Die Fa. Vorwerk verteidigt ihre Marken nicht nur in Streitbeilegungsverfahren nach der UDRP vor der WIPO, sondern auch vor ordentlichen Zivilgerichten. Rechtsanwalt Jens Ferner (ferner-alsdorf.de) macht auf die Entscheidung des OLG Köln vom Herbst vergangenen Jahres aufmerksam, bei der Vorwerk unter anderem gegen die Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vorging. Der Rechtsstreit war umfangreich, wir beschäftigen uns lediglich mit den domain-rechtlichen Fragen.
Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit der Homepage des Beklagte verknüpft. Er betreibt darunter einen Onlineshop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertreibt. Die Klägerin sieht ihre Markenrechte durch den Domain-Namen verletzt; sie beanstandet zudem die Google-Anzeigen des Beklagten und Inhalte in seinem Onlineshop. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte nutze die Domain blickfangmäßig, er erziele mit ihr besondere Aufmerksamkeit für seinen Onlineshop. Sie beantragte unter anderem, der Beklagte habe es zu unterlassen, unter keine-vorwerk-vertretung.de einen Onlineshop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben. Der Beklagte hielt dem entgegen, mit dem Domain-Namen würden Verbraucher eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Vorwerkvertretung handele. Die Verwendung der Domain sei mit einer Mitarbeiterin der Klägerin abgesprochen. Mit der langdauernden Nutzung der Internetseite habe die Domain ein Google-Rating erreicht, das durch die Änderung der Domain zerstört würde. Hierin liege ein schutzwürdiger Besitzstand. Vor dem Landgericht Köln war die Klägerin weitestgehend erfolgreich; es untersagte dem Beklagten die Nutzung der streitigen Domain (Urteil vom 21.07.2015, Az. 81 O 152/13). Hiergegen legte dieser Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Die Klägerin legte ihrerseits Berufung ein, wobei sie den Klageantrag hinsichtlich der Domain auf Anraten des Gerichts „präzisierte“. Der lautete im Berufungsverfahren „es zu unterlassen, unter der Domain keinevorwerk-vertretung.de einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben, soweit dort nicht aussschließlich Staubsauger von Drittherstellern und Zubehör für solche Staubsauger angeboten wird.“
Das OLG Köln wies die Berufung des Beklagten zurück, die klägerische Berufung sah es als überwiegend begründet an (Urteil vom 30.09.2016, Az. 6 U 131/15). Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln und damit den Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Domain keine-vorwerk-vertretung.de (§ 14 Absatz 2 Nr. 3, Absatz 5 MarkenG). Mit der Domain nutzte der Beklagte die bekannte Wort-/Bildmarke »Vorwerk« der Klägerin. Bei der Domain handelt es sich nicht um eine Abgrenzungsformulierung, wie es der Beklagte für sich beansprucht, sondern um eine Bestimmungsangabe (§ 23 MarkenG). Der Beklagte nutzte die Domain, die die Marke der Klägerin enthält, im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Ersatzteile und von Zubehör für Produkte der Klägerin. Es liegt Warenidentität vor. Den lediglich beschreibenden Elementen »keine« und »vertretung« innerhalb der Domain können Nutzer allenfalls entnehmen, dass der Beklagte kein offizieller Vertreter der Klägerin ist. Der Domain ist aber nicht zu entnehmen, dass es unter der Domain keine Waren von Vorwerk gibt. Das liegt auch nicht in der Absicht des Beklagten. Der Beklagte verweist darauf, dass die Nutzung der Domain ein wertvoller Besitzstand ist, womit er einräumt, dass er die Marke der Klägerin im Rahmen seiner kommerziellen Kommunikation für ein Angebot mit konkurrierenden Produkten einsetzt und nicht, um sich von ihr abzugrenzen. Entsprechend hatte er ausdrücklich erklärt, Produkte konkurrierender Staubsaugerhersteller nicht anzubieten. Der Beklagte ist allerdings nicht dazu berechtigt, die Marke der Klägerin in dieser Form zu benutzen. Eine Marke darf als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, benutzt werden, soweit das notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG). Händler sind auf das unbedingt notwendige Minimum an Markenanwendung beschränkt. In diesem Falle reicht es aus Sicht des OLG in Köln völlig aus, wenn der Beklagte in dem Text seiner Webseite den entsprechenden Hinweis auf die Marke der Klägerin erteilt. Aus dem Hinweis des Beklagten, die Domain stelle einen schutzwürdigen Besitzstand für ihn dar, ergibt sich, dass sie eine besondere Werbewirkung entfaltet, die über die reine Verwendung der Marke der Klägerin hinausgeht, was sich auch im Google-Ranking widerspiegelt. Das geht über das unbedingt notwendige Minimum an Markenanwendung hinaus. Eine Gestattung der Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de durch eine Mitarbeiterin der Klägerin liegt auch nicht vor. Der Beklagte hatte nicht dargelegt, inwieweit die benannte Mitarbeiterin für die Klägerin vertretungsbefugt war, um diese Nutzung rechtswirksam erlauben zu können, oder inwieweit die Klägerin sich ihre rechtsgeschäftliche Erklärung hat zurechnen lassen müssen. Aus den Unterschriften der Mitarbeiterin ergab sich, dass sie stets »im Auftrag« agierte. Das Gericht ging aufgrund dessen nicht davon aus, dass sie allein, ohne einen Prokuristen, zu solchen Erklärungen berechtigt gewesen wäre.
Die Entscheidung weist einen deutlichen Unterschied zu den vom Beklagten herangezogenen Urteilen des OLG Hamburg zu »awd-aussteiger.de« und »kreditschufafrei.de« auf. Einerseits kapriziert sich das OLG Köln bei der notwendigen Prüfung der Gesamtumstände auf die Bekanntheit der Marke, die bei Vorwerk und Schufa gegeben sei, aber nicht bei AWD. Andererseits dienten die Marken in den Fällen des OLG Hamburg tatsächlich der Abgrenzung zum Angebot des Zeicheninhabers. Auf keiner dieser beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers angeboten. Anders im Fall von keine-vorwerk-vertretung.de, über die ausschließlich Produkte und Zubehör von und für Vorwerk-Produkte vertrieben wurden. Die Umstellung des Unterlassungsantrages der Klägerin hinsichtlich der Nutzung der Domain macht deutlich, was im Umkehrschluss unter der Domain möglich wäre: Ein Shop, bei dem es alles, nur keine Vorwerkprodukte oder Produkte für Vorwerkprodukte gibt. Es wäre zu überdenken, ob letzteres der Weisheit letzter Schluss ist. Eine Domain wie hier-kein-peugeot-tuning.de, unter der Tuning aller Automarken bis auf Peugeot zu finden ist, sieht ebenfalls nach einer unberechtigten Markennutzung aus.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.