Markenrecht

BGH: Die Filmfigur »Miss Moneypenny« ist zu charakterschwach – die Marke »MONEYPENNY« darf für Sekretariatsdienstleistungen genutzt werden

Die ewig in James Bond verliebte Sekretärin Miss Moneypenny hat einmal mehr das Nachsehen: der Bundesgerichtshof (BGH) versagte ihr in der Auseinandersetzung mit einem Sekretariatsdienst einen eigenständigen rechtlichen Schutz (Urteil vom 04.12.2025 – Az. I ZR 219/24).

Seit 1962 erschienen bisher 25 James Bond-Filme. In den Filmen ist die Figur »James Bond« ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« seine Sekretärin. Nach dem Neustart der James Bond-Filmreihe mit »Casino Royale« im Jahr 2006 kam die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« in den ersten beiden Filmen nicht vor und erschien im 2012 veröffentlichten Film »Skyfall« als eine jüngere »Eve Moneypenny« wieder. Die Klägerin ist – gemeinsam mit der M.-G.-M. S. Inc. – in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der »James Bond«-Serie benannt. Die Beklagte zu 1), die MONEYPENNY Verwaltungs GmbH, wurde am 19. November 2019 im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen; die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Nutzung der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke „MONEYPENNY“ und der Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke »MONEYPENNY« mit einer Priorität vom 19. Juni 2015 sowie einer international registrierten Wortmarke »MONEYPENNY«. Zudem ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der Domains my-moneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypenny-werden.com. Die Klägerin macht nun wettbewerbsrechtliche und zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der Benutzung der Bezeichnungen »MONEYPENNY« und »MY MONEYPENNY« geltend. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 327 O 230/21) abgewiesen, auch im Berufungsverfahren vor dem hOLG Hamburg blieb die Klägerin ohne Erfolg (Urteil vom 24.10.2024 – Az. 5 U 83/23). Nun sollte es im finalen Showdown der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren richten.

Doch auch dort nahm die Sache für die Klägerin kein gutes Ende. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. In einer Pressemitteilung vom 04. Dezember 2025 teilte der BGH aber mit, dass das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen sei, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen könne. Voraussetzung für diesen Schutz sei indes, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren würden regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis darstellen, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiere. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordere aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur müsse in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. Eine solche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur sei bei »Moneypenny« nicht gegeben. Es fehle sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der »Miss Moneypenny« in den »James Bond«-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben würden, sei unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbiete, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

Damit dürfen Sekretariatsdienste vorerst mit den Bezeichnungen »Moneypenny« oder »My Moneypenny« beworben werden, jedenfalls derzeit. Sollte Miss Moneypenny ihre amouröse Leidenschaft für den künftigen Bond allerdings wesentlich ausbauen und damit sowohl an Persönlichkeit als auch an Charakter gewinnen, könnte sich das aber auch wieder ändern – getreu dem Motto: Der Spion, der mich liebte.

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