UDRP

Tesla scheitert am Streit um teslashop.com

Der Automobilhersteller Tesla sieht seine Rechte durch die Domain teslashop.com verletzt und bemüht sich, an die Domain zu kommen. Der Entscheider des UDRP-Verfahrens bestätigte jedoch die Voraussetzungen des »OKI Data«-Tests, obwohl die Website unter teslashop.com keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Nichtbestehen einer Beziehung zwischen den Parteien aufweist.

Die Tesla Inc. mit Sitz in den USA sieht ihre Markenrechte durch die Domain teslashop.com verletzt und wandte sich an The Forum, um per UDRP-Beschwerde an die Domain zu kommen. Sie trug unter anderem vor, seit 2003 aufgrund Nutzung Inhaberin der Marke »TESLA« zu sein; die Marke sei in den USA und Europa registriert. Man nutze die Domain tesla.com und betreibe einen Online-Shop unter shoptesla.com. Die Domain teslashop.com habe der Gegner im Oktober 2020 registriert. Sie löse zu einer kommerziellen Website auf, unter der das Markenzeichen von Tesla und eine Abbildung eines Tesla-Fahrzeugs vom Gegner zu sehen sind. Zudem gebe er auf der Website an, Tesla-Produkte und/oder Produkte, die in Verbindung mit den Produkten der Beschwerdeführerin verwendet werden sollen, öffentlich zum Verkauf anzubieten. Außerdem verleite der Gegner Verbraucher dazu, ihre persönlichen Daten mitzuteilen und Geldzahlungen zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin erklärte vorsorglich, der »OKI Data«-Test greife hier nicht, denn den Gegner könne man auch als Weiterverkäufer begreifen, und auf seiner Website gäbe es keinen Hinweis, der klärt, dass keine Verbindung zur Beschwerdeführerin besteht. Der Gegner, der seinen Sitz in Polen hat, hält entgegen, die Domain ausschließlich für private, nichtkommerzielle Zwecke registriert zu haben. Sie diene dazu, sich mit anderen Enthusiasten elektrischer Fahrzeuge zu vernetzen und sich darüber auszutauschen. Das Bild auf der Website sei ein Familienfoto. Die Domain teslashop.com sei bereits 2006 registriert worden, als es noch keine eingetragenen Marken »TESLA« gab; die wurden erst 2013 registriert. Zwischen 2006 und 2013 agierte die Beschwerdeführerin unter dem Namen »TESLA MOTORS« und nutze erst seit 2019 ausschließlich »TESLA«. Als Entscheider wurde der US-amerikanische emeritierte Juraprofessor Jeffrey M. Samuels bestellt.

Samuels war mit den Parteivorträgen nicht zufrieden und forderte den Gegner auf, nachzuweisen, dass die Domain bereits 2006 registriert wurde, was dieser auch tat. Er gestand zu, dass die Domain mehrfach ausgelaufen und neuregistriert worden war. Dazu nahm, wie von Samuels erbeten, die Beschwerdeführerin Stellung und erklärte, die Domain sei nicht kontinuierlich registriert gewesen und in 2020 mehrfach neuregistriert worden; hier von einer Registrierung seit 2006 zu sprechen, sei fraglich. Das WHOIS gebe Oktober 2020 als »Creation Date« an. Abgesehen davon nutze man die Marke »TESLA« bereits seit 2003 und habe 2005 die US-Marken »TESLA MOTORS« und »TESLA ROADSTER« eingetragen gehabt.

Nun kam Samuels an einer Prüfung nicht vorbei und stellte die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain fest, womit die Beschwerdeführerin das erste Element der UDRP erfüllte. Für Samuels war die Schlüsselfrage, ob der Gegner die Domain im Rahmen eines gutgläubigen Angebots von Waren und Dienstleistungen nutzt. Hier verwies er auf den Inhalt der Website, in der der Gegner auf Polnisch mitteilt, man werde gemeinsam Teile und Zubehör für diese großartigen Elektroautos in die ganze Welt liefern, und man solle sich nichts vormachen:

Wir kennen auch die Schmerzen der Nutzer dieser schönen Autos – einschließlich der nicht unerheblich teuren Teile. Das ist die Geburtsstunde unseres Unternehmens. Auf der Plattform TeslaShop.com kann jeder Tesla-Fahrer Teile und Zubehör für sein Fahrzeug finden. Ganz gleich, in welcher Ecke der Welt er lebt. (übersetzt mit deepl)

Weiter bietet die Seite an, man möge sich anmelden, um seinerseits Produkte und Dienste beizusteuern. Für Samuels sieht das danach aus, als biete der Gegner über seine Website Tesla-Besitzern an, Teile und Zubehör für ihre Fahrzeuge zu beziehen. Samuels prüfte den »Oki Data«-Test, auch wenn die Beschwerdeführerin wegen des fehlenden Hinweises auf der Website des Gegners meinte, er könne sich darauf nicht berufen. Samuels merkte an, der Gegner erkläre auf seiner Website nicht wortwörtlich, dass keine Verbindung zur Beschwerdeführerin bestehe. Aber die Website suggeriere, bei fairer und vernünftiger Lesart, nicht, dass der Gegner der Markeninhaber ist oder dass die Website die offizielle Seite der Beschwerdeführerin ist. Vielmehr diskutiere die Website die Probleme, denen Tesla-Besitzer ausgesetzt sind, wie die sehr teuren Autoteile, und seinen Wunsch, diese Probleme mit einer Plattform anzugehen, über die jeder Tesla-Besitzer Autoteile und Zubehör für seine Automobile finden kann. Das führe ebenfalls nicht zwingend zu der Annahme, die Website sei von der Beschwerdeführerin autorisiert. Alles in allem stelle sich die Website so dar, dass sie von einem Tesla-Besitzer betrieben wird, der Kontakt zu anderen Tesla-Besitzern aufnehmen und nicht nur die Vorzüge, sondern auch die Nachteile der teuren Ersatz- und Zubehörteile kommunizieren möchte. Samuels kommt zu dem Ergebnis, eingedenk des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nachweisen muss, dass kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain besteht, dass der Gegner hier in der Tat berechtigt ist, die Domain zu nutzen. Während die Website die fehlende Beziehung des Gegners zur Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich offenlegt, wird eine solche Beziehung auch nicht fälschlicherweise suggeriert. Samuels sieht nach dieser Feststellung keine Veranlassung, die Frage der Bösgläubigkeit zu verhandeln und wies so die Beschwerde der Tesla Inc. ab. Die Domain teslashop.com verbleibt beim Inhaber (The Forum Claim Number: FA2405002096260).

Wie diese Entscheidung sich zukünftig auf die UDRP-Rechtsprechung auswirkt, muss sich zeigen. Der »OKI-Data«-Test wird mit ihr jedenfalls nicht wortwörtlich als Messlatte angelegt, sondern ausgelegt. Samuels ist sich dabei der heiklen Lage bewusst, da er erklärt:

It is certainly true that the disputed website does not, in the words of Oki, »accurately disclose the registrant’s relationship with the trademark owner.« It does not, for example, include a disclaimer of affiliation.

Doch seiner Einschätzung, dass der Gegner nicht fälschlicherweise vorgibt, es bestehe eine Beziehung zur Beschwerdeführerin, reiche hier aus, kann man durchaus folgen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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