Zum zweiten Mal in kurzer Folge scheitert der Elektromobilhersteller Tesla Inc. im Streit um eine „tesla“-Domain, weil der Domain-Inhaber einen ordentlichen Handel betreibt. Unter teslaunch.net bietet der Gegner des UDRP-Verfahrens Zubehör und Informationen zu Fahrzeugen von Tesla.
Die US-amerikanische Tesla Inc., Herstellerin von Elektrofahrzeugen, Batterien sowie Solaranlagen und Inhaberin zahlreicher Marken »TESLA«, sieht ihre Rechte durch die Domain teslaunch.net verletzt. Sie startete im Oktober 2024 ein UDRP-Verfahren vor The Forum. Dort trägt sie unter anderem vor, die Marke »TESLA« durchgehend seit 2003 zu nutzen; Eintragungen beim US-Patent- und Markenamt (USPTO) datieren unter anderem auf Dezember 2013 und Juni 2014. Im Internet ist sie unter tesla.com zu erreichen. Die Domain teslaunch.net sei im April 2022 registriert worden; sie beinhaltet die Marke „TESLA“ vollständig und unterscheidet sich lediglich durch die zusätzlichen Zeichen »unch« und die Endung .net. Der Gegner habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain, unter der er eine Website betreibt, auf der die Marke »TESLA« angezeigt wird, nebst Bildern der Fahrzeuge von Tesla. Er beabsichtige, Waren der Beschwerdeführerin an Dritte zu verkaufen. Der Gegner, »hao zou / FEL – Friendly Elder Life Store« mit Sitz in China, meldete sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde der US-Rechtsanwalt Steven M. Levy berufen.
Levy wies die Beschwerde von Tesla ab, weil es sich um eine Rechtsangelegenheit handele, für die das Verfahren nach der UDRP nicht geeignet ist (The Forum, Claim Number: FA2410002120768). Er bestätigte die Marken der Beschwerdeführerin und dass die Domain mit diesen zum Verwechseln ähnlich ist. Die Beschwerdeführerin habe aber den Beweis des ersten Anscheins, wonach der Gegner unberechtigt handle, nicht erbracht. Jegliche Behauptung, die Aktivitäten des Gegners verletzten die Markenrechte der Beschwerdeführerin, gehe über den Anwendungsbereich der UDRP hinaus und seien besser geeignet, vor einem zuständigen Zivilgericht geklärt zu werden. Unter anderem trage die Beschwerdeführerin vorsorglich vor, der Gegner könne sich nicht auf die Oki Data Verteidigung berufen. Beim »Oki Data Test« (Oki Data Americas Inc. gegen ASD Inc. – WIPO Case No. D2001-0903) muss der Domain-Inhaber vier Kriterien erfüllen, aus denen sich eine berechtigte Nutzung einer »Marken-Domain« ergeben kann: (1) der Gegner muss aktuell Waren oder Dienstleistungen anbieten, (2) die Website darf ausschließlich zum Vertrieb dieser Markenprodukte oder -dienstleistungen genutzt werden, (3) die Website muss unmissverständlich und gut sichtbar die Beziehung zwischen ihr und dem Markeninhaber darstellen, und (4) der Gegner darf nicht versuchen, den Domain-Markt hinsichtlich der Marke zu beherrschen. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Screenshots ergäbe sich, dass die Website des Gegners den Begriff »TESLAUNCH« in zwei unterschiedlichen Schrifttypen anzeigt, die beide nicht dem ähneln, den Tesla nutzt. Weiter finden sich Bilder der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und in einem Menü links Bezeichnungen wie »Add Your Tesla«, »Model 3« und »Model Y«. Es werden zudem Titel von Blog-Einträgen angezeigt wie »Can You Put A Solar Panel on a Cybertruck?«, »What Accessories Are Available for the Cybertruck« und »Should I Buy a Used Tesla?« sowie Bilder mit unterschiedlichem Zubehör von Drittherstellern für Tesla-Fahrzeuge.
