In einem aktuellen UDRP-Verfahren vor der WIPO scheiterte die John Rizvi P.A. gegen John Rizvi im Streit um die Domain johnrizvi.com. Unter anderem verfing das Argument nicht, der Gegner nutze die Domain nicht.
Die in Florida (USA) ansässige John Rizvi P.A. (»Professional Association«) bietet seit 2001 unter dem Namen »John Rizvi« Dienstleistungen im Bereich Patentrechte. John Rizvi ist Gründer und geschäftsführender Partner. Die Unternehmung hat im August 2023 die US-Marke »JOHN RIZVI« für juristische Dienstleistungen beantragt, sie verweist aber auch auf die markenmäßige Nutzung von »John Rizvi« seit 2001. Sie sieht ihre Rechte durch die im Januar 2017 registrierte Domain johnrizvi.com verletzt. Zum Zeitpunkt des von der John Rizvi P.A. beantragten UDRP-Verfahrens vor der WIPO löste die Domain johnrizvi.com auf eine Pay-per-Click Seite auf, unter der Links für Wohltätigkeitsorganisationen und Bildungskurse angezeigt wurden. Inhaber der Domain ist John Rizvi aus Indien, der in Dubai ansässig ist. Er legte im Rahmen des Verfahrens eine Kopie seines Ausweises vor und teilte mit, sein Registrar habe ihm 2017 eine Werbe-eMail geschickt, in der ihm nahe gebracht wurde, doch die Domain johnrizvi.com zu registrieren, weil sie seinem Namen entspricht. Er fand das eine gute Idee, registrierte die Domain und plante, eine Website über seine Referenzen zu entwickeln, sei aber mangels Zeit bisher nicht dazu gekommen. Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson berufen.
Swinson wies die Beschwerde ab, weil der Gegner offensichtlich berechtigterweise Inhaber der Domain ist und die Beschwerdeführerin keine Bösgläubigkeit des Gegners nachgewiesen habe (WIPO Case No. D2024-1775). Er sparte sich schon, die Frage der Ähnlichkeit von Marke und Domain zu klären und verwies auf seine weiteren Ausführungen zum Recht und berechtigten Interesse des Gegners an der Domain sowie einer Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain. Für Swinson war völlig klar, dass der Gegner mit einem Namen bekannt ist, der der Domain entspricht. Er habe nachgewiesen, dass John Rizvi sein Name ist. Er habe ihn unter diesem Namen auch bei Facebook gefunden. Folglich habe die Beschwerdeführerin die Anforderungen des zweiten Elements der UDRP nicht erfüllt. Zur Frage der Bösgläubigkeit machte Swinson deutlich, dass die vorgelegten Beweise nicht darauf hindeuten, dass der Gegner mit der Registrierung der Domain das Ziel verfolgte, aus der Marke der Beschwerdeführerin Nutzen zu ziehen oder sie auszunutzen. Nichts spreche dafür, dass er die Beschwerdeführerin kannte oder hätte kennen müssen. Der Gegner registrierte die Domain, weil sie seinen Namen wiedergibt. Die Domain löste zu einer vom Registrar automatisiert generierten Parking-Website mit Pay-per-Click Werbung für Wohltätigkeitsorganisationen und Bildungskurse auf. Daraus ergäbe sich kein Hinweis auf eine bösgläubige Nutzung der Domain. Die Beschwerdeführerin argumentiere, der Gegner halte die Domain seit langer Zeit und nutze sie nicht, was für seine Bösgläubigkeit spreche. Dies, so Swinson, sei allenfalls ein schwaches Argument, das nicht durch Beweise untermauert wurde. Aus diesen Gründen sah Swinson die Beschwerde als nicht begründet an und wies sie zurück.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.