Schweizer Verfahrensreglement

Im Streit unter Konkurrenten um die Domain mtcontainer.ch lacht der Domain-Inhaber Tränen und verliert

In einem Streit um die Schweizer Domain mtcontainer.ch nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ».ch« und ».li« Domainnamen (»Verfahrensreglement«) stellte sich der Gegner selbst das Bein, weil er in einer eMail über den Gesuchsteller Tränen lachte.

Die Hamburger MT Container GmbH ist ein 2015 gegründetes Unternehmen aus Deutschland, das international im Handel mit Containern tätig ist. Sie ist Inhaberin der internationalen Marke »MT CONTAINER«, die am 18. Dezember 2024 eingetragen wurde und ab 20. März 2025 auch in der Schweiz Geltung erlangte. Ihr Geschäft betreibt sie unter anderem unter mtcontainer.de und mtcontainer.com. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain mtcontainer.ch verletzt. Sie startete ein Beschwerdeverfahren vor der WIPO nach dem Verfahrensreglement für .ch- und .li-Domains. Dort trug sie untern anderem vor, dass sie ihre Marke aufgrund durchgehender Nutzung seit 2015 Unterscheidungskraft erlangt habe und in der relevanten Branche bekannt ist. Der Gegner sei ein direkter Wettbewerber, der die Domain zur Irreführung von Kunden nutze. In einer eMail vom 01. Juli 2025 habe der Gegner zugegeben, absichtlich eine Umleitung der Domain auf die Website des Wettbewerbers eingerichtet zu haben. Zudem machte er sich über die Gesuchstellerin lustig. Gegner des Verfahrens ist der Schweizer David Gloor, Geschäftsführer einer Schweizer Unternehmung, die ihrerseits im Handel mit Containern tätig ist. Der Gegner registrierte die Domain mtcontainer.ch am 03. Oktober 2023; spätestens seit September 2024 leitete die Domain weiter auf das Angebot des konkurrierenden Unternehmens. Er trägt vor, die Gesuchstellerin verkaufe in der Schweiz lediglich Container-Produkte, habe aber keine Niederlassung vor Ort. Die Domain habe er registriert, noch bevor die Marke der Gesuchstellerin in der Schweiz eingetragen worden sei. Als Entscheider wurde der Schweizer Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler benannt.

Zuberbühler stellte eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin fest und bestätigte das Gesuch (WIPO Verfahren Nr. DCH2025-0009). Die Gesuchstellerin habe ihre Kennzeichenrechte bewiesen und dass der Gesuchsgegner sie mit der Domain mtcontainer.ch verletze. Die Domain gebe die Marke der Gesuchstellerin vollständig wieder, und die über die Domain angebotenen Waren sind mit denen der Gesuchstellerin identisch. Zuberbühler verweist auf das Prioritätsrecht, das im Schweizer Recht Zeichen vom Markenschutz ausschließt, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 13 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Allerdings machte aus Sicht von Zuberbühler der Gesuchsgegner ein Weiterbenützungsrecht geltend, indem er sich darauf bezieht, die Domain registriert zu haben, bevor das Markenrecht der Gesuchstellerin auch in der Schweiz eingetragen war. Das Weiterbenützungsrecht ist eine Besonderheit des Schweizer Rechts, geregelt in Art. 14 MSchG. Nach Absatz 1 kann der Markeninhaber einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Dieses Recht setzt allerdings – nach nahezu einhelliger Lehre – voraus, dass der bisherige Gebrauch gutgläubig erfolgte. Der Gesuchsgegner hat aus Sicht von Zuberbühler aber die Domain nicht gutgläubig genutzt. Er zitiert aus der Mail des Gesuchsgegners an die in Hamburg sitzenden Gesuchstellerin, in der es heißt:

Mir und meinen Partner[n] in Hamburg kommen fast die Tränen.. die mussten alle über dein Schreiben lachen.

Für Zuberbühler war das ein Nachweis dafür, dass der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung von der Gesuchstellerin wusste und er die Domain nicht gutgläubig registriert hatte und gebrauchte, sondern er missbräuchlich und bösgläubig handelte. Auf ein Weiterbenützungsrecht konnte sich der Gesuchsgegner demnach nicht stützen. Zuberbühler stellte fest, dass der Gesuchsgegner keine plausiblen Verteidigungsgründe vorbringe, die die Registrierung und Verwendung der Domain mtcontainer.ch rechtfertigen. Unter diesen Umständen sah Zuberbühler auch von einer Prüfung eines Verstoßes gegen das Art. 3 Abs. 1 lit. d des Schweizer UWG ab, wonach unlauter handelt, wer Maßnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Er bestätigte vielmehr das Gesuch der Gesuchstellerin und entschied auf Übertragung der Domain mtcontainer.ch auf diese.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für .ch- und .li-Domain-Namen findet man bei SWITCH.

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