Landesarbeitsgericht Köln

Nur der Inhaber einer Domain kann sie übertragen

Das LAG Köln hat in einer Entscheidung vom November 2023 klargestellt, dass eine Erklärung zur Übertragung einer Domain nur vom Inhaber abgegeben werden kann. Folglich kann auch nur er auf Abgabe der Erklärung erfolgreich verklagt werden, wie sich in diesem Arbeitsrechtsstreit zeigt.

Die Parteien streiten zuletzt nur noch im Rahmen der Widerklage der Beklagten über die Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Accounts sowie die Herausgabe bzw. der Übertragung einer Internetdomain. Die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte (»die Beklagte«) betreibt einen spezialisierten Kfz-Geschäftsbetrieb in der Rechtsform einer GmbH. Im Oktober 2020 gründeten der Kläger und die Zeugin »S« die Beklagte. Der Kläger brachte zum damaligen Zeitpunkt seinen bereits bestehenden Kfz-Betrieb in die gemeinsame Unternehmung ein. Seine Social-Media-Accounts und die von seinem Kfz-Betrieb genutzte Domain wurden von da an von der Beklagten genutzt. Ab 01. Januar 2021 war der Kläger Geschäftsführer der Beklagten; mit notarieller Urkunde vom 02. März 2022 wurde der Kläger zum einen als Geschäftsführer abberufen; andererseits verkaufte er seinen Anteil an der GmbH an die »S«. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Mai 2022. Die GmbH ist seit August 2022 aufgelöst. Der Kläger bot der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2022 an, sie könne die Domain sowie das dazugehörige Hosting-Paket zu einem monatlichen Preis von EUR 89,00 von ihm mieten. Daraufhin meldete sich die Beklagte über einen Anwalt und forderte den Kläger auf, er solle die Social-Media-Accounts an sie herausgeben und die Domain auf sie übertragen, hilfsweise ihr die Zugangsdaten geben, damit sie die Übertragung selbst vornehmen könne. Der Kläger teilte in der Folge unter anderem die Daten zu den Social-Media-Accounts mit und dass er selbst nicht Inhaber der Domain sei, sondern sein Vater. Nachdem arbeitsrechtliche Fragen vor dem Arbeitsgericht Köln geklärt waren, verfolgte die Beklagte ihre per Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf die Social-Media-Accounts und die Domain weiter. Sie beantragt unter anderem, den Kläger zu verurteilen, die Domain an sie zu übertragen und die hierfür erforderliche Willenserklärung gegenüber der Domain-Verwaltungsstelle abzugeben. Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage.

Das Arbeitsgericht Köln gab in seinem Urteil vom 24. März 2023 der Widerklage statt (Az. 19 Ca 5562/22). Hinsichtlich der Domain sah es die Klage als begründet an, da die Beklagte die Inhaberin der Domain gewesen sei, was sich aus dem Vortrag des Klägers ergebe. Es wurde versäumt, sie als Inhaberin der Domain einzutragen, weshalb sie jetzt aus nebenvertraglicher Pflicht nach § 242 BGB einen Anspruch auf die Herausgabe der Domain habe. Zudem bestehe ein Herausgaberecht nach § 12 BGB (Namensrecht). Dass der Vater des Klägers als Domain-Inhaber eingetragen sei, ändere hieran nichts, denn der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 26. Juni 2022, mit dem er die Vermietung der Domain angeboten habe, deutlich gezeigt, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über die Domain innehabe. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln ein.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Widerklage der Beklagten ab und bestätigte die Berufung des Klägers, eine Revision ließ das Gericht nicht zu (Urteil vom 16.11.2023, Az.: 6 Sa 240/23). Aus Sicht des LAG Köln ist die Widerklage der Beklagten nicht begründet, weil hinsichtlich der Social-Media-Accounts der Kläger deren Ansprüche durch Auskunftserteilung erfüllt hat und hinsichtlich der Domain eine Übertragung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger nicht Inhaber der Domain ist. Der Anspruch auf Übertragung einer Domain könne nur gegenüber deren Inhaber geltend gemacht werden, denn nur er kann gegenüber der Domain-Verwaltungsstelle die entsprechende Willenserklärung abgeben. „Ein Anspruch gegen einen Dritten, der nicht Inhaber der Domain ist, kommt nicht in Frage.“ Hier sei der Vater des Klägers, also ein Dritter, Inhaber der Domain. Dass der Kläger die Vermietung der Domain angeboten hat, spreche nicht dagegen, denn der Vermieter müsse nicht zugleich der Inhaber einer Domain sein. Die Beklagte beziehe sich auch auf die Missbräuchlichkeit der Inhaberschaft durch den Vater des Klägers. Der Kläger habe entgegengehalten, sein Vater sei bereits seit über zehn Jahren Inhaber der Domain. Das habe die Beklagte nicht mit verwertbaren Tatsachen bestritten, weshalb nicht von einer Missbräuchlichkeit ausgegangen werden könne; sie hätte zudem allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch führen können, den die Beklagte allerdings nicht geltend gemacht habe. Nach alle dem war für das LAG Köln das Urteil des Arbeitsgericht Köln abzuändern und die Widerklage abzuweisen. Die Revision ließ das LAG Köln nicht zu, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.

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