lassen. Dies entspreche nicht dem typischen Cybersquatting-Verhalten und verleihe der Darstellung des Beschwerdegegners Glaubwürdigkeit. Ferner enthielt die Beschwerde keinen Nachweis für eine Nutzung der Marke »THE MAR-A-LAGO CLUB« vor Registrierung der Domain. Mangels bösgläubiger Registrierung darf Quarius die Domain daher nun behalten – und Trump hat das Nachsehen.

Der Streit um mar-a-lago.com ist nicht das einzige UDRP-Verfahren, das die Beschwerdeführerin derzeit vor der WIPO führt. Der WIPO-Datenbank ist zu entnehmen, dass die DTTM Operations LLC am 13. Oktober 2023 eine weitere Beschwerde wegen der Domain maralago.com erhoben hat (WIPO Case D2023-4060). Zum Domain-Inhaber und Beschwerdegegner dieser am 06. Mai 1997 erstmals registrierten Internetadresse liegen bisher noch keine bestätigten Angaben vor; vieles deutet auf eine Person mit Sitz in der isländischen Hauptstadt Reykjavik hin. Eine aktive Website gibt es unter maralago.com aktuell nicht. Bis wann das Schiedsgericht entscheiden wird, teilt die WIPO nicht mit.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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