UDRP

Der Inhaber von motherhood.ai siegt trotz Säumnis im Domain-Streit

Im Streit um die Domain motherhood.ai liegt das zweite UDRP-Verfahren in diesem Jahr über eine .ai-Domain vor, bei der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Entscheidung erging gegen die Beschwerdeführerin, obgleich der Gegner sich nicht gemeldet hatte.

Die Maternity IP Holdings LP mit Sitz in den USA, Inhaberin mehrerer 1977, 2013 und 2023 eingetragener Marken, ist die Nachfolgerin eines Unternehmens, welches die Begriffe »Motherhood« und »Motherhood Maternity« seit etwa 1952 markenmäßig nutzt. Im Internet ist das Unternehmen unter motherhood.com aktiv. Sie sieht ihre Rechte durch die 2021 registrierte Domain motherhood.ai verletzt, die noch am 03. April 2024 zu einer Website leitete, wo sie zu einem Mindestpreis von US$ 30.000,– zum Verkauf angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin ist unter anderem der Ansicht, in Kombination mit der Endung .ai sei eine rechtmäßige Nutzung des Begriffs „Motherhood“ nicht möglich, da das impliziere, sie, die Beschwerdeführerin, stehe dahinter bzw. biete die Domain zum Kauf an. Und der Umstand, dass die Domain zum Kauf angeboten werde, zeige, dass der Inhaber damit auf Käufer in den USA ziele, wo die Beschwerdeführerin bestens bekannt sei. Das mache es wahrscheinlicher, dass der Gegner die Beschwerdeführerin kannte und um ihre Reputation wusste. Weiter spreche für die Bösgläubigkeit des Gegners, dass er einen Privacy-Service für die WHOIS-Daten nutzt. Der Gegner, der Franzose Michael Fournier, äußerte sich nicht im Verfahren. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Adam Taylor berufen.

Taylor wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Nachweise für ihre Bekanntheit und die Bösgläubigkeit des Gegners vorgelegt hat (WIPO Case No. DAI2024-0021). Bei der Ähnlichkeit der Domain motherhood.ai und den Marken »Motherhood« bzw. »Motherhood Maternity« ging Taylor mit und sah das erste Element der UDRP erfüllt. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain übersprang er und widmete sich gleich der Frage der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain motherhood.ai. Unter diesem Prüfungspunkt zählt Taylor lediglich die Punkte auf, warum die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich ist. Ausgehend davon, dass es sich bei dem Wort »Motherhood« (Mutterschaft) um einen gewöhnlichen Wörterbuchbegriff handelt und die Beschwerdeführerin nur wenige Nachweise über die tatsächliche Bekanntheit ihrer Marke »Motherhood« in den USA erbracht habe, ganz zu schweigen von der nicht nachgewiesenen Bekanntheit in Frankreich, räumte Taylor mit der Argumentation zur .ai-Domain auf: die sei für die Beschwerdeführerin keineswegs hilfreich. Die Beschwerdeführerin räume ein, dass Internetnutzer wahrscheinlich »ai« als Abkürzung für »künstliche Intelligenz« wahrnehmen; aber das liefert keinen Grund für die Annahme, dass Internetnutzer die Beschwerdeführerin damit in Verbindung bringen. Weiter gäbe es keine Hinweise, dass der Gegner die Domain jemals in Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist, genutzt hat. Den vorliegenden Behauptungen und Nachweisen lässt sich, so Taylor, nicht entnehmen, dass der Gegner in irgendeiner Weise die Marken der Beschwerdeführerin ausgenutzt hat. Alles, was der Gegner getan habe, sei, eine aus einem allgemeinen Begriff bestehende Domain zum Verkauf anzubieten. Es sei für Taylor nicht ersichtlich, wie das mit einem Versuch gleichgesetzt werden könne, die Kunden eines Unternehmens, das zufällig Inhaberin einer entsprechenden Marke ist, zu verwirren. Eine Bösgläubigkeit seitens des Gegners, der sich im Verfahren nicht zu Wort gemeldet hat, vermochte Taylor nicht zu erkennen. Damit waren nicht alle Elemente der UDRP gegeben und Taylor wies die Beschwerde ab.

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