Rechtsprechung

In der Folge des UDRP-Verfahren um trx.com erhält der Inhaber der Domain Schadensersatz von der Klägerin

Im Streit um die Domain trx.com vor einem Zivilgericht im US-Bundesstaat Arizona bestätigte das Gericht einen Schadensersatzanspruch des Domain-Inhabers gegenüber der Inhaberin von Markenrechten.

Loo Tze Ming, Inhaber der Domain trx.com, erhält nach einer Entscheidung des »District Court« von Arizona Schadensersatz für seine Anwalts- und weitere Kosten in Höhe von US$ 41.098,77 von der JFXD TRY ACQ LLC, weil diese einen Rechtsstreit gegen Ming angezettelt hat, den sie nicht gewinnen konnte. Die Sache ist komplex, in ihrer Entscheidung vom 08. Mai 2024 entwirrt Bundesrichterin Roslyn O. Silver den Sachverhalt.

Vorgeschichte: Das UDRP-Verfahren
Die Domain trx.com wurde erstmals 1999 registriert. Etwa vier Jahre später erfand Randal Hetrick das Fitnessgerät »TRX« und verkaufte es über das Unternehmen »Fitness Anywhere LLC«. Ab etwa 2018 war der Rechtsanwalt Alain Villeneuve in Angelegenheiten der Markenrechte und des geistigen Eigentums der Fitness Anywhere für diese tätig. Ming kaufte trx.com etwa im Jahr 2018 zum Preis von US$ 138.000,– über die Domain-Börse 4.cn. Am 16. Juni 2022 meldete Fitness Anywhere Konkurs an. Am 26. August 2022 gingen unter anderem die Marke und das sonstige geistige Eigentum der Fitness Anywhere auf das Unternehmen JFXD über. Im Herbst 2022 beauftrage Fitness Anywhere Villeneuve, ein UDRP-Verfahren wegen der Domain trx.com einzureichen, obwohl sie da schon nicht mehr Markeninhaberin war. In dem Verfahren meldete sich Ming nicht. Die UDRP-Entscheidung erging zu Gunsten von Fitness Anywhere. Als Ming davon erfuhr, reichte er fristgerecht am 30. November 2022 eine Zivilklage in Arizona ein, mit dem Antrag festzustellen, dass er weiterhin Inhaber der Domain trx.com ist. Nach Klageeinreichung erhielt Ming von Fitness Anywhere eine von Villeneuve unterzeichnete Verzichtserklärung auf die Zustellung und Fitness Anywhere reagierte nicht auf die Klage. Stattdessen sandte Villeneuve eine eMail an den zuständigen Richter Logan, in der er unter anderem erklärte, er sei auch der Rechtsvertreter von JFXD, dem Käufer der Marken- und sonstigen Rechte und Werte von Fitness Anywhere, und dass er nicht in der Lage sei, »the optimal way« für die Anmeldung des Konkurses von Fitness Anywhere zu bestimmen. Richter Logan setzte das Verfahren gegen Fitness Anywhere bis zum Abschluss des Konkursverfahrens aus. Soweit diese Vorgeschichte.

