UDRP

PAYBACK kommt über ein Streitbeilegungsverfahren zur Internet-Domain payback.app

Auch in dieser Woche betrachten wir ein UDRP-Verfahren um eine .app-Domain: Die Payback GmbH stritt um die Domain payback.app, nachdem sie sich etwas an der Nase herumgeführt sah, weil der im WHOIS stehende Gegner erklärt hatte, er sei gar nicht Inhaber der Domain.

Die Payback GmbH mit Sitz in München, Betreiberin des deutschlandweit größten und bekanntesten Bonusprogramms, das 2000 auf den deutschen Markt kam, sieht ihre diversen Markenrechte durch die Domain payback.app verletzt. Payback schrieb Anfang Juni 2018 zunächst die Registrierungsstelle an und wies auf die Markenrechtsverletzung durch die Domain payback.app hin. Daraufhin erhielt die Payback GmbH eine eMail, deren Absender mitteilte, einen REWE-Supermarkt zu betreiben und dass die REWE-Gruppe am Kundenbindungsprogramm der Payback GmbH beteiligt sei; die Domain nutze er nicht und werde er nicht nutzen, solange die Payback GmbH und die REWE-Gruppe nicht zugestimmt haben. Im September 2018 forderte die Payback GmbH den Gegner auf, die Domain zu löschen. Der erklärte, er sei die falsche Adresse dafür, man möge sich doch direkt an den Domain-Inhaber wenden. Die nochmalige Überprüfung der WHOIS-Daten der Domain payback.app klärte, dass der in Deutschland ansässige Gegner, von dem Payback die Löschung der Domain bereits gefordert hatte, seit Mai 2018 Inhaber der Domain ist. Sodann reichte Payback eine Beschwerde nach der UDRP bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) ein, mit dem Antrag, die Domain payback.app auf sie zu übertragen. Sie trug vor, es sei zutreffend, dass die REWE-Gruppe Teilnehmerin des Payback-Programmes der Beschwerdeführerin sei; ein Recht zur Registrierung und Nutzung von Domains, die die Marke »PAYBACK« enthalten, folge hieraus aber nicht. Der Gegner und Inhaber der Domain payback.app habe diese seit ihrer Registrierung zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren und Dienstleistungen verwendet, keine Vorbereitungen hierzu getätigt und sei unter dem Domain-Namen auch nicht in Erscheinung getreten. Der Gegner reichte hierauf keine formelle Beschwerdeerwiderung ein, sondern sandte lediglich eine eMail, in der er erklärte, einen Rahmenvertrag mit der REWE-Gruppe und der Beschwerdeführerin abgeschlossen zu haben, wonach die Nutzung der Marke »PAYBACK« ausdrücklich erlaubt sei und bestätigt werde. Zur Entscheiderin wurde die deutsche Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung bestimmt.

Hartung bestätigte nach eingehender Prüfung die Beschwerde der Payback GmbH und entschied auf Übertragung der Domain auf diese (WIPO-Verfahren Nr. D2019-0534). Da die Domain payback.app die Marke der Beschwerdeführerin vollständig enthält und die Endung üblicherweise an der Feststellung offensichtlicher Identität von Domain und Marke nichts ändert, stellte Hartung die Erfüllung des ersten Elements der UDRP fest. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain bestätigte sie zunächst das Vorliegen des Anscheinsbeweises seitens der Beschwerdeführerin, wonach der Gegner keine Rechte habe, da ihm die Beschwerdeführerin keine Lizenz oder andere Formen der Ermächtigung zur Nutzung der Marke »PAYBACK«, auch nicht als Domain-Name, eingeräumt habe. Hartung ging davon aus, dass eine Nutzung der Domain bisher noch nicht stattgefunden habe. Die Registrierung einer Domain für sich, auch wenn sie einem gängigen Begriff entspricht, begründe noch kein Recht oder berechtigtes Interesse. Auch aus dem Vortrag des Gegners in der eMail vom März 2019 ergäbe sich kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain.

