OLG München

Bauernhofolympiade bezwingt DOSB

Schon lange drängt die olympische Bewegung auf einen umfassenden, weltweiten Schutz ihrer Bezeichnungen in Domains. Dass dieser Schutz aber auch seine Grenzen hat, zeigte das OLG München (Urteil vom 07.12.2017 – Az. 29 U 2233/17) in einem aktuellen Rechtsstreit rund um eine Bauernhofolympiade auf.

Geklagt hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) als Dachorganisation des deutschen Sports und Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees. Er vermarktet unter anderem die Olympischen Ringe und die Olympischen Begriffe; dazu schließt er Partnerverträge, durch die Unternehmen die Rechte für eine Nutzung der Olympischen Ringe und/oder der Olympischen Begriffe gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erhalten. Die Beklagte betreibt eine Event-Agentur und organisiert Firmenveranstaltungen zur Mitarbeitermotivation. Unter dem Begriff „Bauernhofolympiade“ veranstaltet sie auf einem Bauernhof mit den dort vorhandenen Materialien und Gerätschaften (wie Heuballen, Hufeisen und Schubkarren) sportliche Wettkämpfe als Teil ihrer Gesamtveranstaltung. Wegen der Verwendung der Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für die von ihr angebotenen Events mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2016 ab. Er sah darin eine unberechtigte Nutzung einer olympische Bezeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht München I; mit Urteil vom 23. Mai 2017 wies das Landgericht diese Klage jedoch vollumfänglich ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht München.

Doch auch vor dem Oberlandesgericht blieb der Kläger erfolglos. Zwar hat die Beklagte die geschützte Bezeichnung „Olympiade“ in Zusammensetzung mit „Bauernhof“ für eine gewerbsmäßige Veranstaltung ohne Zustimmung des Klägers verwendet. Dies ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG aber nur dann gesetzlich untersagt, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn dadurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der von der Beklagten angebotenen „Bauernhofolympiade“ und den Veranstaltungen des Klägers beziehungsweise des Internationalen Olympischen Komitees ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Es besteht zudem auch nicht die Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für ein Firmenevent ist nicht geeignet, dem Verkehr einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang zwischen dem Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee und der Beklagten zu suggerieren. Das Wort „Olympia“ gehört nach Einschätzung des Gerichts zum allgemeinen Sprachgebrauch. Schließlich wird im Streitfall auch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung nicht ohne eine rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Hierfür sei ein Imagetransfer erforderlich, der fehle; für eine Rufübertragung hinsichtlich der Organisation oder der Güte der Olympischen Spiele fehlen jegliche Anhaltspunkte. Aus diesen Gründen war die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Als Freibrief für die Registrierung von Olympia-Domains sollte man das Urteil nicht verstehen, denn wie so oft kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Außerdem hat ICANN im Januar 2018 nach intensiven Debatten eine Resolution unter dem Namen „Protection of IGO and INGO Identifiers in All gTLDs Policy“ verabschiedet. Sie gilt für alle generischen Domain-Namen und enthält eine umfangreiche Liste reservierter Begriffe; zugunsten des IOC finden sich darauf Begriffe wie „olympic“ oder „olympisch“, die in Deutschland bereits Schutz nach dem vom Oberlandesgericht herangezogenen Olympiaschutzgesetz genießen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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