UDRP

Flexspace No 2 die Zweite: im Streit um »flexspace.nu«

Die Flexspace No 2 LLP, ein Anbieter von flexiblen Büros, Werkstätten und Industrie- und Selbstlagerflächen in ganz Großbritannien, ist zwar Markeninhaberin, aber die Marke »Flexspace« nicht gerade einmalig, weshalb sie wenig erfolgreich bei den Versuchen war, die Domains flexspace.tech und flexspace.nu im Rahmen von UDRP-Verfahren vor der WIPO zu erstreiten.

flexspace.nu
Erst dieser Tage entschied WIPO-Panelist Mathias Lilleengen, ein norwegischer Rechtsanwalt, über die Domain flexspace.nu. Hier ging Flexspace No 2 LLP gegen Cem Arslan aus Dänemark, Inhaber der Domain flexspace.nu, vor. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Marken, die der Gegner auf seiner Website exzessiv gebrauche. Nutzer, die auf die Domain gingen, erwarteten dort die Beschwerdeführerin zu finden oder zumindest einen ihrer Geschäftspartner. Sie beantragte, neben der Übertragung der Domain auf sich, Englisch als Verfahrenssprache. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren.

Lilleengen wies die Beschwerde der Flexspace No 2 LLP ab, da der Gegner zumindest nicht bösgläubig handelte (WIPO Case No. DNU2022-0001). Er ließ Englisch als Verfahrenssprache zu, da ein Übersetzungstool auf der Website unter flexspace.nu dafür spreche, dass der Gegner auch Englisch spreche; die Beschwerde sei in Dänisch und Englisch an ihn übersandt worden. Lilleengen bestätigte auch, dass die Domain des Gegners und die Marke der Beschwerdeführerin identisch sind. Was das Recht oder berechtigte Interesse des Gegners an der Domain flexspace.nu betraf, so ersparte sich Lilleengen eine Entscheidung, nicht ohne eingehend auf eigene Faust die Sache untersucht zu haben: er schaute sich die Website an, unter der flexible Büroräume in Kopenhagen und Umgebung angeboten würden. Die Nutzung des Begriffs »flexspace« entspräche optisch aber nicht der Marke der Beschwerdeführerin. Der Gegner biete da eine eigenständige Dienstleistung an. Die Domain flexspace.nu sei im Dezember 2021 registriert worden, mit Verweis auf das dänische Handelsregister und den Gegner als Inhaber. Es sähe allerdings danach aus, als sei das Geschäft am 24. März 2022 aufgegeben worden. Auch wenn die Dauer des Geschäfts nicht langlebig war, so sei die Einstellung der Tätigkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend. Da die Beschwerde sowieso beim Merkmal Bösgläubigkeit des Gegners scheiterte, enthielt sich Lilleengen an dieser Stelle einer Bewertung.

Im Rahmen der Prüfung der Bösgläubigkeit stellte Lilleengen keine ausreichende Nachweise fest, wonach der Gegner die Beschwerdeführerin kannte oder hätte kennen müssen. Er verwies auf die Begriffe »flex« und »space«, die zusammen eine Kombination von allgemeinen Begriffen ergäben, die ganz natürlich für die Beschreibung von flexiblen Büroräumen dienen und genutzt würden. Davon abgesehen, gäbe die Marke der Beschwerdeführerin keinen Hinweis darauf, weithin bekannt zu sein. Für den Gegner hingegen zeigten sich keine Hinweise auf Domain-Grabbing. Selbst wenn er vor Registrierung der Domain eine Internetsuche nach dem Begriff »flexspace« angestrengt hätte, so hätte er Millionen Ergebnisse gehabt und wäre nicht schlauer als vorher gewesen. Lilleengen erklärte, es sei wahrscheinlicher, der Gegner wußte nichts von der Marke der Beschwerdeführerin und registrierte eben die Domain wegen ihrer Aussagekraft aufgrund der beiden zusammengesetzten Begriffe. Auch bei der Nutzung der Domain stellte Lilleengen keine Bösgläubigkeit fest, da der Begriff »flexspace« als Abkürzung für »flexible space« weithin für entsprechende Dienstleistungen genutzt werde – auch in Ländern, in denen Englisch nicht die Erstsprache ist. Alle Wahrscheinlichkeit spreche dagegen, dass der Gegner die Beschwerdeführerin im Sinn hatte, als er die Domain für seine Website nutzte. Nach alledem lag zumindest keine Bösgläubigkeit vor, die Voraussetzungen der UDRP waren nicht erfüllt, und Lilleengen wies die Beschwerde ab.

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