Das aktuelle Domain-Übertragungs-Verfahren – von Virginia nach Arizona
Kurz nach der eMail von Villeneuve an Richter Logan erhob JFXD, vertreten durch Villeneuve, die aktuelle Klage vor den Zivilgerichten in Virginia (Eastern District of Virginia). JFXD machte einen Übertragungsanspruch gegen die Domain trx.com (Ad Rem) und gegen Ming sowie Schadensersatz wegen Cybersquatting geltend. Auf Nachfrage des Gerichts war JFXD nicht in der Lage zu erklären, warum die Klage in Virginia und nicht in Arizona erhoben wurde, das für eine Klage gegen Ming zuständig sei. JFXD meinte, Ming sei gar nicht der Inhaber der Domain, konnte aber nicht erklären, warum sie dann gegen ihn Klage erhoben hatte. Ming seinerseits beantragte erfolgreich die Übertragung des Verfahrens nach Arizona, wo Bundesrichterin Silver die Zügel in die Hand nahm. Hier stellte Villeneuve als Anwalt von JFXD einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Übertragung der Domain txr.com, ging dabei aber nicht auf den bindenden Präzedenzfall »GoPets« ein, der eindeutig gegen das Übertragungsbegehren spricht. Im Fall GoPets hatte ein Gericht des »United States Court of Appeals for the Ninth Circuit«, dem weitestgehend die Gerichte im Westen der USA zugeordnet sind, entschieden, dass es auf die ursprüngliche Registrierung einer Domain ankommt, um ihre Priorität gegenüber einer Marke festzustellen und nicht, wann die Domain auf einen neuen Inhaber übertragen wurde. Silver wies die einstweilige Verfügung von JFXD ab, da keine Aussicht auf Erfolg bestand, zumal JFXD auch auf Nachfrage nicht auf »GoPets« als zwingende Rechtsprechung einging, sondern nicht nachvollziehbaren Vortrag brachte, bei dem sie unter anderem erklärte, eigentlich seien Registrare die Domain-Inhaber. Für die Behauptung, »GoPet« sei nicht einschlägig, da die Domain nach Eintragung der Marken neu registriert wurde, legte sie – auf Nachfrage – keine Beweise vor. Auch andere Unstimmigkeiten klärten JFXD und Villeneuve nicht auf. So etwa die Widersprüche hinsichtlich der Marken-Inhaberschaft: Villeneuve sollte erklären, warum er für Fitness Anywhere das UDRP-Verfahren gestartet hatte, obwohl die Markenrechte bereits bei JFXD lagen. Das konnte er aber nicht. Villeneuve versuchte zudem über eine eMail direkt an die Bundesrichterin, Dinge aufzuklären. Abgesehen davon, dass das missbräuchlich war und Silver sich das verbat, war die eMail »largely indecipherable«.

Die Schadensersatzentscheidung
Nach Zurückweisung der einstweiligen Verfügung auf Übertragung der Domain trx.com auf die JFXD beantragte Ming nun Ersatz der ihm entstandenen Anwalts- und weiterer Kosten in Höhe von zusammen US$ 41.098,77. Einen solchen Anspruch sieht das Gesetz (nur) in Ausnahmefällen für die obsiegende Partei eines Rechtsstreits vor. Silver prüfte die Voraussetzungen und listete einigen unverständlichen und widersprüchlichen Vortrag von JFXD und Villeneuve auf, die für einen Ausnahmefall sprachen. Sie kam zu dem Schluss, dass JFXD und Villeneuve nicht in der Lage waren, verständliche faktische oder rechtliche Argumente vorzubringen, so dass Ming und das Gericht raten mussten, warum JFXD glaubte, dass ein Cybersquatting-Anspruch durchsetzbar sei. Sie resümiert, viele Fälle beinhalten ein oder zwei schlechte Argumente oder Positionen, aber dieser Fall war einzigartig in der Anzahl der unverständlichen Behauptungen von JFXD und deren Anwalt; er hebe sich sowohl durch die Leichtfertigkeit als auch durch die objektive Unvernunft des Verhaltens von JFXD von anderen ab. Da JFXD nicht auf die Höhe der Schadensersatzforderung einging, bestätigte Silver die von Ming geforderten US$ 41.098,77.

Resümee
Dieser umfängliche Rechtsstreit weist einmal mehr darauf, dass man in Domain-Streitigkeiten bei der Auswahl der Rechtsanwälte auf deren Kompetenz und Fähigkeiten achten muss. Ming ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Rechtsanwalt Villeneuve hatte möglicherweise die Ausweglosigkeit der Angelegenheit erkannt, als er seinerseits Klage gegen die Domain vor den Zivilgerichten in Virginia erhob. Dieses Gericht unterliegt als dem »United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit« zugehörig einer anderen Rechtsprechungstradition, in der der Präzendenzfall »GoPet« nicht greift und bei der Ming die erst nach Markenregistrierung erfolgte Domain-Inhaberschaft wahrscheinlich zum Verhängnis geworden wäre.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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