UDRP-Rechtsprechung

Nach 9 Jahren erhält der WIPO Overview ein Update auf Version 3.1

2017 entstand die Version 3.0 des WIPO Overview, in dem Empfehlungen von Entscheidern im Umgang mit UDRP-Verfahren zusammengefasst sind. Nun, nach neun Jahren, erhält der Overview ein Update von Version 3.0 auf Version 3.1.

WIPO blickt als akkreditiertes Schiedsgericht für UDRP-Streitigkeiten mittlerweile auf von annähernd 500 ExpertInnen bearbeitete 80.000 Fälle zurück. Diese geballte Erfahrung findet 9 Jahre nach Erscheinen des WIPO Overview 3.0, der sich als praktischer Leitfaden für Juristen bewährt hat und in fast jeder Entscheidung seit seinem Erscheinen Erwähnung findet, in dem UpDate auf Version 3.1 wieder. Die neue Version beruht auf rund 1.400 repräsentativen Entscheidungen von nahezu 300 WIPO-Panelisten. Die Änderungen, die WIPO auf einem inoffiziellen »Redline«-Dokument darstellt, sind weitestgehend Klarstellungen und spiegeln einige rechtliche Feinabstimmungen und Trends in den Entscheidungen der letzten Jahre wieder.

Der WIPO Overview 3.1. unterstreicht nun unter anderem, dass ein Beschwerdeführer lediglich nachweisen muss, dass er Markenrechte innehat und dass der Domain-Name dieser Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Nicht gefordert ist der aus nationalem Markenrecht bekannte Begriff der »Verwechslungsgefahr«. Geht es um eine Gewohnheitsmarke, muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass seine beanspruchte Marke in den Köpfen der Verbraucher eine Herkunftsidentifizierungsfunktion übernommen hat. Hinsichtlich Wörterbuchbegriffen stellt der Overview 3.1 klar, dass sie nicht gegen die UDRP verstoßen, solange die Domain in einer Weise verwendet wird, die keine Markenrechte verletzt. Zu Fällen von »passive holding« erläutert der Text nun die Ausführung der Plausibilitätsprüfung bei der Behauptung einer gutgläubigen Nutzung der Domain unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Domain-Namens im Verhältnis zur betreffenden Marke. Die Entwicklung von AI und deren Nutzung durch Parteien findet Erwähnung, und die Panelisten werden dafür sensibilisiert.

Weiter wird zusätzliche Klarheit geschaffen, wie mit »Free Speech« (Stichwort »sucks«-Domains) umgegangen werden kann und dass ein sprechender Domain-Name (wie trademarksucks.com) nicht allein deshalb, weil er kritisch ist, nicht »fair« ist, solange er nicht für unzulässiges Cybersquatting- oder zu kommerziellen Zwecken genutzt wird. Schließlich werden auch die Punkte Privacy-Nutzung des Beschwerdegegners, Komplexität eines Streits, der den Rahmen der UDRP überschreitet, und die Frage der erneuten Beschwerde (»Refiling«) bei neuen Beweisen erläutert. Alles in allem liegt damit ein zeitgemäßes Update des Overview vor, das man sich als Domain-Investor, Domain-Jurist und Entscheider nicht entgehen lassen sollte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top