UDRP

Abweisung im Streit um puntoblum.com, weil der eigentliche Streitpunkt der Parteien unklar blieb

Im Streit um die Domain puntoblum.com wäre die österreichische Julius Blum GmbH beinahe aus dem Anwendungsbereich der UDRP geflogen. Geholfen hat es nichts, das Verfahren ging trotzdem verloren .

Die Beschwerdeführerin in dem vor der WIPO geführten UDRP-Verfahren ist im Bereich Möbelbeschläge tätig und wurde vor mehr als 70 Jahren gegründet. Sie beschäftigt derzeit fast 9.500 Mitarbeiter, beliefert mehr als 120 Länder weltweit, hat Produktionsstätten in Österreich, Polen, den USA, Brasilien und China sowie 33 Tochtergesellschaften und Repräsentanzen auf der ganzen Welt. Sie ist Inhaberin mehrerer Markeneintragungen für das Zeichen »BLUM«, darunter eine EU-Marke, die am 01. April 1996 angemeldet und am 02. Juni 1998 eingetragen wurde. Zudem ist sie Inhaberin der Domain blum.com. Der streitige Domain-Name puntoblum.com, dessen Inhaberin die italienische Galimberti Ferramenta Snc ist, wurde am 23. Januar 2014 registriert und leitet auf eine Website unter eshop.galimbertiferramenta.com/puntoblumcom weiter, auf der verschiedene Artikel mehrerer Marken verkauft werden, darunter Möbelbeschläge und Möbelzubehör der Beschwerdeführerin unter deren Marke »BLUM« und von angeblichen Konkurrenten der Beschwerdeführerin. Diese macht geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin nie eine Lizenz oder eine Genehmigung erteilt habe, die Marke »BLUM« als Domain-Namen zu registrieren oder zu verwenden; die Beschwerdegegnerin verwirre die Verbraucher in unzulässiger Weise, indem sie ihnen vorgaukele, den Online-Webshop der Beschwerdeführerin für Italien erreicht haben oder sonst mit der Beschwerdeführerin verbunden zu sein. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist seit 80 Jahren im Vertrieb von Hardware, Kleinteilen und technischen Artikeln tätig. Zugleich macht sie geltend, als Wiederverkäuferin unter der Bezeichnung »Punto Blum« eine langjährige Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin zu unterhalten und mit dem Status als »Punto Blum«-Reseller ausgezeichnet worden zu sein; hierzu konnte sie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2014 sowie weitere Korrespondenz vorlegen. Als Panelist wurde die griechische Juristin Marina Perraki berufen, die sich mit dem Vortrag der Parteien eingehend auseinandersetzte.

Noch unproblematisch war für Perraki, dass die Marke der Beschwerdeführerin und die streitige Domain täuschend ähnlich sind. Der zusätzliche Begriff »punto« (italienisch für Punkt) ändere daran nichts, da er lediglich einen Ort bezeichne, an dem die Produkte der Beschwerdeführerin verkauft werden. Das zweite UDRP-Element des Rechts oder berechtigten Interesses der Domain-Inhaberin in Bezug auf die Domain übersprang Perraki und ließ damit erkennen, dass die Beschwerde erfolglos bleiben werde. Warum, erklärte sie am dritten Tatbestandsmerkmal, wonach die streitige Domain bösgläubig registriert worden sein und verwendet werden muss. Die einzige Aufgabe des Panels sei zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt hat, nicht hingegen zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner die Marke des Beschwerdeführers verletzt oder gegen eine Vereinbarung zwischen den beiden verstoßen hat. Die Beschwerdegegnerin sei im Streitfall der Ansicht, berechtigt zu sein, die Domain zu nutzen; dies habe sie der Beschwerdeführerin durch eine eMail an eine Person mit der eMail-Adresse @blum.com, die sie als »Marktkontakt für das Wiederverkaufssegment in Italien« bezeichnet hat, auch angezeigt. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, dass die Nutzung unberechtigt sei; sie habe aber nicht versucht, die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Argumente und Dokumente zu widerlegen, zumal in der Beschwerde selbst keine Erklärung über eine Zusammenarbeit enthalten war. Ob eine Markenrechtsverletzung vorlag, müsse das Panel nicht beurteilen; das Panel sei jedoch nicht der Ansicht, dass die Umstände klar genug seien, um festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die streitige Domain in böser Absicht registriert und benutzt hat.

Darüber hinaus zeigte sich die Panelistin besorgt, dass es sich um eine Situation handeln könnte, in der es einen Streit zwischen den Parteien gibt, der nicht in den Anwendungsbereich der UDRP fällt. Der Streit gehe über den relativ begrenzten »Cybersquatting«-Anwendungsbereich der UDRP hinaus und soll besser von einem zuständigen Gericht oder vielleicht in einem Schlichtungsverfahren behandelt werden. Damit wies sie die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2024-0943). Der Streit um puntoblum.com dürfte damit aber längst nicht entschieden sein.

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