Die ewig in James Bond verliebte Sekretärin Miss Moneypenny muss auch vor Gericht mit Zurückweisung leben: Das hOLG Hamburg versagte ihr in der Auseinandersetzung mit einem Sekretariatsdienst einen eigenständigen rechtlichen Schutz (Urteil vom 24.10.2024 – Az. 5 U 83/23).
Seit 1962 erschienen bisher 25 James Bond-Filme. In den Filmen ist die Figur »James Bond« ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« die Sekretärin seines Chefs »M«. Nach dem Neustart der James Bond-Filmreihe mit »Casino Royale« im Jahr 2006 kam die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« in den ersten beiden Filmen nicht vor und erschien im 2012 veröffentlichten Film »Skyfall« als eine jüngere »Eve Moneypenny« wieder. Die Klägerin ist – gemeinsam mit der M.-G.-M. S. Inc. – in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der »James Bond«-Serie benannt. Die Beklagte zu 1), die MONEYPENNY Verwaltungs GmbH, wurde am 19. November 2019 im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen; die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Nutzung der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke »MONEYPENNY« und der Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke »MONEYPENNY« mit einer Priorität vom 19. Juni 2015. Zudem ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der Domains my-moneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypenny-werden.com. Die Klägerin ließ die Beklagte zu 2) erstmals am 11. November 2015 abmahnen. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin u.a. ihre Unionswortmarke »MONEYPENNY« geltend, die am 21. Juli 2006 angemeldet wurde; diese Marke wurde allerdings mit Wirkung zum 14. Mai 2020 gelöscht. Die Klägerin hatte des Weiteren am 18. November 2015 die Unionswortmarke »MONEYPENNY« angemeldet, gegen die die Beklagte zu 2) Widerspruch einlegte, der gegenwärtig noch anhängig ist. Die Klägerin macht nun wettbewerbsrechtliche und zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der Benutzung der Bezeichnungen »MONEYPENNY« und »MY MONEYPENNY« geltend. Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 327 O 230/21) abgewiesen. Es hat gemeint, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche weder aus Wettbewerbsrecht noch aus Markenrecht zu. Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein, so dass es am hOLG Hamburg lag, das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen.
Doch auch im Berufungsverfahren war der Klägerin kein Erfolg beschieden. Nach Auffassung des hOLG Hamburg stehen der Klägerin weder aus Wettbewerbsrecht noch aus Markenrecht Unterlassungsansprüche zu. Demgemäß blieben auch weitere Klageanträge, unter anderem gerichtet auf Löschung der Domains mymoneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypennywerden.com, ohne Erfolg. Soweit die Klägerin einen Unterlassungsanspruch im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG geltend gemacht hatte, verneinte der Senat mangels Mitbewerbereigenschaft bereits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Es komme allenfalls ein Behinderungswettbewerb in Betracht. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin (und der M.-G.-M. S. Inc.) betreffend die Vermarktung / Auswertung der James Bond-Filme fehle es jedoch an einer Beeinträchtigung durch die von der Klägerin angegriffenen Handlungen der Beklagten. Soweit es um die Filmserie und deren Auswertung geht, sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Auswertung der James Bond-Filme durch das Angebot der Beklagten, die »MONEYPENNY« in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen nutzen und insoweit ein Lizenz- und Franchise-Geschäft betreiben, behindert werden könnte. Ein nur potentielles Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf mögliche Lizenzen für Sekretariatsdienstleistungen unter der Bezeichnung »Moneypenny« genüge nicht, die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts fehle.
Damit blieb noch zu klären, ob sich die Klägerin zeichenrechtlich mit Erfolg auf Sonderrechtsschutz – den hilfsweise geltend gemachten Werktitelschutz gemäß §§ 15 Abs. 2 und Abs. 3, 5 Abs. 3 MarkenG oder den weiter hilfsweise geltend gemachten Schutz einer Verkehrsgeltungsmarke gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5, 4 Nr. 2 MarkenG – berufen kann, was das hOLG Hamburg aber ebenfalls verneinte. Ein Werktitelschutz für die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« sei nicht anzunehmen. Er setze eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, voraus, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares »Eigenleben« entwickeln können. Eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur »Miss Moneypenny« lasse sich jedoch nicht feststellen; insoweit verwies der Senat auf die verschiedenen Schauspielerinnen, die die Figur verkörperten. Ein deutliches Bild ergebe sich auch nicht aus den Charaktereigenschaften der Figur, wenngleich von einer langjährigen Bekanntheit der Figur auszugehen sei; jedenfalls würde ihr vom Verkehr die Erbringung besonders zuverlässiger und verlässlicher Sekretariatsdienstleistungen nicht beigemessen. Er verbinde mit der Figur lediglich die stets mit James Bond flirtende Chefsekretärin, die nie mehr als einen harmlosen Körperkontakt hatte. Schließlich lag mangels markenmäßiger Benutzung auch keine Verkehrsgeltungsmarke vor.
Doch wie häufig für James Bond bleibt auch der Klägerin noch eine letzte Chance. Das hOLG ließ die Revision zu. Der vorliegende Fall gebe Veranlassung dazu, Leitsätze zum Werktitelrecht betreffend den Werktitelschutz von (Film-)Figuren aufzustellen bzw. zu präzisieren. Kann James Bond also »in letzter Instanz« Moneypenny vor dem BGH doch noch retten?
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