UDRP

O2 Worldwide Limited geht wegen o2.company gegen brasilianisches Unternehmen vor

O2 Worldwide Limited, die Marken verwaltende Unternehmung der Telefónica-Gruppe, wandte sich in einem UDRP-Verfahren gegen die Inhaberin der nTLD-Domain o2.company, die die Marke »O2« verletze. Die Gegnerin berief sich unter anderem auf ihre Rechte, die aus der Verbindung mit dem brasilianischen Fahrradshop »O2 SPORTS« hervorgingen, um einer Übertragung der Domain entgegenzutreten.

O2 Worldwide Limited mit Sitz in London, die für die Telefónica-Gruppe die Markenrechte verwaltet, sieht ihre Rechte durch die Domain o2.company verletzt. Sie reichte eine Beschwerde nach der UDRP bei der WIPO ein, mit dem Antrag auf Übertragung der Domain. Sie trägt vor, der Gegner sei nicht berechtigt, die Domain zu registrieren und zu nutzen, er sei nicht unter dem Namen bekannt, habe selbst keine Markenrechte und sei nicht von O2 legitimiert, die Marke zu nutzen. Die Domain sei geparkt und weise Pay-per-Click Werbung auf, die unter anderem zu Angeboten von Wettbewerbern führe. Er nutze die Domain, um an der Marke »O2« mitzuverdienen, indem er Nutzer irreführt und über die Werbung Einkünfte erzielt. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Inhaber der Domain diese zukünftig auf legale Weise nutzen könne. Gegnerin des Verfahrens ist eine brasilianische Unternehmung, die die Domain o2.company im März 2018 unter Nutzung eines Privacy-Services registrierte. Sie nahm nicht förmlich Stellung, sandte jedoch vier informelle eMails, von denen drei identisch waren, an die WIPO. Darin machte sie geltend, die Domain nicht mit der Beschwerdeführerin als Ziel registriert zu haben, sondern in Verbindung zu einem rechtmäßigen Geschäft ihrer (der Gegnerin) brasilianischen Tochtergesellschaft »O2 SPORTS«. Darum habe sie ein berechtigtes Interesse an der Domain. Es gäbe zudem zahlreiche Inhaber von Marken, die das Zeichen „O2“ beinhalteten, und die Beschwerdeführerin habe kein Monopol auf dieses Zeichen. Sie sei freilich bereit, die Domain für einen angemessenen Betrag zu verkaufen. Im Nachgang meldete sich die Beschwerdeführerin nochmals zu Wort und teilte mit, dass die Gegnerin ihr inzwischen ein Verkaufsangebot in Höhe von EUR 17.000,– gemacht habe. Als Entscheider wurde der Brüsseler Rechtsanwalt Flip Jan Claude Petillion bestimmt, der auch Herausgeber des »Getting the Deal Through«-Kompendiums für »Domains & Domain Names« ist.

Petillion bestätigte die Beschwerde von O2 und gab dem Übertragungsanspruch statt (WIPO Case No. D2019-0124). Er prüfte zunächst, ob er den Nachtrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verkaufsangebots der Gegnerin für die Entscheidung berücksichtigen solle. Einen Beleg für das Verkaufsangebot über EUR 17.000,– hatte sie nicht vorgelegt. Damit lagen keine außergewöhnlichen Umstände oder relevanten Tatsachen vor, die es ihm ermöglichten, die vom Beschwerdeführer eingereichte unaufgeforderte Ergänzung in das Verfahren einzuführen. Also machte sich Petillion, ohne dieses Detail zu berücksichtigen, an die Prüfung des Falles und stellte fest, dass die Domain die Marke in ihrer Gesamtheit umfasse und die Endung .company bei Beurteilung der Ähnlichkeit von Marke und Domain-Name außen vor bleiben könne; so kam er auf Identität von Marke und Domain-Namen. Weiter prüfte er die Frage eines Rechtes oder berechtigten Interesses seitens der Gegnerin an der Nutzung der Domain. Diese stützte sich darauf, mit der brasilianischen »O2 SPORTS«, einen – wie Petillion feststellte – örtlichen Fahrradladen in São Paulo, verbandelt zu sein, habe aber keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt. Die Gegnerin sei auch nicht unter der Domain o2.company allgemein bekannt und halte keine Markenrechte. Zudem sei eine Verbindung zwischen den streitenden Parteien nicht ersichtlich. Aus Sicht von Petillion betreibe die Gegnerin unter der Domain kein ordentliches und ehrliches Geschäft, sie nutze die Domain im Grunde überhaupt nicht mit einer ordentlichen Webseite, noch habe sie gezeigt, dass sie eine solche vorbereite, um sie unter der Domain zu nutzen. Die Domain sei mit einer Parking-Seite des Domain-Registrars verknüpft, der darunter Pay-per-Click Werbung anzeige, die entweder mit der Beschwerdeführerin oder mit deren Wettbewerbern verknüpft sei. Es zeigten sich auch keine Hinweise, dass die Gegnerin etwas gegen die Pay-per-Click Links unternommen hätte. Die gesponserten Pay-per-Click Links, die auf der mit der Domain verknüpften Website angezeigt würden, profitierten von dem Ruf und dem Wohlwollen der Marke der Beschwerdeführerin, was nach Ansicht von Petillion nicht als eine faire Nutzung des streitigen Domain-Namens angesehen werden könne. Diese Nicht-Nutzung der Domain sei unter den gegebenen Umständen ein Zeichen für das fehlende Recht oder berechtigte Interesse der Gegnerin an der Domain.

So blieb noch die Frage der Bösgläubigkeit. Die zeige sich bei passivem Halten einer Domain dann, wenn es schwierig sei, sich eine legale Nutzung der Domain in der Zukunft vorzustellen, die nicht mit dem Recht an der Marke der Beschwerdeführerin kollidiere. Die Bekanntheit und allgegenwärtige Nutzung der Marke »O2« mache es für sich schon schwierig, eine zukünftige legale Nutzung der Domain o2.company durch die Gegnerin zu erkennen. Auch wenn die Domain auf den allgemeinen chemischen Begriff »Sauerstoff« (O2) verweise, so würden doch die Endung ».company« und die gesponserten Links auf der Website auf die Marke der Beschwerdeführerin weisen und darauf, dass die Gegnerin die Marke ausnutzen wollte. Während click-through-Einkünfte zu erzielen an sich nicht illegal sei, so sei dies aber anders, wenn man einen markenidentischen Domain-Namen dazu nutze. Das sei eine bösgläubige Nutzung der Domain. Und auch wenn die Werbelinks vom Registrar automatisch erzeugt würden, werde die Gegnerin dadurch nicht von ihrer Verantwortung für die Inhalte unter der von ihr kontrollierten Domain frei. Es spreche alles dafür, dass die Gegnerin absichtlich von der Marke der Beschwerdeführerin profitieren wolle, was alles nochmals dadurch unterstrichen werde, dass sie ihre wahre Identität hinter einem Privacy-Service versteckte. Die Waage der Wahrscheinlichkeiten schlage unter diesen Umständen ausreichend gegen die Gegnerin aus und zeige, dass diese bösgläubig gehandelt habe. Mit dieser Einschätzung lagen alle drei Elemente der UDRP vor und Petillion entschied auf Übertragung der Domain o2.company auf die Beschwerdeführerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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