An dieser Stelle ging Hartung auf die zwischen den Parteien und möglichen Dritten geführte Korrespondenz ein, vermochte jedoch nicht festzustellen, ob der Gegner und der Absender der eMail vom Juni 2018 ein und dieselbe Person sind. Sie ging jedoch von einer Verbindung zwischen beiden aus. Bei der weiteren Prüfung stellte Hartung aber fest, dass auch, wenn man den Inhalt der ersten eMail vom Juni 2018 zu Gunsten des Gegners berücksichtigen wollte, sich daraus keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domain-Namen ableiten ließen. Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass sie nicht nur den Gegner nicht ermächtigt habe, die Marke »PAYBACK« zu nutzen, sondern auch dass Teilnehmern des Payback-Programms kein Recht zur Registrierung und Nutzung von Domains zustehe, die die Marke enthielten. Das sei auch schlüssig, im Hinblick auf eine Flut von Payback-Domains, die andernfalls einträte. Damit habe der Gegner den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin, dass dem Gegner auch nicht mit Blick auf etwaige Rahmenverträge mit der REWE-Gruppe irgendwelche Rechte an dem streitigen Domain-Namen eingeräumt worden seien, nicht entkräftet, zumal er keinerlei Nachweis, etwa einen Auszug aus dem Rahmenvertrag, für seine Behauptung erbracht hatte, durch den Rahmenvertrag legitimiert zu sein. Für Hartung erfolgte daraus, dass dem Gegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domain-Namen zustehen. Damit war das zweite Element der UDRP erfüllt.

Bei der Prüfung der Bösgläubigkeit kam Hartung zu dem Ergebnis, dass diese vorliege. Aufgrund der überragenden Bekanntheit der Marke »PAYBACK« in Deutschland ging Hartung davon aus, dass der Gegner bei Domain-Registrierung um die Marken der Beschwerdeführerin wußte und sie gezielt wegen dieser erfolgte. Dass der Gegner die Domain noch nicht genutzt habe, spreche nicht gegen seine Bösgläubigkeit; weitere Umstände können hinreichende Hinweise auf die Bösgläubigkeit geben. In diesem Falle ergaben sich Hinweise aus der Berühmtheit der Marke, der fehlenden Beschwerdeerwiderung, der fehlenden Reaktionen auf die Abmahnschreiben der Beschwerdeführerin und dem Fehlen jedweden Anhaltspunktes für eine plausible gutgläubige Nutzung der Domain durch den Gegner. Der Gegner habe stattdessen bestritten, Domain-Inhaber zu sein, obwohl seine Daten im WHOIS für die Domain stehen und er über diese auch erreichbar war. Dies führte zur abschließenden Einschätzung von Hartung,

dass die Registrierung des streitigen Domainnamens jedenfalls mit Blick auf die in Deutschland überaus bekannt Marke »PAYBACK« erfolgte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass ein wie auch immer gearteter wirtschaftlicher Vorteil aus dieser bekannten Marke durch die Registrierung und gelegentliche Nutzung des streitigen Domainnamens gezogen werden sollte.

Hartung ging somit von einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain aus. Womit alle drei Elemente der UDRP erfüllt waren. Hartung entschied folglich auf Übertragung der Domain payback.app auf die Beschwerdeführerin.

Der Fälle der vergangenen Wochen, die UDRP-Verfahren um vk.app und o2.company, sowie der aktuelle Fall payback.app wie auch weitere uns bekannte ähnliche Konstellationen unter .app, machen deutlich, wie wichtig, gerade im Hinblick auf die Endung .app, bei Markeninhabern und Unternehmen ein weitsichtiger und strategischer Umgang mit den neuen Endungen ist – und wie sehr er fehlt. Die Registrierung zumindest der für das eigene Geschäftsfeld und darüber anzubietende Dienstleistungen relevanten neuen Endungen sollte für Markeninhaber und Unternehmen selbstverständlich sein. Die damit einhergehenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denen von UDRP-Verfahren.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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