Beschluss des LG München I

Löschung von Internetinhalten umfasst auch Cache von Suchmaschinen

Das Landgericht München I hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung bezüglich der Löschung von Internetinhalten auch die Löschung aus dem Cache von Suchmaschinenbetreibern umfassen muss.

Der Antragsteller mahnte den Gegner am 01. September 2021 mit einer Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 10. September 2021 ab. Hintergrund war eine vom Gegner im Internet gemachte werbliche Aussage, die dieser nebst dem Cache von Suchmaschinenbetreibern löschen sollte. Am 10. September 2021 gab der Gegner durch seinen Anwalt eine mehrseitige Stellungnahme ab, in der er die fehlende Begründetheit der Abmahnung darlegte und die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens nach Stellungnahme des Antragstellers zu der eigenen Rechtsauffassung in Aussicht stellte. Der Antragsteller beantragte daraufhin vor dem Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieses wies darauf hin, dass der Antrag Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Gegner gab in seiner fristgerecht eingegangenen Stellungnahme eine abgewandelte Unterlassungserklärung ab, in der er darauf verwies, dass die Abrufbarkeit der werblichen Aussage und der Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern oder sonstigen Internetarchiven keinen ausdrücklichen Verstoß darstelle.

Die Parteien erklärten später den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht hatte deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend dabei war der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen konnte.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 02.12.2021 (Az. 37 O 12256/21) die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese legte das Gericht dem Gegner auf, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die begehrte Unterlassungserklärung hatte der Gegner mittlerweile erbracht, womit er aus Sicht des Gerichts zum Ausdruck brachte, dass die Forderung des Antragstellers berechtigt war. Ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO), aufgrund dessen eine andere Kostenentscheidung in Betracht gekommen wäre, lag nicht vor. Vorprozessual habe der Gegner lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung in Aussicht gestellt; deren Inhalt und wann er sie abgeben würde, war für den Antragsteller aber nicht erkennbar. Der Antragsteller durfte deshalb davon ausgehen, dass er seine Ansprüche nicht ohne gerichtliche Hilfe würde durchsetzen können.

Das Landgericht zog auch das Verhalten des Gegners im Prozess zur Beurteilung heran und stellte fest, dass der Antragsteller das Schreiben vom 10. September 2021 des Gegners so verstehen durfte, dass der Antragsgegner die Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus Rechtsgründen ablehnte. Auch nach Einleitung des Verfahrens durch den Antragsteller zeigte das Verhalten des Gegners, dass der Anlass zu einer gerichtlichen Verfolgung der Interessen des Antragstellers zu Recht bestand. Selbst die erst unter dem 27. September 2021 abgegebene Unterlassungserklärung schloss den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abrufbarkeit der angegriffenen werblichen Aussagen im Cache von Suchmaschinenbetreibern aus. Auf diese sachlich beschränkte Unterlassungserklärung musste sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Damit sah das LG München I die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens als berechtigt und das Obsiegen des Antragstellers im Verfahren als gegeben an, mit der Folge, dass die Kosten dem Gegner auferlegt wurden.

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