Markenrechte

Der WIPO-Streit um lambo.com landet vor einem US-Zivilgericht

Der WIPO-Streit um die Domain lambo.com wird vor einem Zivilgericht fortgesetzt: Richard Blair, Domain-Investor und Inhaber der streitigen Domain, versucht vor einem US-Gericht in Arizona, den drohenden Verlust der Adresse abzuwenden.

Wie berichtet, sah die in Italien ansässige Automobili Lamborghini S.p.A. ihre Rechte durch die Domain lambo.com verletzt, weshalb sie gegen Blair ein UDRP-Verfahren vor der Genfer WIPO einleitete. Der weltbekannte Sportwagenhersteller trug unter anderem vor, Inhaber zahlreicher Marken »Lamborghini« und seit dem 28. April 2008 Inhaber einer europäischen Marke »Lambo« zu sein. Blair ist seit dem 28. Februar 2018 Inhaber der im März 2000 ursprünglich von John F. Lambeth registrierten Domain. Die Mehrheit des WIPO-Panels bestehend aus Antony Gold als Vorsitzendem sowie Matthew S. Harris und The Hon Neil Anthony Brown QC als Beisitzer gab der Beschwerde statt und entschied auf Transfer der Domain, zeigte sich aber in allen Punkten uneins. Der renommierte Panelist The Hon Neil Anthony Brown QC widersprach den übrigen Schiedsrichtern und fasste dies erst in einer Einleitung und Zusammenfassung zusammen, ehe er seinen Widerspruch (»Dissent«) detailliert ausführt. Brown argumentiert unter anderem, dass die Beschwerdeführerin die Marke »Lambo« nicht ins Trademark Clearinghouse hat eintragen lassen, und dass sie ihre US-Marke im August 2017 hat auslaufen lassen, während Blair erst fünf Monate später Inhaber der Domain wurde. All das führte dazu, dass die Entscheidung mit 18 Seiten ungewöhnlich umfangreich ausfällt, zumal Browns »Dissent« allein über sieben Seiten ausmacht.

Blair, der in Kalifornien wohnt, will das für ihn ungünstige WIPO-Urteil aber nicht akzeptieren und hat deshalb vor dem District Court For The District Of Arizona Klage auf Feststellung eingereicht, dass weder die Registrierung noch die Nutzung der Domain lambo.com gegen den »Anticybersquatting Consumer Protection Act« (ACPA) verstößt. Er macht unter anderem geltend, unter dem Spitznamen »Lambo« bekannt zu sein, zahlreiche kurze Domains wie adlux.com und highiq.com zu halten sowie zahlreiche weitere Domains wie sociology.com und chinesecoins.com entwickelt zu haben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs von lambo.com sei die US-Marke des Automobilherstellers bereits ausgelaufen gewesen. Zudem habe Lamborghini gar nicht nachgewiesen, dass eine Marke »Lambo« jemals in den USA genutzt wurde; selbst in Europa sei die Marke nicht genutzt worden. Der Begriff »Lambo« werde vielfältig verwendet, so für

»the name of a film, a cartoon character, a name for wool products, the name of a music album by a Greek singer, the name for corporate entities, the brand name of an allegedly rejuvenating cream, as well as vegetarian capsules.«

Es gäbe daher keinen Nachweis, dass Verbraucher den Begriff »Lambo« mit »Lamborghini« in Verbindung brächten. Wie Lamborghini reagiert, bleibt abzuwarten; die Klageerwiderung wurde bisher nicht veröffentlicht.

Blair macht damit Gebrauch von der Regelung in Ziffer 4 k) der UDRP. Sie sieht vor, dass die unterlegene Partei zehn Arbeitstage nach Zugang der Entscheidung eines Schiedsgerichts Zeit hat, um ein Zivilverfahren vor einem ordentlichen Gericht einzuleiten. Eingereicht werden muss „official documentation“; beispielhaft erwähnt wird eine Kopie einer Klage, versehen mit dem Eingangsstempel des Gerichts. Damit wird die Übertragung der streitigen Domain vorerst verhindert. Unklar bleibt, warum Blair sich erst jetzt für anwaltliche Unterstützung entschieden hat; möglichweise hätte er mit besserer Vorbereitung schon das UDRP-Verfahren gewonnen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top