Ein Sportbekleidungshersteller und -händler ging gegen gleich drei rechtsverletzende Markendomains vor, scheiterte aber bei einer Domain, weil er nicht nachweisen konnte, dass diese denselben Inhaber wie die anderen beiden hat.
Die Boardriders IP Holdings LLC, ein Sportmodeunternehmen, ist Inhaberin der Marken »BILLABONG« und »QUICKSILVER«. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domains billabong-clothes.com, no-billabong.com und quiksilver-hu.com verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren vor The Forum startete. Sie trug unter anderem vor, dass alle drei Domains dem Gegner Zhenhe Qiu gehörten und machte das an mehreren Punkten fest:
- die Domains seien alle bei dem Registrar Cosmotown Inc. registriert;
- sie seien in aufeinanderfolgenden Monaten registriert worden;
- aufgrund der WHOIS-Angaben sitze der Kontakt jeweils im Bundesstaat Kalifornien (»ca«) und im Land »USA«;
- die IP-Adressen der Domains starteten jeweils mit der Folge »104.21.«;
- Hosting-Provider sei Cloudflare;
- zumindest die Billabong-Domains würden die gleichen Websitelayouts und Inhalte aufweisen.
Weiter teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe in die Nutzung der Marken durch den Gegner nicht eingewilligt und ihm keine Lizenz erteilt. Er sei unter den Marken nicht bekannt und vertreibe auf den Webseiten gefälschte Produkte unter den Marken. Der Gegner Zhenhe Qiu meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider bestellt wurde der in der Schweiz niedergelassenen Jurist Richard Hill.
Hill gab der Beschwerde überwiegend statt und entschied auf Übertragung der Domains billabong-clothes.com und no-billabong.com (Forum Claim Number: FA2412002128151). Bevor Hill in medias res ging, schloss er in einer Vorprüfung die Domain quiksilver-hu.com aus, weil nicht nachgewiesen war, dass diese vom selben Domain-Inhaber registriert ist; ein UDRP-Verfahren dürfe üblicherweise nur gegen einen Gegner geführt werden. Die angegebenen Hinweise (a) bis (e) würden nicht notwendigerweise belegen, dass alle drei Domains dem Gegner zuzuordnen sind. Mit Beleg (f) war Hill ganz und gar nicht einverstanden, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise zeigten, dass die Website unter quiksilver-hu.com andere Inhalte als die der beiden anderen Domains, insbesondere in einer anderen Sprache, aufweise. Damit habe die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Beweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass alle drei Domains von derselben Person oder Entität registriert seien. Unter Verweis auf die ergänzende Bedingung 4 (c) der Regeln von The Forum muss das entscheidende Gremium den einen Gegner feststellen, gegen den das Verfahren geführt wird, da eine UDRP-Entscheidung nur gegen einen Gegner ergehen kann. Das Gremium müsse demnach die Beschwerde im Hinblick auf die Domain, die nicht in Inhaberschaft des ausgewählten Beschwerdegegners ist, abweisen. Aufgrund dessen stellte Hill fest, werde er nur über die Domains billabong-clothes.com und no-billabong.com entscheiden; die Entscheidung über die Domain quiksilver-hu.com wies er ohne Präjudiz ab.
Damit war die erste Hürde, zum teilweisen Nachteil der Beschwerdeführerin, genommen. Im Übrigen konnte Hill danach den Vortrag der Beschwerdeführerin bestätigen: Die Domains billabong-clothes.com und no-billabong.com seien der Marke der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich, der Gegner habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains, und er habe sie schließlich auch bösgläubig registriert und nutze sie bösgläubig, was sich aus den Inhalten ergibt. Kaum registriert, nutze der Gegner die Domains, um gefälschte Artikel unter der Marke der Beschwerdeführerin anzubieten, was einerseits die bösgläubige Nutzung widerspiegele und andererseits zeige, dass er die Domains in Kenntnis der Marke und mit gerade der Absicht registriert habe, die Domains missbräuchlich zu nutzen. Er bestätigte das Vorliegen aller Voraussetzungen und entschied hinsichtlich der Domains billabong-clothes.com und no-billabong.com auf deren Übertragung auf die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Domain quiksilver-hu.com wies er die Beschwerde ab.
Ein Nachteil der Datenschutzgrundverordnung und ihrer Auswirkungen ist das oft beklagte, deutlich verschlankte WHOIS, aus dem in der Regel nicht mehr ablesbar ist, wer Inhaber einer Domain ist. Für Domain-Inhaber ist das grundsätzlich gut. Aber sobald ein Domain-Name Namens- oder Markenrechte verletzt oder Inhalte aufweist, die Rechte verletzen, wird es für den Rechteinhaber etwas schwieriger, den Gegner festzustellen, als es vor der Datenschutzreform war. Doch allzu groß sind diese Nachteile nicht. Zudem hat ICANN den »Registration Data Request Service« (RDRS) eingeführt, der WHOIS-Anfragen zu vollständigen Daten ermöglicht, wenn er auch keineswegs so zügig abläuft und nicht bei allen Registraren greift.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.