Levy prüfte die Oki Data Voraussetzungen und stellte fest, dass der Gegner offensichtlich nicht reklamiere, Produkte von Tesla zu verkaufen, sondern ausschließlich von Drittanbietern. Am Fußende einer jeden Seite finde sich der Hinweis, wonach »TESLAUNCH« in keiner Verbindung zur Tesla Inc. steht, die Inhalte mit Tesla-Bezug lediglich Identifizierungszwecken dienen und das angebotene Zubehör nicht von Tesla stammt. Und es finde sich kein Hinweis, dass der Gegner weitere »Tesla«-Domains registriert habe. Demnach erweise sich der Gegner als Verkäufer von Zubehör Dritter für Fahrzeuge von Tesla. Das sei keine Frage das Oki Data Falles, sondern spreche für eine erlaubte Nutzung. Demnach habe die Beschwerdeführerin nicht den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Gegner kein Recht habe oder nicht berechtigt sei an der Domain teslaunch.net. Der Gegner nutze die Marke »TESLA« folglich erlaubterweise. Alle Tatsachen und Beweise in dieser Sache weisen aus Sicht von Levy darauf hin, dass der Fall im Hinblick auf markenrechtliche Fragen über den Horizont der UDRP hinausgehe. Es komme hinzu, dass zwar eine Anmeldung der Marke »TESLAUNCH« des Gegners vom Markenamt wegen Ähnlichkeit zur Marke »TESLA« zurückgewiesen wurde; jedoch laufe derzeit ein weiteres Markenanmeldeverfahren, das noch nicht abgeschlossen sei. Das impliziere zwar nicht, dass der Gegner seinerseits Markeninhaber ist. Sollte das USPTO diesem neueren Antrag jedoch stattgeben und sollten die Parteien in ein Widerspruchsverfahren vor dem U.S. Trademark Trial and Appeals Board (TTAB) verwickelt werden, würde dies ebenfalls Fragen aufwerfen, die über den Anwendungsbereich der UDRP hinausgehen.
Levy prüfte weiter das Vorliegen der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain teslaunch.net, sah aber auch hier die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es sei unwahrscheinlicher, dass der Gegner ein Cybersquatter ist, der versucht, die Marke der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise auszunutzen, als es wahrscheinlich sei, dass er ein Verkäufer von Zubehör und Teilen für Tesla-Fahrzeuge ist. Die Aktivitäten des Gegners erfüllten nicht die Anforderungen eines bösgläubigen Handelns. Zu guter Letzt ging Levy noch auf das Argument der Beschwerdeführerin ein, der Gegner sei seinen Pflichten gegenüber seinem Registrar nicht nachgekommen, sicherzustellen dass die Domain in keiner Weise Rechte Dritter verletzen wird. Dieses Argument überraschte Levy, denn das sei eine Vertragsangelegenheit allein zwischen dem Domain-Inhaber und seinem Registrar, mit dem die Beschwerdeführerin nichts zu tun und das in einem UDRP-Verfahren nichts zu suchen habe. Damit wies Levy die Beschwerde von Tesla ab und entschied darauf, dass die Domain teslaunch.net beim Gegner verbleibt.
Das ist nicht der erste Fall, den Tesla verliert. Wieder ließ sich Tesla, wie im Streit um teslashop.com im Juni 2024, von Sarah Alberstein of ArentFox Schiff LLP vertreten. Auch seinerzeit griff das Argument nicht, der Gegner könne sich nicht auf die Oki Data Verteidigung stützen, wenn auch aus anderen Gründen. Vielleicht sollte sich Tesla andere rechtliche Unterstützung suchen. Der aktuelle Fall ist jedenfalls ein weiteres gutes Beispiel (wie der in der vergangenen Woche besprochene Streit um die Urinal-Domains) dafür, dass ein Panel seine Pflichten und den begrenzten Anwendungsbereich der UDRP ernst nimmt, insbesondere wenn seitens des Gegners keine Erwiderung eingereicht wird.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.