UDRP

Flexspace No 2 die Erste: im Streit um »flexspace.tech«

Die Flexspace No 2 LLP, ein Anbieter von flexiblen Büros, Werkstätten und Industrie- und Selbstlagerflächen in ganz Großbritannien, ist zwar Markeninhaberin, aber die Marke »Flexspace« nicht gerade einmalig, weshalb sie wenig erfolgreich bei den Versuchen war, die Domains flexspace.tech und flexspace.nu im Rahmen von UDRP-Verfahren vor der WIPO zu erstreiten.

flexspace.tech
Im Streit um die Domain flexspace.tech wandte sich die Flexspace No 2 LLP bereits im Dezember 2021 vor der WIPO gegen Michael Angelo Justiniano, Flexspace AS aus Norwegen. Sie sah ihre im November 2016 eingetragene UK-Marke »FLEXSPACE« und ihre entsprechende im Dezember 2017 eingetragene EU-Marke durch die im Juni 2020 registrierte Domain flexspace.tech verletzt. Sie sandte im September 2021 einen »cease and desist letter« an den Gegner. Es entstand ein umfassender Schriftverkehr, im Rahmen dessen der Gegner die Beschwerdeführerin von seiner eigenen, 2020 registrierten norwegischen Marke in Kenntnis setzte. Im Rahmen des UDRP-Verfahrens vor der WIPO nahm der Gegner jedoch nicht offiziell Stellung.

Der als Entscheider eingesetzte dänische Rechtsanwalt Knud Wallberg wies die Beschwerde der Flexspace No 2 LLP ab (WIPO Case No. D2021-4135). Zwar seien Marke und Domain identisch, doch bei der Prüfung eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain flexspace.tech scheiterte die Beschwerdeführerin bereits. Wallberg stellte zunächst klar, dass die Domain den Firmenname des Gegners widerspiegle. Aufgrund einer Internetrecherche fand Wallberg ausserdem heraus, dass die Firma des Gegners am 06. Mai 2020 gegründet und am 10. Juni 2020 im Register eingetragen worden ist, also bevor die Domain flexspace.tech registriert wurde. Weiter informierte der Gegner die Beschwerdeführerin vor dem UDRP-Verfahren über seine norwegische Marke. Die Marke setze sich aus zwei allgemeinen Begriffen zusammen, »flex« und »space«. Unter diesen Gesichtspunkten könne er nicht ausschließen, dass beide Parteien gleichermaßen unabhängig von einander die gleiche Geschäftsidee unter unterschiedlichen Jurisdiktionen entwickelt hätten. Wallberg befand, die Beschwerdeführerin habe das Fehlen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses seitens des Gegners nicht nachgewiesen. Auch Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vermochte Wallberg nicht festzustellen. Er verwies wiederum auf den zeitlichen Ablauf und darauf, dass der Gegner seine Domain flexspace.tech bereits kurz vor Registrierung seiner Marke für seinen Geschäftszweck nutzte. Damit hatte die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen, weshalb Wallberg die Beschwerde abwies.

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